Frage an Petra Häffner von Frank S. bezüglich Verkehr
Wann wird innerhalb geschlossener Ortschaften Tempo 30 eingeführt und auch kontrolliert?
Ich wohne an einer solchen Straße (Buhlstrasse/Ulrichstrasse) habe keine Lärmschutz Fenster.
Es gibt Bushaltestellen, Zebrastreifen und Fussgänger Ampeln und Möchtegern Rennfahrer.
Das Thema sollte von der Landesregierung nun wieder unterstützt werden.
Sehr geehrter Herr Schuck,
innerhalb geschlossener Ortschaften gilt grundsätzlich die durch Bundesgesetz vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Die rechtlichen Hürden für Geschwindigkeitsbeschränkungen sind sehr hoch.
Wenn Autos, Busse und LKW auf vielbefahrenen Straßen statt 50 km/h nur 30 km/h fahren, kommt dies für das menschliche Ohr einer Halbierung des Verkehrs gleich. Tempo 30 ist damit ein wichtiges Instrument im Kampf gegen Lärmbelastungen. Das Land ist hierbei Vorreiter. Nirgendwo gibt es mehr Tempo 30-Zonen aus Lärmschutzgründen. In Baden-Württemberg kann nach der Lärmaktionsplanung Tempo 30 bereits eingeführt werden, wenn 65 Dezibel am Tage und 55 Dezibel in der Nacht überschritten werden. Also bei den Werten, die Lärmwirkungsforscher*innen empfehlen.
Für Ihre konkrete Frage heißt dies, dass Sie klären müssten, ob die Stadt Weinstadt einen bereits einen Lärmaktionsplan hat. Darüber kann Ihnen die Stadtverwaltung Auskunft geben. Anhand dieses Planes ist ersichtlich, ob die Lärmbelästigung bei Tag und/oder Nacht die Einführung einer Tempo 30 Zone ermöglicht.
Das Land bietet Städten und Gemeinden Hilfe bei der Lärmaktionsplanung. Die Umgebungslärmrichtlinie der Europäischen Union sieht die Kartierung besonders verkehrsbelasteter Kommunen vor. Auf dieser Basis müssen Kommunen Lärmaktionspläne erstellen und entsprechende Maßnahmen zur Lärmbekämpfung umsetzen. Die Lärmaktionspläne machen zum Beispiel Vorgaben zum Straßenumbau, zu Verkehrsregelungen wie Tempolimits und zum Vorrang leiser Verkehrsmittel wie Fahrrädern und Pedelecs. Auf Grundlage des „Kooperationserlasses-Lärmaktionsplanung“ unterstützt das Land die kommunalen Verwaltungen dabei, Lärmaktionspläne zu erstellen und umzusetzen. Der Kooperationserlass ist für die Landesbehörden verbindlich.
Mit freundlichen Grüßen
Petra Häffner