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Frage von Sebastian L. •

Frage an Petra Ernstberger von Sebastian L. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Ernstberger,

Vielen Dank für die Antwort auf meine und Christophs Frage.

Ist es aber nicht schon immer so, dass Kommunikationsdaten von Verdächtigen sowieso aufgezeichnet/abgehört werden dürfen?
Wo ist nun der sicherheitsrelevante Vorteil, wenn alle Bürger überwacht werden?
Kann mir nun, angesichts der immer lauter werdenden Rufe der Polizei, Mautdaten zur Verfolgung Schwerstkrimineller zu nutzen, garantiert werden, dass meine Mobilfunkzelleninformationen nur zur Beobachtung von Terroristen verwendet werden?
Oder ist in Zukunft mein Strafzettel bestätigt, da ich mich zu besagtem Zeitpunkt in der Nähe aufgehalten habe?

MfG Sebastian Lippert

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Lippert,

die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung (2006/24/EG) musste in deutsches Recht umgesetzt werden. Ihrer Verabschiedung sind lange, zähe Verhandlungen auf europäischer Ebene vorausgegangen, in deren Verlauf es Deutschland gegen den Widerstand vieler anderer Mitgliedstaaten gelungen ist, möglichst grundrechtsschonende Regelungen zu vereinbaren. So ist die Mindestspeicherdauer auf 6 Monate (statt der ursprünglich auf EU-Ebene diskutierten 36 Monate) beschränkt worden. Auch bei der Frage, welche Daten gespeichert werden, hat sich Deutschland mit seiner restriktiven Linie durchgesetzt. So sind zum Beispiel keine Angaben über aufgerufene Internetseiten zu speichern.

Es werden nur Verbindungsdaten gespeichert, keine Telekommunkationsinhalte. Telekommunikations´verbindungs´daten sind Daten aus denen sich ergibt, von welchem Anschluss aus zu welchem Anschluss hin wann und wie lange telekommuniziert wurde; also die genutzten Rufnummern und Kennungen, die Uhrzeit und das Datum der Verbindungen. Viele TK-Unternehmen speichern diese Daten schon heute zu geschäftlichen Zwecken; für Abrechnungszwecke ist das 6 Monate lang zulässig § 97 Abs. 3 Satz 3 Telekommunikationsgesetz (TKG). Neu hinzu kommt nur, dass bei der Mobilfunktelefonie auch der Standort (angewählte Funkzelle) bei Beginn der Mobilfunkverbindung gespeichert wird. Daten, die Aufschluss über den Inhalt der Kommunikation geben, dürfen dagegen nicht gespeichert werden.

Zu den Telekommunikationsverbindungsdaten gehören neben Telefonverbindungen auch solche Verbindungsdaten, die bei der Kommunikation über das Internet anfallen. Diese müssen nach der EU-Richtlinie künftig ebenfalls gespeichert werden.
Auch in diesem Bereich werden nur Daten über den Internetzugang und die E-Mail-Kommunikation gespeichert. Dabei speichert das TK-Unternehmen lediglich, dass eine bestimmte Internetprotokoll-Adresse (IP) zu einem bestimmten Zeitpunkt online war, nicht dagegen, welche Seiten besucht wurden oder welchen Inhalt eine E-Mail hat. Gleiches gilt auch bei der Internettelefonie.

Viele der beschriebenen Daten können (und werden in vielen Fällen) schon nach geltendem Recht von den Telekommunikationsunternehmen für geschäftliche Zwecke zwischen 3 und 6 Monaten gespeichert. Neu ist, dass die Unternehmen künftig nicht nur speichern dürfen, sondern entsprechend der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung für 6 Monate speichern müssen, damit eine effektive Strafverfolgung gewährleistet ist. Die Daten werden - wie bisher – nur beim TK-Unternehmen gespeichert. Wie bisher schon können Polizei und Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur dann auf die Daten zugreifen, wenn dies zuvor durch einen richterlichen Beschluss erlaubt wurde. In diesem Beschluss legt der Richter genau fest, welche Daten das Unternehmen aus seinem Bestand herausfiltern und den Strafverfolgungsbehörden übermitteln muss.

Ich hoffe Ihnen mit dieser Auskunft gedient zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen,
Petra Ernstberger, MdB