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Peter Tomaschko
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Frage von Marcus K. •

Wann wird in Bayern die Grundsteuer C eingeführt?

Sehr geehrter Herr Tomaschko,

In allen anderen Bundesländern können Gemeinden seit 01.01.2025 die Grundsteuer C einführen. Der bayerische Gemeindetag fordert dies ebenfalls, um Baulandspekulation Einhalt zu Gebieten.

Wann wird also in Bayern die Grundsteuer C ermöglicht?

Viele Grüße,

Marcus K.

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr K.,

vielen Dank für Ihre Nachricht, in der Sie sich für eine Grundsteuer C in Bayern aussprechen. Dazu möchte ich Sie gerne über unsere Haltung und die Beweggründe informieren, warum es in Bayern keine Grundsteuer C gibt:

Im Rahmen der Grundsteuerreform auf Bundesebene wurde eine Abweichungsmöglichkeit der Länder im Grundgesetz verankert. Damit wurde eine langjährige bayerische Forderung umgesetzt. Der Landtag hat von dieser Gesetzgebungskompetenz mit der Einführung einer wertunabhängigen bayerischen Grundsteuer Gebrauch gemacht.

Das Grundsteuergesetz des Bundes enthält eine Option zur Festsetzung eines gesonderten, höheren Hebesatzes (sog. Grundsteuer C) für unbebaute aber baureife Grundstücke. Bayern kann losgelöst und unabhängig vom Bundesrecht über die Einführung einer Grundsteuer C selbst entscheiden und hat keine Grundsteuer C geschaffen.

Zwar stellt die Grundsteuer C ein mögliches Mittel dar, um den Flächenverbrauch durch steuerliche Anreize zu reduzieren. Doch zeigt die Geschichte, dass sie nicht unbedingt ihren Zweck erfüllt. Sie wurde in Deutschland bereits in den Jahren 1961 und 1962 erhoben. Um unbestreitbaren Wohnungsengpässen entgegen zu wirken, sollten bauunwillige Grundstückseigentümer durch eine höhere Grundsteuerlast veranlasst werden, entweder selbst zu bauen oder das Baugrundstück auf den Markt zu bringen. Diese damalige Baulandsteuer erwies sich insgesamt als Fehlschlag. Sie wurde zum 1. Januar 1963 aufgehoben.

Zudem ist die Grundsteuer C streitanfällig. Ihre Voraussetzungen, wie beispielsweise „städtebauliche Gründe“ und ein „baureifes Grundstück“, setzen eine Wertung voraus. Langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen, die dem Ansinnen einer einfachen und unbürokratischen Grundsteuer entgegenstehen, sind zu erwarten.

Nicht zuletzt ist auch das Argument gewichtig, dass viele Betriebe bebaubare Flächen für spätere Erweiterungen vorhalten. Sie halten die Grundstücke nicht, um auf Wertsteigerungen zu spekulieren, sondern aus langfristigen unternehmerischen Erwägungen. Auch sie würden einer Grundsteuer C unterliegen.

Unter Abwägung dieser sachlichen Argumente sind wir in der Regierungskoalition gemeinsam mit den Freien Wählern zu der Auffassung gelangt, uns gegen eine Grundsteuer C auszusprechen.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Tomaschko

Mitglied des Bayerischen Landtags

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