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Frage von Jochen A. •

Frage an Peter Tauber von Jochen A. bezüglich Außenpolitik und internationale Beziehungen

Sehr geehrter Hr. Tauber,
stimmen Sie einer Verlängerung des Mandates für den Bundeswehreinsatz in Syrien zu?
Bitte um Begründung.

Deutschland hat zwar erst gezögert, in den Krieg einzugreifen, aber nach dem Terroranschlag von Paris kippte die Stimmung. In einer Debatte im Bundestag am 4.12.2015 warb SPD Abgeordneter Rolf Münzenich für den Krieg und erklärte: "....man müsse nun gegen den Islamischen Staat militärisch eintreten. " und zitierte die Resolution 2249 des UNO Sicherheitsrates und erklärte, die Staatengemeinschaft werde darin aufgefordert, die Bedrohung "mit allen Mitteln zu bekämpfen". Diese Aussage war irreführend. Wer sich die Resolution genau durchliest erkennt, das Sie Deutschland kein Recht auf einen Krieg mit Syrien gibt. Auch die CDU warb für den Krieg im nahen Osten.
Willy Wimmer, ehemaliger Staatssekretär im Verteidigungsministerium und ehem. Vize Präsident der OSZE (und im Bundestag von 1976-2009), kritisierte die Politik von Fr. Merkel scharf.
Willy Wimmer: "Alles, was die Vereinten Nationen im Zusammenhang mit den Anschlägen in Paris zu Papier gebracht haben, gibt nichts, gar nichts her für diesen Militäreinsatz in Syrien.
Die Bundesregierung geht sehenden Auges in den Krieg und belügt die deutsche Öffentlichkeit... Wir können doch alle lesen und wissen doch, was in diesen Resolutionen drinsteht. Da steht nichts drin, was militärische Gewalt durch die BRD legitimiert !"
Die Resolution2249 rief dazu auf, den Terror zu bekämpfen, was erst mal richtig ist. Aber die Resolution sagt auch ganz klar, das dieser Kampf in Übereinstimmung mit dem internationalen Recht und der UNO Charta erfolgen muß. Die UNO Charta und das darin enthaltene Gewaltverbot gab nicht allen Länder der Welt das Recht, Syrien zu bombadieren!
Auch aus dem Grundgesetz (Art.26) geht hervor, daß Deutschland nicht an der Bombadierung von anderen Ländern mitwirken darf.

Von: J. A.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr A.,

mit den menschenverachtenden Terroranschlägen in Paris vom 13. November 2015 griff der IS nicht nur Frankreich, sondern den europäischen Raum der Freiheit und des Rechts an. Der Angriff galt unserer Lebensweise und unseren Werten, er galt damit auch uns. Dagegen mussten wir uns verteidigen. Frankreich hat alle EU-Mitgliedstaaten um Beistand nach der EU-Beistandsklausel (Artikel 42 Absatz 7 des EU-Vertrages) gebeten. Wir standen und stehen solidarisch an der Seite unserer französischen Freunde.

Rechtsgrundlage des Einsatzes war Artikel 24 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen (Recht auf kollektive Selbstverteidigung). Die Vereinten Nationen sind ein System kollektiver Sicherheit im Sinne unseres Grundgesetzes. Seit den Anschlägen vom 11. September 2001 ist anerkannt, dass ein Staat sich (auch mithilfe anderer Staaten) gegen Angriffe eines internationalen Terrornetzwerks verteidigen darf.

Für die Ausübung des Selbstverteidigungsrechts ist es nicht erforderlich, dass stets eine ausdrückliche Sicherheitsratsresolution nach Kapitel VII der VN-Charta vorliegt. Ansonsten wäre die Bestimmung des Artikels 51 der VN-Charta überflüssig. Das Selbstverteidigungsrecht besteht vielmehr so lange, bis es dem Sicherheitsrat gelingt, mittels einer Kapitel-VII-Resolution die internationale Sicherheit wiederherzustellen.

Verstärkende Legitimationswirkung für die Ausübung des kollektiven Selbstverteidigungsrechts entfaltete die Sicherheitsratsresolution 2249. Sie stellte mit den Formulierungen des Kapitel VII fest, dass der IS eine Bedrohung für den Frieden und die internationale Sicherheit war. Daher forderte der Sicherheitsrat die Mitgliedstaaten (und damit auch das UN-Mitglied Deutschland) dazu auf, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Terrorakte des IS zu verhindern, und dafür ihre Anstrengungen zu verstärken. Das Vorgehen gegen den IS in Wahrnehmung der kollektiven Selbstverteidigung gemäß Art. 51 der Charta der Vereinten Nationen ist von der Resolution 2249 umfasst.

Ergänzend stützte sich der Einsatz auf die EU-Beistandsklausel nach Artikel 42 Absatz 7 des EU-Vertrages. Auf dem Treffen des Rates der EU-Verteidigungsminister in Brüssel am 17. November 2015 hatten alle Mitgliedstaaten einhellig den französischen Antrag nach Artikel 42 Absatz 7 EU-Vertrag unterstützt und ihren Beistand zugesichert.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Peter Tauber