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Peter Tauber
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Frage von W H. •

Frage an Peter Tauber von W H. bezüglich Innere Angelegenheiten

An Bundestagsmitglied P Tauber

eindringliche Frage, u.a. zum
„Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“

zu meiner Person: ich bin 70, verheiratet, 4 Kinder,
„in „Volkspartei sozialisiert“ und auch tlw aktiv,
versch. Ehrenämter, Dipl Ing / Pensionär

Da wir uns in der Gruppe derer sehen, denen
einerseits die Info in klass. NachrichtenMedien 'zu dünn' erscheinen und
andererseits die erlebbaren Aussagen/Handlungen der 'vom Volk' gewählten Vertreter nicht nachvollziehbar (?) erscheinen, bitte ich um eine kurze

Rückmeldung
zu Ihrer Position zum o.g. GesetzEntwurf
in Hinsicht auf Amtseid der Abgeordneten und
Ihrer eigenen Sicht evtl nicht deckungsgleich mit der Ihrer Fraktion.

Aus meiner Sicht bitte ich Sie persönlich und inständig,
dem o.g. GesetzEntwurf in diesem dem GG und Ihrem Eid nicht entsprechenden Sinn
die Zustimmung zu versagen.

(Interessieren würden uns auch Aussagen z.B. zum 'Sterbehilfe“Gesetz, zur Veränderung von DatenschutzGesetzen, … zu FreiHandelsAbkommen /'SchiedsGerichte')

Wir sind nicht politikverdrossen, wir entwickeln uns in Richtung Politiker verdrossen.

Es grüßt Wilhelm Holub

Portrait von Peter Tauber
Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Holub,

haben Sie vielen Dank für Ihr Schreiben, in dem Sie sich auf das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ (3. Bevölkerungsschutzgesetz; BT-Drs. 19/23944) beziehen und entschuldigen Sie bitte die verzögerte Rückmeldung. Hiermit möchte ich Ihnen gerne antworten.

Nach wie vor befinden wir uns weltweit und so auch in Deutschland in einer sehr dynamischen und ernstzunehmenden Situation. Die Zahl der COVID-19-Fälle ist besorgniserregend angestiegen. Gleichzeitig ist auch die Zahl der COVID-19-Intensivpatienten in deutschen Krankenhäusern gestiegen. Die Infektionszahlen sind zu hoch. Deswegen müssen auch weiterhin Maßnahmen getroffen werden, um Leben und Gesundheit zu schützen, die außerordentliche Belastung des Gesundheitssystems abzufedern, den Öffentlichen Gesundheitsdienst zu entlasten und die Infektionszahlen zu senken. Um dies zu ermöglichen, überarbeiten wir mit dem 3. Bevölkerungsschutzgesetz, das wir am 18. November 2020 mit zahlreichen Änderungen der Koalitionsfraktionen im Vergleich zum Entwurf vom 3. November im Deutschen Bundestag angenommen haben, das Infektionsschutzgesetz.

Mit dem Infektionsschutzgesetz ermöglichen wir es der Bundesregierung und den Landesregierungen, notwendige Schutzmaßnahmen durch Rechtsverordnungen auf den Weg zu bringen, um der Verbreitung übertragbarer Krankheiten entgegenzutreten. An dieser Zuordnung der Aufgaben ändert das nun beschlossene 3. Bevölkerungsschutzgesetz nichts. Mit der langen Dauer dieser Pandemie ist aber deutlich geworden, dass das Infektionsschutzgesetz in der alten Fassung nicht mehr alle Anforderungen der Pandemie-Bekämpfung erfüllt hat.

So war eine Pandemie dieser Dauer und dieses Ausmaßes bislang nicht bekannt. Deshalb hat der Deutsche Bundestag den gesetzlichen Rahmen im Infektionsschutzgesetz mit einem neuen §28a konkret an die COVID-19-Pandemie angepasst. Wir haben mit dem verabschiedeten Gesetz der Koalitionsfraktionen die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten in §§ 28 ff des Infektionsschutzgesetzes nicht ausgeweitet, sondern – im Grunde in Ihrem Sinne – die Vorschriften enger gefasst, präzisiert und konkretisiert. Vor diesem Hintergrund danke ich auch Ihnen für Ihre Anmerkungen zu dem Gesetzentwurf.

Konkret schaffen wir mit dem 3. Bevölkerungsschutzgesetz einen klaren und rechtsicheren Rahmen – und damit auch eine feste Orientierung für die Bürgerinnen und Bürger. Wir benennen 17 spezifische Einzelmaßnahmen, die es den Landesregierungen erlauben, auf einen Anstieg der mit dem Coronavirus infizierten Personen zu reagieren. Zu diesen Einzelmaßnahmen gehören zum Beispiel die Maskenpflicht, Kontaktbeschränkungen, die Untersagung von Veranstaltungen und die Schließung der Gastronomie. Dabei muss permanent abgewogen werden zwischen einerseits den Maßnahmen, die erforderlich sind, um das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu schützen, also in diesem Fall das Infektionsgeschehen weiter einzudämmen und andererseits weiteren Grundrechten der Bürgerinnen und Bürger, die von den Einschränkungen betroffenen sind. Grundrechte sind prinzipiell nicht unbeschränkt gewährleistet, sie enden dort, wo die Grundrechte anderer beginnen, und müssen in einen sorgsamen Ausgleich gebracht werden. Das ist schon immer so, aber kommt in der aktuellen Krise besonders deutlich zum Tragen. An diesen Grundsätzen ändert sich auch mit dem 3. Bevölkerungsschutzgesetz nichts.

Wir geben Ihnen Recht, diese Abwägung muss sorgsam getroffen werden. Deshalb verpflichten wir die Landesregierungen ihre Rechtsverordnungen zu begründen und versetzen Sie so in die Lage, sich ein Bild auch von dem Ziel der angeordneten Maßnahmen verschaffen zu können. Zudem wird es eine generelle Befristung der Schutzmaßnahmen auf vier Wochen geben. Eine Verlängerung muss dann durch die Länder wirksam begründet werden. Dadurch wird es gelingen, die Maßnahmen für die Bevölkerung noch transparenter zu machen. Und wir schaffen noch mehr demokratische Legitimation der Corona-Schutzmaßnahmen. Zudem bleibt es dabei: Der Deutsche Bundestag hat - wie schon bisher - jederzeit das Recht und die Möglichkeit, ein Ende der epidemischen Lage von nationaler Tragweite zu beschließen und die auf dieser Basis vorübergehend erteilten Befugnisse wieder an sich zu ziehen. Im Übrigen können die Parlamente jede einzelne Rechtsverordnung auch jederzeit durch einfaches Gesetz außer Kraft setzen.

Erlauben Sie mir bitte noch einen Hinweis zu Ihren Ausführungen. Abgeordnete leisten keinen Amtseid, sie üben kein staatliches Amt aus, sondern wir verfügen über ein freies Mandat. Art.38 Abs.1 S. 2. des Grundgesetzes formuliert deshalb: „Sie [die Abgeordneten des Deutschen Bundestages] sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.“

Unser übergeordnetes Ziel mit dem Gesetz ist es, Leben und Gesundheit zu schützen, die Ausbreitung der Pandemie zu stoppen, das Gesundheitssystem vor Überlastung zu bewahren, Schulen und Kindergärten offen zu lassen und unsere Wirtschaft am Laufen zu halten.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen habe und zumindest einige Bedenken auflösen konnte.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Peter Tauber