Frage an Peter Tauber von Karl K. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Dr. Tauber,
finden Sie es in Ordnung, dass z.B. eine alleinerziehende Mutter mit einem Einkommen knapp über der Hartz4-Grenze den gleichen Rundfunkbeitrag bezahlen muss wie Großverdiener (z.B. Mitglieder des Bundestages)?
Als einer der Gründe für den Beitrag wird der mögliche Empfang mit mobilen Geräten über das Internet
angeführt:
Wo steht geschrieben dass die Rundfunkanstalten ihre Inhalte ins Netz stellen müssen?
Freundliche Grüße
Karl Kern
Sehr geehrter Herr Kern,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage über abgeordnetenwatch.de.
Ich möchte Sie zunächst darauf hinweisen, dass Rundfunk in Deutschland Ländersache ist; der Bund hat hier keine Einflussmöglichkeiten. Dennoch möchte ich kurz Stellung beziehen.
Die zentrale Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist die Grundversorgung. Darunter fallen die allgemeine, flächendeckende Empfangbarkeit der öffentlich-rechtlichen Programme, die Gewährleistung eines inhaltlichen Standards der Programme und die Sicherung der Meinungsvielfalt. Um diese Grundversorgung leisten zu können, muss den Rundfunkanstalten eine bedarfsgerechte Finanzierung ermöglicht werden.
Die Rundfunkgebühr für ARD, ZDF und Deutschlandradio ist eine solidarische Verpflichtung aller Rundfunkteilnehmer, einen Beitrag zur angemessenen Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Aufgaben zu leisten. Diese bedarfsgerechte Finanzierung erfolgt seit dem 1. Januar 2013 nicht mehr durch eine gerätebezogene Rundfunkgebühr, sondern durch das sogenannte Haushaltsmodell. Dadurch hat zur Finanzierung des Rundfunks jeder beizutragen, der die allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks empfangen kann.
Dabei wird ein standardisierter Betrag erhoben, der sich folglich weder an der individuellen Situation des Beitragszahlers, noch an dessen tatsächlicher Nutzung orientiert. Die Summe berechnet sich stattdessen über die Notwendigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ihr Programm bereitstellen zu können und damit ihrem Auftrag, die Meinungsvielfalt innerhalb der Gesellschaft zu fördern, nachkommen zu können.
Eine Befreiung von der Rundfunkgebühr können Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - sowie Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II, einschließlich von Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches, beantragen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Peter Tauber