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Frage von Katrin F. •

Frage an Peter Tauber von Katrin F. bezüglich Verkehr

Sehr geehrter Herr Dr. Tauber,

schon seit längerer Zeit fahren unzählige Fahrzeuge mit polnischen, bulgarischen und rumänischen Autokennzeichen über Deutschlands Straßen. Hauptsächlich osteuropäische Bürger leben und arbeiten in Deutschland, müssen ihre Fahrzeuge aber nicht in Deutschland anmelden und zahlen hier weder Steuern noch Versicherung. Eine Maut für ausländische PKWs (für Fahrer von anderen EU-Staaten) soll gegen EU-Recht verstoßen, da es diskriminierend sei.

Wie wird mit den ausländischen Fahrzeugen verfahren, die ohne Umweltplakette in Umweltzonen der Städte fahren? Diese Fahrzeuge haben keine grüne Plakette, obwohl diese für uns deutsche Autofahrer verpflichtend ist.

Warum müssen die nicht-deutschen EU-Bürger, die hier leben und arbeiten, ihre Fahrzeuge nicht in Deutschland anmelden und hier KfZ-Steuern bezahlen wie wir alle? Sie benutzen unsere Straßen zum Nulltarif. Das ist eine Diskriminierung gegenüber uns deutschen Staatsbürgern im eigenen Land.

Wie ist die Rechtslage und was wird konkret von deutschen Politikern hier unternommen?

Mit freundlichen Grüßen

Katrin Flückiger

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau Flückinger,

vielen Dank für Ihre Frage über abgeordnetenwatch.de.

Die Fahrverbote ohne gültige Plakette gelten auch für ausländische Fahrzeuge. Die Umweltzonen werden durch Verkehrsschilder am Eingang markiert. Diese Verkehrszeichen sind allgemein und für Jeden gültig, somit auch für Ausländer und deren Fahrzeuge. Sollte dies missachtet werden droht eine Strafe von 40,- EUR.

Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, dürfen vorübergehend am Straßenverkehr in Deutschland teilnehmen, wenn Sie eine gültige Zulassungsbescheinigung einer zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des anderen Vertragsstaates vorweisen können und in Deutschland kein regelmäßiger Standort begründet ist.

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 KraftStG unterliegen ausländische Fahrzeuge, die zum Verkehr auf öffentlichen Straßen gehalten werden, grundsätzlich der Kraftfahrzeugsteuer, solange sich diese im Inland befinden. Eine widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind, liegt vor sobald ein regelmäßiger Standort im deutschen Inland gegeben ist.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Peter Tauber