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Peter Tauber
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Frage von Konstantin M. •

Frage an Peter Tauber von Konstantin M. bezüglich Innere Sicherheit

Sehr geehrter Herr Tauber,

hiermit würde ich gerne erfragen, wie Sie zur Vorratsdatenspeicherung stehen und wie Sie abstimmen werden. Falls Sie mit Ja abstimmen sollten wüsste ich gerne, warum Sie glauben, dass Vorratsdatenspeicherung eine gute Idee ist.

Vielen Dank im Vorraus und mit freundlichen Grüßen

Konstantin Meudt

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Meudt,

vielen Dank für Ihre Nachricht vom 15. April diesen Jahres zur Vorratsdatenspeicherung, die ich mit Interesse gelesen habe.

Sie äußern Kritik an den Plänen zur Speicherung von Verbindungsdaten. Ich versichere Ihnen: Das in der EU-Grundrechtecharta verankerte Grundrecht auf Achtung des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten hat auch für mich einen hohen Stellenwert.
Ich möchte jedoch darauf hinzuweisen, dass dem mittelbaren Eingriff in die Grundrechte des Bürgers in Form der Speicherung von Verbindungsdaten gleichzeitig die staatliche Pflicht zur Strafverfolgung bei begangenen Straftaten sowie zum Schutz der Bürger vor Straftaten gegenüber steht.
Grundsätzlich ist eine Regelung so zu gestalten, dass der Nutzen der Vorratsdatenspeicherung größer ist als die von ihr ausgehenden Risiken. Der Gesetzgeber, in diesem Fall der Deutsche Bundestag, hat die Verhältnismäßigkeit sowie die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des EuGH zu achten. Wir sind der Überzeugung, dass der gefundene Kompromiss genau dies tut.

Erfahrene Praktiker aus den Ermittlungsbehörden sowie die Innenminister der Länder weisen uns auf die Notwendigkeit der Speicherung von Verbindungsdaten hin. Bei der Aufklärung von Gewaltverbrechen wie Mord, Totschlag oder Vergewaltigung hilft die Vorratsdatenspeicherung in besonderem Maße. Das gleiche gilt bei der Verfolgung terroristischer Verbrechen, zur Namhaftmachung von Mitgliedern terroristischer Netzwerke oder von solchen in der Organisierten Kriminalität.

Telekommunikationsverbindungsdaten spielen aber auch bei der Aufklärung von schweren Straftaten eine wichtige Rolle, bei denen das Internet als Tatmittel genutzt wurde, zum Beispiel bei der strafrechtlichen Verfolgung der Kinderpornographie. In diesen Fällen ist die aufgezeichnete IP-Adresse oftmals der erste und zunächst einzige erfolgversprechende Ermittlungsansatz für weitere Maßnahmen und daher unverzichtbar. Hingegen ist klar geregelt, dass die Vorratsdatenspeicherung keine Anwendung bei Delikten wie Urheberrechtsverletzungen findet
Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion will die Bürger bestmöglich schützen und befürwortet daher eine gesetzliche Grundlage für die Speicherung von Verbindungsdaten. Es geht dabei vor allem um Daten, die die Telekommunikationsunternehmen schon heute zum Beispiel für die Telefonrechnung speichern. Die Übermittlung und Verwendung dieser Daten durch staatliche Ermittlungsbehörden darf nur anlassbezogen erfolgen. Sie setzt den Verdacht einer gesetzlich definierten Straftat oder konkreten Gefahr voraus. Ohne einen solchen Anlass – also in aller Regel - werden die Daten nach der festgesetzten Frist ohne weitere Nutzung schlicht bei den Providern gelöscht; keine staatliche Stelle bekommt sie jemals zu sehen.

Es ist vernünftig, dass in absehbarer Zeit eine gesetzliche Regelung kommt. Ich bin überzeugt: Es wird gelingen, die notwendige und gebotene Balance zwischen Freiheit und Sicherheit zu wahren. Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof haben der Vorratsdatenspeicherung nicht generell eine Absage erteilt, sondern einen Rahmen für eine rechtliche Regelung gesetzt. Die grundrechtssensiblen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wollen wir jetzt zügig umsetzen.

Die Leitlinien zur Einführung einer Speicherpflicht sehen dementsprechend vor, dass die IP-Adressen und Verbindungsdaten höchstens zehn Wochen gespeichert werden dürfen. Nach Ablauf der Speicherfrist müssen die Daten sofort gelöscht werden. Hält sich ein Provider nicht daran, wird dies mit einem Ordnungsgeld belegt. Komplett von der Speicherung ausgenommen werden sollen E-Mails. Standortdaten sollen maximal vier Wochen gespeichert werden. Auf sie darf nur vereinzelt zugegriffen werden; Bewegungsprofile sind nicht möglich. Die Daten müssen im Inland gespeichert werden. Nur zur Klärung schwerer Straftaten darf auf die Daten zugegriffen werden. Berufsgeheimnisträger werden besonders geschützt. Bei der Speicherung der Daten gilt die höchste Sicherheitsstufe für Provider. Um Strafbarkeitslücken zu schließen, wird zudem die „Datenhehlerei“ unter Strafe gestellt werden. Weiterhin ist vorgesehen, dass die Daten nur mit richterlicher Erlaubnis abgerufen werden dürfen. Betroffene sollen zudem grundsätzlich informiert werden. Die Ausnahme von Berufsgeheimnisträgern, die Beschränkung auf sehr schwere Straftaten, sehr klare Regelungen zum Datenschutz und zur Datensicherheit und beschränkte Speicherfristen sind richtig und notwendig.

Davon unbenommen erlaube ich mir den Hinweis, dass viele TK-Anbieter bereits heute Daten wesentlich länger speichern. Dort, wo dies geschieht, z.B. bei den Standortdaten, werden diese auf Anfrage der Ermittlungsbehörden weitergegeben. Hier bedeutet die Frist von vier Wochen sogar eine „Verkürzung“ gegenüber der gegenwärtigen Regelung.

Unsere Freiheit erhalten wir nur, wenn sie geschützt und verteidigt wird. Daher schließen sich Freiheit und Sicherheit nicht gegenseitig aus, sondern sie bedingen sich. Wer Freiheit und Sicherheit gegeneinander ausspielt, dem ist im Ergebnis weder an dem einen noch an dem anderen gelegen. Daher sind die vorgestellten Eckpunkte ein guter Beginn eines wichtigen Gesetzesvorhabens. Es ist gut, wenn Sie den Gesetzesprozess aufmerksam begleiten.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Peter Tauber, MdB