Frage an Peter Tauber von Barbara U. bezüglich Senioren
Seehr geehrter Herr Dr. Tauber
Betrifft: Zunehmende Altersarmut ab 2030
Wenn die Altersarmut schon jetzt erkennbar ist, warum werden die Beiträge zur Rentenversicherung abgesenkt?
Warum erhält ein zurückgetretener Bundespräsident 18.000 € Erhöhung als Aufstockung zum "Ehrensold" für eine so kurze Dienstzeit?
Warum können Politiker nicht von ihren Diäten Beiträge zur Rentenversicherung leisten, statt sich hohe Pensionsansprüche zu gewähren?
Kein Bürger kriegt ein "Übergangsgeld", wenn er von einem Arbeitsverhältnis in ein anderes wechselt und in der Probezeit kündigt oder gekündigt wird. Weshalb stehen Politikern Unsummen zu, wenn sie zurücktreten oder abgewählt werden?
Frau von der Leyen warnt in ihrem Brief, dass 40 Prozent der sozialversicherungspflichtig beschäftigten Geringverdiener (1,8 Millionen) keine private Altersvorsorge betreiben.
http://www.stern.de/politik/deutschland/neuer-rentenschock-millionen-normalverdienern-droht-altersarmut-1888085.html
Wovon sollen die diese bezahlen? Vom Arbeitslosengeld II? Was bringt diesen Menschen die private Zusatzversicherung im Alter, wenn diese auf diee Grundsicherung angerechnet wird?
Wer als ALG II Bezieher sich eine Zusatzversicherung zur Altersversorgung leisten kann, wird andere Geldquellen haben, von der die ARGE nichts weiß.
Ich gebe Ihnen Brief & Siegel, wenn viele ARGE- Bezieher eine Zusatzversicherung zur Altersvorsorge abgeschlossen haben, wird von den Politikern der Regelsatz für den Lebensbedarf abgesenkt. Viele ARGE- Bezieher können sich nicht einmal eine Hausratsversicherung leisten!
Ich könnte mir vorstellen, dass die Wahlbeteiligung zu Bundes- u. Landtagswahlen deutlich höher sein wird, wenn die wahlberechtigten Bürger zeitgleich abstimmen könnten, ob sie einer Diätenerhöhung der Politiker zustimmen oder nicht.
Barbara Uduwerella
Sehr geehrte Frau Uduwerella ,
vielen Dank für Ihre Nachricht, die Sie mir über Abgeordnetenwatch.de haben zukommen lassen. Sie hätten sich auch direkt an mich wenden können, aber da Sie diesen Weg gewählt haben, bekommen Sie nun auch eine Antwort.
Nach geltendem Recht muss der Beitragssatz gesenkt werden, wenn die Rücklagen das 1,5-fache einer Monatsausgabe überschreiten. Das sind rund 25 Milliarden Euro. Angehoben wird der Beitrag erst dann wieder, wenn die Rücklagen weniger als ein Fünftel (etwa 3,3 Milliarden Euro) einer Monatsausgabe erreichen. Wollte man auf die Senkung verzichten, müsste daher das Gesetz geändert werden.
Die Erhöhung des Ehrensoldes der Bundespräsidenten a.D. muss im Zusammenhang mit der allgemeinen Erhöhung der Beamtenbezüge gesehen werden. Sie betrifft den amtierenden und alle noch lebenden Bundespräsidenten. Selbstverständlich war Herr Wulff an seiner Situation selbst schuld, aber die entwürdigende Diskussion um seine Ruhebezüge war für uns alle beschämend und hat aller Welt mal wieder das Bild des neidischen Deutschen gezeigt. Der "Bundespräsident außer Dienst" war bis zum Ende seiner Amtszeit unser aller Staatsoberhaupt und auch den ehemaligen Staatsoberhäuptern sollten wir alle ein Mindestmaß an Respekt entgegen bringen. Das gebietet die Würde vor dem Amt ohne Ansehen der Person. Es geht bei diesem Verfahren zum Ehrensold des Bundespräsidenten a.D. um die Anwendung von Regeln und nicht um das Empfinden der Masse. Die Anwendung der Regeln hat ergeben, dass Herr Wulff einen Anspruch auf die Ruhebezüge hat und somit auch auf die Erhöhung der Bezüge. Die Schaffung eines Sonderrechts mit dem Inhalt: "Alle außer Christian" verbietet die Rechtsordnung und die Würde vor dem Amt. Bei aller - auch berechtigten - Kritik an Herrn Wulff sollten wir die zzt. geltenden Regeln akzeptieren. Eine Reform des Ehrensolds würde ich jedoch begrüßen.
Das Grundgesetz bestimmt in Artikel 48 Abs. 3, dass Abgeordnete einen Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung haben.
Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, das Mandat sei zu einer Hauptbeschäftigung, zu einem "full-time-job" geworden. Die Höhe der Entschädigung müsse der Bedeutung des Abgeordnetenmandats und der damit verbundenen Verantwortung und Belastung angemessen sein. Weiterhin müsse die Entschädigung eine ausreichende Existenzgrundlage für die Abgeordneten und ihre Familien während der Dauer der Parlamentszugehörigkeit bieten (Beschluss vom 21. Oktober 1971, veröffentlicht in: NJW 1972, S. 285 ff.; Diäten-Urteil vom 5. November 1975, BVerfGE 40, S. 296, 314 ff.). Der Bundesgesetzgeber hat diesen Vorgaben bei der Verabschiedung des Abgeordnetengesetzes im Jahre 1977 Rechnung getragen, indem er als Orientierungsgröße für die Entschädigung der Abgeordneten die Bezüge solcher Amtsinhaber (Besoldungsgruppen B 6 / R 6) gewählt hat, die einer mit den Abgeordneten vergleichbaren Verantwortung und Belastung unterliegen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AbgG). Als vergleichbar mit Abgeordneten, die Wahlkreise mit 160.000 bis 250.000 Wahlberechtigten vertreten, wurden (Ober-) Bürgermeister kleinerer Städte und Gemeinden mit 50.000 bis 100.000 Einwohnern angesehen (Besoldungsgruppe B 6). Als vergleichbar wurden ferner die einfachen Richter bei einem obersten Gerichtshof des Bundes erachtet, die bei der Ausübung ihres Amtes ähnlich wie Abgeordnete unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen sind (Besoldungsgruppe R 6). In seinem Diäten-Urteil hat das Bundesverfassungsgericht des Weiteren betont, dass das Parlament selbst über die Höhe seiner finanziellen Leistungen entscheiden müsse. Ihm sei es nach der geltenden Verfassungslage nicht gestattet, diese verbindliche Entscheidung auf eine andere Stelle außerhalb des Deutschen Bundestages wie etwa eine Expertenkommission zu übertragen.
Aus diesen Gründen beschließt der Deutsche Bundestag in einem transparenten, vor den Augen der Öffentlichkeit stattfindenden Verfahren im Plenum über die Höhe der Abgeordnetenentschädigung. Grundlage für die Entscheidung ist eine Empfehlung des Bundestagspräsidenten, die sich an der Entwicklung der genannten Bezugsgrößen orientiert (§ 30 AbgG). Die Abgeordnetenentschädigung (§ 11 Abs. 1 und 3 AbgG), beträgt seit 1. Januar 2009 monatlich 7.668 Euro. Sie wird ab Januar 2012 auf 7.960 Euro und ab Januar 2013 auf 8.252 Euro erhöht. Sie wird gemindert um 1/365 in Ansehung der Pflegeversicherung.
Der Bundestagspräsident erhält eine monatliche Amtszulage in Höhe der Abgeordnetenentschädigung, die Bundestagsvizepräsidenten in Höhe der Hälfte der Abgeordnetenentschädigung (§ 11 Abs. 2 AbgG). Abgeordnete erhalten keine jährlichen Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld). Kindergeld
ist bei der Familienkasse der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit zu beantragen.
Es ist richtig, dass Abgeordnete von ihrer Abgeordnetenentschädigung keine Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung zahlen. Daher erhalten Abgeordnete auch keinerlei Leistungen aus den gesetzlichen Sozialversicherungen. Die Mitglieder des Deutschen Bundestags erwerben jedoch in Anlehnung an Beamte pensionsähnliche Ansprüche.
Abgeordnete erhalten nach dem Ende des Mandats - wie bereits erwähnt - keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Das Übergangsgeld ist analog zum Arbeitslosengeld zu verstehen. Es wird für jedes Jahr der Mandatsausübung für einen Monat lang gezahlt, jedoch höchstens für 18 Monate. Ab dem zweiten Monat nach dem Ausscheiden werden alle sonstigen Einkünfte auf das Übergangsgeld komplett angerechnet.
Sehr geehrte Frau Uduwerella, Sie schreiben, dass Bundesministerin von der Leyen davor warnte, dass 40 Prozent der sozialversicherungspflichtig beschäftigten Geringverdiener keine private Altersvorsorge betreiben. Und Fragen dann, ob diese Menschen die private Vorsorge von Arbeitslosengeld II bezahlen sollen. Sie vermengen verschiedene Personengruppen und Fragestellung und springen von den Diäten zur Altersversorgung über Hartz-IV wieder zu Diäten und Wahlbeteiligung.
Ich kann mir kaum vorstellen, dass die Wahlbeteiligung höher sein wird, wenn Vorfeld jeder Bundes- oder Landtagswahl eine Neiddebatte über die Diäten von Abgeordneten geführt wird.
Mit besten Grüßen
Dr. Peter Tauber