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Frage von Thomas L. •

Frage an Peter Tauber von Thomas L. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrter Herr Dr. Tauber,

vielen Dank für Ihre Antwort auf meine Frage vom 19.06.2012. Allerdings verstehe ich Ihre Antwort aus folgenden Gründen nicht.

Sie schrieben:
Bevor ein Mensch in Deutschland körperlichen Schaden nimmt, ist der Staat zum Handeln verpflichtet. Neben einer sozialen Begleitung können dies eben auch Leitlinien und Grenzen sein, an denen sie sich orientieren können. Deshalb habe ich mich im Bundestag auch für die Sanktionen ausgesprochen.

Das Bundesverfassungsgericht hat aber ganz klar festgestellt, dass das Existenzminimum unverfügbar ist. Sie und die Regierung haben aber entschieden, das § 31 SGB II nochmals verschärft wird und Darlehen von Hilfsbedürftigen mit 10% der Regelleistung berechnet wird. Vorher hieß es bis 10% der Regelleistung. Zudem hat der Hilfsbedürftige nach wie vor keinen Rechtsanspruch auf Sachleistungen, die zumindest diese Einschnitte abmildern würden.

Wieso verstößt die CDU und auch somit "Sie" persönlich auch aufgrund ihres Abstimmungsverhaltens gegen ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, das ganz klar festgestellt hat, dass das Existenzminimum unverfügbar und vom Staat bedingungslos einzulösen ist, wenn aber Sanktionen ohne Rechtsanspruch auf Sachleistungen nun sogar in verschärfter Form möglich sind? Widersprüche gegen Kürzungen des Regelsatzes bzw. des Existenzminimums keine aufschiebende Wirkung haben?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Lugert,

bei den von einer Sanktion nach § 31 SGB II Betroffenen bleibt das Existenzminimum gewahrt. Um dies zu gewährleisten, ist nach der bestehenden Rechtslage vorgesehen, (ergänzende) Sachleistungen oder geldwerte Leistungen - etwa durch Ausgabe von Lebensmittelgutscheinen - zu erbringen (vgl. § 31a SGB II). Der zuständige Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende soll derartige Leistungen zum Beispiel erbringen, wenn der Hilfebedürftige mit minderjährigen Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.

Die Regelung des § 31 SGB II trägt auch den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum hinreichend Rechnung. Um einen verfassungsgemäßen Rechtszustand zu gewährleisten, bedarf es daher keiner gesetzlichen Anpassung. Das Bundesverfassungsgericht ist in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 zur Bestimmung der Regelbedarfe auf die Sanktionsvorschriften nicht unmittelbar eingegangen. Es hat aber einen gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum anerkannt, der umso weiter ist, je weniger es um das für die Existenz des Menschen Erforderliche und je mehr es um gesellschaftliche Teilhabe geht. Überdies hat das Gericht festgestellt, dass es dem Gesetzgeber überlassen bleiben muss, ob er den Bedarf über Geld, Sach- oder Dienstleistungen decken will. Diesen Anforderungen genügen die bestehenden Regelungen, weil das physische Existenzminimum durch ergänzende Sachleistungen sichergestellt werden kann und weil die gesellschaftliche Teilhabe stets nur für einen begrenzten Zeitraum eingeschränkt wird.

Wie Sie sehen, verstoßen weder ich noch meine Fraktion gegen das Urteil des Verfassungsgerichts. Wir sollten aber nicht aus den Augen verlieren, dass 95 % der Arbeitslosengeld 2-Empfänger von Sanktionen in keiner Weise betroffen sind. Das wird bei der Debatte ganz gerne mal verschwiegen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Peter Tauber