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Frage von Bea P. •

Frage an Peter Struck von Bea P. bezüglich Innere Sicherheit

Sehr geehrter Herr Dr. Struck,

wie man in der Presse lesen kann, legen Sie sich für die Parlamentsvollmacht "Kampfeinsatz in Somalia" so richtig ins Zeug.

Der Zeitpunkt scheint nicht willkürlich, wenn man bedenkt, dass die UN-Resolution 1816 ausläuft, die ja bekanntermaßen das "fundamentale Recht eines Staates auf Nichtangriff" ausgehebelt.

Dass es schon eine Rechtsgrundlage, auch für Deutschland, dafür gibt, scheint Ihnen und anderen Verfechtern dieser Vollmacht wohl entgangen zu sein.

Denn bereits jetzt kann nach dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10.Dezember 1982 UNCLOS jede staatliche Marine ein Piratenschiff aufbringen. Nach strengen Regeln wohlgemerkt.

"Artikel 105

Aufbringen eines Seeräuberschiffs oder -luftfahrzeugs
Jeder Staat kann auf Hoher See oder an jedem anderen Ort, der keiner staatlichen Hoheitsgewalt untersteht, ein Seeräuberschiff oder -luftfahrzeug oder ein durch Seeräuberei erbeutetes und in der Gewalt von Seeräubern stehendes Schiff oder Luftfahrzeug aufbringen, die Personen an Bord des Schiffes oder Luftfahrzeugs festnehmen und die dort befindlichen Vermögenswerte beschlagnahmen. Die Gerichte des Staates, der das Schiff oder Luftfahrzeug aufgebracht hat, können über die zu verhängenden Strafen entscheiden sowie die Maßnahmen festlegen, die hinsichtlich des Schiffes, des Luftfahrzeugs oder der Vermögenswerte zu ergreifen sind, vorbehaltlich der Rechte gutgläubiger Dritter."

Das scheint Ihnen aus unerfindlichen Gründen nicht genug Handlungsgewalt zu sein.

Hier meine Frage:
1. Warum ist Ihnen das bestehende Recht nicht genug?

Ich freue mich sehr über eine Antwort.

herzliche Grüße aus Stuttgart
B. Pötzsch

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Pötzsch,

so unerfindlich sind die Gründe, warum Artikel 105 des Seerechtsübereinkommens als Rechtsgrundlage für den Kampf gegen Piraterie nicht ausreichend ist, nicht.

Das Seerechtsübereinkommen gilt, wie Sie zitieren „auf Hoher See oder an jedem anderen Ort, der keiner staatlichen Hoheitsgewalt untersteht“.

Die UN-Resolution 1816, die durch die UN-Resolution 1846 um weitere 12 Monate verlängert wurde, ermächtigt die internationale Gemeinschaft dazu, auch in den somalischen Hoheitsgewässern gegen Piraten vorzugehen.

Voraussetzung dafür ist, dass die somalische Regierung die Staaten, die sich am Kampf gegen Piraterie beteiligen, dazu ermächtigt. Beide oben genannten UN-Resolutionen sind übrigens auf ausdrücklichen Wunsch der somalischen Übergangsregierung verabschiedet worden.