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Peter Ramsauer
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Frage von Frank V. •

Frage an Peter Ramsauer von Frank V. bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen

Sehr geehrter Herr Minister Ramsauer,

der Einigungsvertrag zwischen beiden deutschen Staaten sieht in seinem Kapitel XIV, Abschnitt II, Absatz 11.folgendes vor:
"11. (Erschließung) Anstelle von § 124 ist § 54 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden. Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetzbuch ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen."

Dieser Passus ist insofern wichtig, da in Brandenburg - einem der Rechtsnachfolger im Vertrag und damit Vertragspartner der Bundesregierung - zur Zeit sogenannte Altanschließerbeiträge für Erschließungsleistungen vor dem 3.Oktober 1990 erhoben werden. Es ist abzusehen, dass diese Beiträge in Größenordnungen zu Privatinsolvenzen und Unternehmerpleiten und damit zu weiteren Arbeitsplatzverlusten im Osten führen werden.

Nun meine Fragen:
1. Sind der Einigungsvertrag und vor allem sein Kapitel XIV noch gültig?
2. Wenn ja, welche Möglichkeiten sehen Sie als Vertreter der Bundesregierung, die Brandenburger Landesregierung quasi zur Einhaltung des Vertrages zu "zwingen"?
3. Ist der Einigungsvertrag für den "Normalbürger" einklagbar?

Vielen Dank für Ihre Antwort.
Herzliche Grüße nach Berlin und natürlich in Ihre wunderschöne Heimat.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Valentin,

vielen Dank für Ihre Anfrage auf Abgeordnetenwatch. Die Frage der Erschließungsbeiträge fällt in die Kompetenz der Länder und Gemeinden. Deshalb verfüge ich als Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nicht über die Befugnis, zur konkreten Sachlage rechtliche Stellungnahmen und Bewertungen abzugeben. Aus diesem Grund übersende ich Ihnen anbei lediglich einige allgemeine Ausführungen.

Gemäß Art. 8 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889) ist mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in den neuen Ländern - Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen sowie Berlin (Ost) - das Bundesrecht der Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten, soweit der Einigungsvertrag und seine Anlagen nichts anderes bestimmen. Mit dem 3. Oktober 1990 findet demnach auch das BauGB in den Ländern Anwendung; dies jedoch unter Beachtung des durch den Einigungsvertrag mit Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 1 eingefügten § 246a BauGB.

Der Einigungsvertrag selbst entfaltet noch immer Gültigkeit. Allerdings waren einzelne Regelungen mit separaten zeitlichen Bestimmungen bzw. Befristungen versehen. In § 246a Abs. 1 BauGB war bestimmt, dass die Überleitungsregelungen des Paragraphen lediglich bis zum 31. Dezember 1997 Geltung haben. Somit sind die unter § 246a Abs. 1 Nr. 11 BauGB getroffenen Regelungen aktuell nicht mehr anwendbar. Aufgrund zwischenzeitlicher Gesetzesänderungen ist indes der bis auf den Satz 1 des § 246a Abs. 1 Nr. 11 BauGB wortgleiche § 242 Abs. 9 BauGB an dessen Stelle getreten.

Erschließungsbeiträge werden auf Grundlage der §§ 127 - 135 BauGB sowie den hiernach erlassenen Erschließungsbeitragssatzungen der jeweiligen Stadt/Gemeinde erhoben. Aufgrund der Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen im Jahr 1994 ist die ausschließliche Zuständigkeit für das Recht der Erschließungsbeiträge allerdings auf die Länder übergegangen, die auch ansonsten für das Kommunalabgabenrecht zuständig sind (z. B. für das Straßenausbaubeitrags-recht). Durch den Art. 125a GG ist jedoch geregelt, dass die bislang vom Bund erlassenen er-schließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften als Bundesrecht weiterhin in Kraft bleiben, die Länder diese aber durch eigene landesrechtliche Regelungen ersetzen können.

§ 242 Abs. 9 BauGB gilt indes nur für Erschließungsbeiträge nach dem BauGB und schließt nicht aus, dass z. B. für den nachträglichen Ausbau einer Erschließungsstraße Straßenausbaubeiträge nach dem kommunalabgabenrechtlichen Bestimmungen erhoben werden. Im Übrigen ist zu beachten, dass der Ausschluss der Erschließungsbeitragsfähigkeit sogenannter "Altanlagen" nach den genannten gesetzlichen Bestimmungen nur greift, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Insbesondere muss die betreffende Erschließungsanlage vor dem 3. Oktober 1990 endgültig hergestellt worden sein.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Peter Ramsauer

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