Würde zum Schutz bester Agrarflächen die neue VwV Boden als mögliche gesetzliche Grundlage dienen und diese in die Stufe mit hoher Bedeutung einordnen, bzw. als Vorrangflur in die Regionalplanung?
Wie lässt sich der zunehmende Flächenfraß stoppen?
Am 1.4. trat die neue Verw.-Vorschrift „VwV Standortseignungskartierung und Bodenbilanz“ in Kraft. In der Regional- und Bauleitplanung haben selbst die besten Agrarflächen bisher lediglich eine mittlere Bedeutung mit der Begründung, dass es dafür keine gesetzliche Schutzkategorie gibt.
Gebiete für Landwirtschaft werden lediglich als Vorbehaltsgebiete eingeordnet. Hier haben andere raumbedeutsame Nutzungen bei der Abwägung ein besonderes Gewicht. Gebiete für Landwirtschaft können also „wegabgewogen“ werden. Anders bei Vorranggebieten: hier sind andere raumbedeutsame Nutzungen ausgeschlossen. Dann handelt es sich um Ziele der Regionalplanung, also um verbindliche Vorgaben. Bauleitpläne sind diesen Zielen anzupassen. Würden die besten Agrarflächen der Vorrangflur in der Regionalplanung als Vorranggebiete festgelegt, wären sie damit Ziele der Regionalplanung und könnten damit als verbindliche Vorgaben nicht mehr „wegabgewogen“ werden.
Sehr geehrter Herr K.
Die Landesregierung setzt sich verstärkt für eine nachhaltige, ressourcenschonende Raum- und Siedlungspolitik ein. Im Vordergrund steht eine bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung bei Vorrang der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung und effizienter Nutzung der verfügbaren Flächen. Angesichts der nach wie vor bestehenden Flächenbedarfe für die Schaffung von Wohnraum, für Infrastruktur im Zuge der Energiewende und der Neuausrichtung der Verkehrspolitik wie auch für die industrielle Transformation wird die Landesregierung ihr Engagement für Innenentwicklung und Flächeneffizienz weiter verstärken und insbesondere die Kommunen bei der Aktivierung ihrer Innenentwicklungspotenziale unterstützen. Auch dadurch werden unmittelbar Flächen im Außenbereich geschont. Es steht bereits ein breites Instrumentarium an Maßnahmen dafür zur Verfügung, welches in dieser Legislaturperiode weiterentwickelt wird. Dazu wird die Landesregierung einen Aktionsplan Flächensparen erarbeiten.
In § 16 LLG wurden die Ziele des Landes zum Schutz landwirtschaftlicher Flächen konkretisiert. Nach § 16 Abs. 1 LLG stellen die landwirtschaftlichen Flächen für die Landwirtschaft die zentrale Produktionsressource dar. Für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden sollen nach Möglichkeit geschont werden. Um diesen Erfordernissen, insbesondere vor dem Hintergrund des Ausgleichs zwischen Natur-, Arten- und Landschaftsschutz, der Flächeninanspruchnahme für Bau- und Infrastrukturmaßnahmen und der Notwendigkeit der Nutzung der Böden für die Landwirtschaft Rechnung zu tragen, sind Bodenbilanzen und Standorteignungskartierungen wichtige Entscheidungshilfen. In der VwV Standorteignungskartierung und Bodenbilanz werden diese gesetzlichen Zielsetzungen konkretisiert. Die landwirtschaftlichen Belange fließen in alle Abwägungsprozesse im Zusammenhang mit Flächenneuinanspruchnahmen ein. Die an die Landwirtschaftsverwaltung gerichtete VwV Standorteignungskartierung und Bodenbilanz dient im Wesentlichen diesem Zweck. Aus dem Abwägungsgebot des § 7 Absatz 2 ROG folgt, dass bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen sind. § 1 Absatz 7 BauGB enthält die Vorgabe für die Bauleitplanung, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Ein gesetzlicher Schutz mit zwingendem Vorrang der Landwirtschaft auf hochwertigen Fluren wäre damit nicht vereinbar.
Vorhaben auf bewaldeten oder naturschutzrelevanten Flächen erfordern Kompensationsmaßnahmen, die im Regelfall dann landwirtschaftliche Flächen in Anspruch nehmen. Daher können in den jeweiligen einzelfallbezogenen Abwägungsprozessen in der Planungs- und Genehmigungspraxis andere Belange gegenüber dem Belang des Flächenschutzes als Ergebnis der Abwägung den Vorzug erhalten.
Die Landwirtschaftsbehörden haben bei ihren Stellungnahmen im Rahmen der Anhörung als Träger öffentlicher Belange bei Planungen und Vorhaben die Standorteignungskartierung als fachliche Grundlage zur Beurteilung der Wertigkeit der betroffenen landwirtschaftlichen Flächen zu verwenden.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Hauk MdL