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Peter Götz
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Frage von Fabian R. •

Frage an Peter Götz von Fabian R. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter Herr Götz

als Angestellter mit einer zu erwartenden Altersrente von € 1200 bin ich überrascht/empört über die Rentenansprüche von Beamten und deren Berechnung: bereits nach wenigen Jahren hat ein Beamter den gleichen Anspruch, den ich nach einem ganzen Arbeitsleben habe; die Höhe der Rente bemisst sich nach den letzten paar Berufsjahren, in denen der Beamte am besten verdient, wohingegen meine Rente das gesamte Berufsleben einbezieht; die Höhe von über 70% des letzten Nettogehaltes ist im Vergleich zu meinem Rentenniveau sehr großzügig bemessen ...). Was spricht gegen eine mittelfristige Angleichung des Rentenniveaus zwischen Rentnern und Pensionären? Es war doch auch möglich, das Rentenniveau radikal zu senken. Ich bin mir bewußt, daß die Finanzierung der Rente bei beiden Berufsgruppen unterschiedlich erfolgt, aber wenn ein Beamter weiß, daß er 20, 30 oder 40 Jahre Zeit hat, neben einer geringeren Pension privat vorzusorgen, dann steht es ihm ja frei, daß zu tun. Wir Angestellte haben ja auch keine andere Wahl und da Beamte nicht in die Sozialversicherung einbezahlen, haben Sie (trotz durchschnittlich geringerem Bruttoentgelt) netto mehr übrig als Angestellte.

In Erwartung Ihrer Meinung hierzu verbleibe ich
Mit freundlichen Grüssen
Fabian Roolf

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Roolf,

vielen Dank für Ihre Mail und Ihre Frage zu den Pensionsansprüchen von Beamtinnen und Beamten.

Die Versorgung der Beamtinnen und Beamten von Bund, Länder und Gemeinden ist einheitlich im Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) geregelt. Der Anspruch der Beamtinnen und Beamten auf Versorgung gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und wird durch das Grundgesetz geschützt (Art. 33 Abs. 5 GG).

Die Beamtenversorgung ist wie die gesetzliche Rentenversicherung von den Auswirkungen des demografischen Wandels in unserer Gesellschaft betroffen. Um die Finanzierung der Altersversorgungssysteme auf eine langfristig sichere Grundlage zu stellen, wurden Reformen in beiden Alterssicherungssystemen vorgenommen. Rentenreformen werden auch auf die Beamtenversorgung übertragen, soweit nicht grundlegende Unterschiede zwischen beiden Alterssicherungssystemen dem entgegenstehen.

Der Betrag der durchschnittlichen Rente kann nicht pauschal mit der durchschnittlichen Beamtenversorgung verglichen werden. Anspruchsvoraussetzungen und Ausgestaltung der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung sind verschieden.

Die gesetzliche Rente erfüllt die Funktion einer Regelversicherung, die in der Regel von einer betrieblichen Altersrente als Zusatzsicherung ergänzt wird. Demgegenüber hat die Beamtenversorgung die Funktion von Regel- und Zusatzsicherung. Anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung sind Besoldung als auch Versorgung von Beamten in dem grundsätzlich auf Lebenszeit angelegten Beamtenverhältnis begründet.

Das Bundesverfassungsgericht hat immer wieder festgestellt, dass das System der gesetzlichen Rentenversicherung und dessen Veränderungen nur dann zur Bemessung der Versorgungsbezüge herangezogen werden kann, wenn das mit den strukturellen Unterschieden der Versorgungssysteme vereinbar ist. Das Versorgungsniveau von Mitgliedern der gesetzlichen Rentenversicherung kann nur dann als Vergleichsmaßstab herangezogen werden, wenn neben der Rente auch Einkünfte aus einer betrieblichen Zusatzversorgung berücksichtigt werden.

Bei einem Vergleich von Versorgung und Rente sind z.B. auch folgende Aspekte zu berücksichtigen:

* Zu den bereits oben erwähnten /hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums /gehört das Lebenszeitprinzip. Deshalb werden vom Beamtenversorgungsrecht Lebenszeitbeamte erfasst, die ihr ganzes Leben Dienst geleistet haben, also eine ununterbrochene Erwerbsbiografie mit daraus resultierenden Versorgungsanwartschaften haben. In der gesetzlichen Rentenversicherung ist die ununterbrochene Beschäftigungszeit leider in vielen Bereichen nicht mehr die Regel. Fehlzeiten in der Erwerbsbiografie führen zu verminderten Anwartschaften, was wiederum Auswirkungen auf die Durchschnittsrente hat.

* Bei der Berechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung werden alle Arten von rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungen zugrunde gelegt, also auch die Einkommen nicht qualifizierter oder geringfügig Beschäftigter und die Einkommen derjenigen, die wegen unterbrochener Erwerbsbiografien nur vorübergehend in die Sozialversicherungssysteme einzahlen.

* Die Einkommen in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen generell nur bis zur Höhe der maßgeblichen Einkommensbemessungsgrenze der Versicherungspflicht.

Die beiden Systeme sind aufgrund der dargelegten Ausführungen nicht ohne weiteres vergleichbar. Pauschalierende Aussagen zu Durchschnittswerten können nicht getroffen werden, sie führen eher zu Missverständnissen.

Ich würde mich freuen, wenn Ihnen diese Ausführungen dienlich sind.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Götz
Bundestagsabgeordneter