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Frage von Harald S. •

Frage an Peter Bleser von Harald S. bezüglich Landwirtschaft und Ernährung

Sehr geehrter Herr Staatssekretär Bleser,

Ich bin 66 jahre alt, bereits Rentner, und hatte vor einigen Jahren eine kleine Fläche Wald (15ha) als sichere Anlage gekauft. Nun hat sich die SVFLG bei mir gemeldet und fordert vier Jahhresbeiträge für ihre Zwangsmitgliedschaft rückwirkend.
Ich brauche diese überflüssige Behörde nicht, denn ich bin Mitglied in einer Waldgemeinschaft, welche bereits Beiträge an besagte Behörde entrichtet.
Auf meine schriftlichen Wiedersprüche reagiert man mit Hohn und Arroganz der Macht. Sie werden einfach als unbegründet abgewiesen ohne jemals auf meine Argumente einzugehen. Verhöhnt werde ich obendrein, indem man mir den Weg der Klage eröffnet, wohlwissend daß noch kein Privatmann gegen diesen Moloch eine Chance hat, und nach der Klage sein gesamtes Vermögen verlieren kann.

Meine frage an Sie: wie ist es möglich, daß eine Behörde wie die SVLFG weiterhin mehrere mio. Mitarbeiter beschäftigt um damit kleine Waldbesitzer m.E. zu erpressen?
Durch den demografischen Wandel hat sich die Anzahl der land-und Forstbetriebe dramatisch verringert und diese Behörde bläht sich weiterhin auf.
Welchen Stellenwert hat für Sie eine Zwangsmitgliedschaft in einer freien Martwirtschaft?
Ab wann kann man mit der Schrumpfung dieses Vereines rechnen?

Mit freundlichen Grüßen
Harald Schlottmann

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Sehr geehrter Herr Schlottmann,

ich danke Ihnen für Ihre Nachfrage über Abgeordnetenwatch. Gerne nehme ich mich Ihrer Angelegenheit an und werde die Sache prüfen. Da dies erfahrungsgemäß einige Zeit dauern kann, bitte ich Sie herzlich um etwas Geduld.

Sobald ich nähere Auskünfte geben kann, werde ich Ihnen über Abgeordnetenwach antworten.

Heute wünsche ich Ihnen ein frohes Osterfest und erholsame Tage.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Bleser, MdB

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Sehr geehrter Herr Schlottmann,

ich danke Ihnen sehr herzlich für Ihre Nachricht über Abgeordnetenwatch, die ich gerne beantworte.

Die landwirtschaftliche Sozialversicherung ist ein eigenständiges, auf die Bedürfnisse der selbständigen Land- und Forstwirte zugeschnittenes System. Durch fortlaufende Reformen wird dem Ziel Rechnung getragen, dieses System zukunftsfähig zu gestalten. Aus diesem Grund wurde die Organisationsstruktur der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zuletzt durch das Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-NOG) zum 1. Januar 2013 grundlegend modernisiert. Mit dem LSV-NOG wurde besonderes Gewicht auf die Senkung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten gelegt. Durch den Zusammenschluss der bisherigen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und deren Spitzenverband zu einem einheitlichen Bundesträger, der SVLFG, wurden moderne Strukturen und eine effizientere Organisation geschaffen. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird auch künftig darauf achten, dass im Interesse einer sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Beitrags- und Steuergelder alle möglichen Einsparreserven mobilisiert werden.

Zur Unfallversicherung möchte ich Sie darauf hinweisen, dass mir eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht gestattet ist. Deshalb darf ich Ihnen einige allgemeine Informationen zur Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung geben.

Versicherungs- und damit auch Beitragspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung tritt ein, wenn ein Unternehmen der Land- oder Forstwirtschaft besteht. Der Begriff des Unternehmens in der gesetzlichen Unfallversicherung ist allerdings nicht gleichzusetzen mit der allgemeinen Bedeutung eines Unternehmens im Sinne eines Gewerbebetriebes. In der landwirtschaftlichen Unfallversicherung gilt, dass bereits bei Eigentum oder Pacht von land- oder forstwirtschaftlichen Flächen ein Unternehmen besteht. Diese Auffassung ist durch Rechtsprechung bis hin zum Europäischen Gerichtshof bestätigt und die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung verfassungs- bzw. europarechtskonform.

Bei der Beurteilung, ob ein Unternehmen der Land- oder Forstwirtschaft vorliegt, gibt es keine gesetzliche Flächenuntergrenze. Ein Waldgrundstück ist also unabhängig von seiner Größe als Forstwirtschaftsunternehmen anzusehen. Dies gilt nach der Rechtsprechung selbst dann, wenn keine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Die Besonderheit der Forstwirtschaft bringt es mit sich, dass zeitweise keine forstwirtschaftlichen Arbeiten anfallen. Dadurch verliert das Grundstück aber nicht die Eigenschaft eines forstwirtschaftlichen Unternehmens. Dies gilt auch dann, wenn jahrzehntelang kein Nutzen gezogen wird oder Pflegetätigkeiten unterbleiben. Waldbesitzer sind zudem nach dem Bundes- und jeweiligen Landeswaldgesetz verpflichtet, den Wald nachhaltig, fachkundig und planmäßig zu bewirtschaften sowie ihn vor tierischen und pflanzlichen Schädlingen zu schützen. Es kommt daher nicht auf die tatsächliche Nutzung, sondern auf die objektive Nutzbarkeit an.

Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist verpflichtet, die Beiträge vollständig zu erheben. Eine rückwirkende Beitragserhebung wird aber nach dem Grundsatz der Verjährung begrenzt. Danach dürfen Ansprüche auf Beiträge nur vier Jahren rückwirkend erhoben werden. Verjährungsvorschriften schützen die Versicherten vor länger zurückliegenden Beitragsansprüchen, mit denen sie nicht mehr gerechnet haben oder die nur schwer belegbar sind.

Mit der Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft ist neben der Beitragspflicht ein umfassender Versicherungsschutz für alle im Unternehmen tätigen Personen verbunden. Das heißt, dass im Falle eines Arbeitsunfalles jegliche Leistungen zur Heilbehandlung von der Berufsgenossenschaft übernommen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen gewährt die Berufsgenossenschaft je nach Schwere der Verletzung eine lebenslange Rente. Dies gilt auch für Personen, die bereits eine Altersrente beziehen.

Die Rechtsaufsicht über die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) liegt nicht beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, sondern beim Bundesversicherungsamt, Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn. Sofern Sie es wünschen, kann auch die Aufsichtsbehörde die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der SVLFG überprüfen. Ich stelle Ihnen anheim, sich mit Ihrem Anliegen dorthin zu wenden.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Erläuterungen die Unerlässlichkeit der SVLFG näher bringen und Ihren Unmut mildern konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Peter Bleser, MdB