Frage an Peter Bleser von Horst E. bezüglich Verbraucherschutz
Sehr geehrter Herr Bleser,
zum 1.1.2013 trat das Gesetz zur Neuregelung der Rundfunkgebühren in Kraft.
Hier erkenne ich aus gegebenem Anlass wie folgt einen Mißstand und bitte um Ihre Stellungnahme wie dem Abhilfe geboten werden kann:
Mein Sohn muss aufgrund beruflicher Gegebenheiten seine Wohnung für ein halbes Jahr in Richtung Ausland verlassen.
Früher war hier eine Abmeldung der Geräte für diesen Zeitraum bei der GEZ möglich.
Nunmehr erklärt die Rundfunkbeitragsstelle, dass dies trotz Entfernung der Geräte aus der Wohnung in diesem Zeitraum nicht mehr möglich ist, da der Beitrag an die Wohnung gekoppelt ist.
Das heisst, dass hier ein Gesetz geschaffen ist, welches für eine temporäre definitive Nichtnutzung einer Leistung einen Beitrag verlangt.
Dem zufolge könnten z.B. Energieunternehmen gleichgeartet ein Gesetz verlangen, welches im Falle einer Nichtnutzung oder Abnahme von Energie trotzdem eine weitere Bezahlung vorsieht, gleichgeartete Beispiele lassen sich sicher vielfach finden.
Wie ist der Anspruch bei den Rundfunkgebühren sinnvoll zu begründen.
Der Bürger ist einer solchen Zahlpflicht hilflos ausgeliefert.
Ich freue mich auf Ihre Stellungnahme.
MfG H.Eimuth
Sehr geehrter Herr Eimuth,
ich danke Ihnen sehr herzlich für Ihre Anfrage und kann Ihr Unverständnis nachvollziehen. Gerne nehme ich mich Ihrer Angelegenheit an und gehe der Sache nach. Allerdings muss auch ich mich hier erkundigen, weshalb ich Ihnen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht verlässlich antworten kann.
Eines schon vorab, für die Rundfunkgebühren sind die Bundesländer zuständig.
Ich gehe davon aus, dass ich Ihnen im Laufe der kommenden Woche nähere Auskünfte geben kann.
Für Ihr Verständnis und Ihre Geduld danke ich Ihnen sehr herzlich.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Peter Bleser, MdB
Sehr geehrter Herr Eimuth,
ich danke Ihnen nochmals für Ihre Anfrage über Abgeordnetenwatch und Ihre Geduld. Zwischenzeitlich konnte ich Folgendes in Erfahrung bringen:
Mit dem neuen Rundfunkbeitrag gibt es die Möglichkeit einer befristeten Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Dafür reicht ein formloser Antrag beim Beitragsservice mit Angabe des Zeitraums sowie des Grundes für die Befreiung aus.
ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
50656 Köln
Im Fall Ihres Sohnes wäre dies dann: Befreiung wegen eines beruflich notwendigen Auslandsaufenthaltes (von - bis). Notwendig ist ein Nachweis, beispielsweise eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der den beruflichen Auslandsaufenthalt bestätigt. Eine Kopie sollte ausreichen.
Sehr geehrter Herr Eimuth, ich hoffe, die Informationen helfen weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Bleser, MdB