Können Sie sicher ausschließen, neue Klimaklagen seien durch die Grundgesetzänderung nicht zu befürchten?
Mit der Bitte um eine klares JA oder NEIN!

Sehr geehrter Herr H.,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Mit der Verfassungsänderung zu den Sondervermögen ist keine neue Staatszielbestimmung erfolgt. Der Begriff „Klimaneutralität bis 20245“ ist daher lediglich eine Zweckbestimmung für den Staatshaushalt. Die Frage, wie „Klimaneutralität bis 2045“ zu erreichen ist, bleibt eine vorrangig politische Frage und ist keine zwingende Vorgabe des Verfassungsrechts. Aus dem neuen Artikel 143h des Grundgesetzes entsteht keine Handlungspflicht des Staates zur Erreichung von Klimaneutralität bis 2045, sondern lediglich eine Handlungsmöglichkeit des Staates, in den nächsten zwölf Jahren im Rahmen des Infrastruktur- und Klimaneutralitätssondervermögens zu diesem Zweck Kredite für zusätzliche Investitionen aufzunehmen.
Das heißt: Klimaneutralität wird durch die Neuregelung im Grundgesetz lediglich eine Zweckbestimmung für begrenzte Verschuldung, aber kein selbstzweckhaftes Rechtsprinzip, das andere Rechtspositionen verdrängen könnte.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Peter Aumer