Frage an Peter Aumer von Herbert Z. bezüglich Umwelt
Hallo Herr Aumer,
ich wohne in Obertraubling und habe eine Photovoltaikanlage auf dem Dach, bei der die entgeltliche Einspeisung ins öffentliche Netz im Jahr 2023 abläuft. Ich/wir meine Familie fühlen mich/uns auch als Pioniere für die sicherlich auch von Ihnen angestrebte Klimaneutralität. Nun sollen wir also unsere Photovoltaikanlage 2023 stilllegen? Das kann nicht sein, da die Anlage Solarstrom wie am ersten Tag produziert.
Was gedenken Sie zu tun, als Abgeordneterunseres Wahlkreises, als gewählter Volksvertreter, für uns Solaristi zu tun, um das Anstehende aufhalten ja sogar abwenden zu können?
Familie Zitzelsberger
Herbert Zitzelsberger
Sehr geehrter Herr Zitzelsberger,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich setze mich bereits seit Mitte 2019 für eine handhabbare Regelung für „ausgeförderte“ EE-Anlagen ein.
2021 werden die ersten Anlagen aus der Förderung ausscheiden, da das Ende der Förderdauer von 20 Jahren (zuzüglich Inbetriebnahmejahr) erreicht ist. Auch wenn kein Förderanspruch mehr nach dem EEG besteht, handelt es sich weiterhin um Anlagen im Sinne des EEG womit der Netzbetreiber weiterhin zum Anschluss der Anlage und zur Aufnahme des von ihr produzierten Stroms verpflichtet ist. Grundsätzlich kann der Betreiber einer „ausgeförderten Anlage“ den Strom selbst verbrauchen oder die erzeugte Energie direkt vermarkten. Zukünftig soll über den Einsatz von Smart Meter vor allem die Direktvermarktung noch attraktiver werden. Um die Folgen der Verpflichtung der kaufmännischen Abnahme (unter anderem die Pflicht zum Bilanzkreis: Ausgleich produzierter und verkaufter Strom je Viertelstunde) für den Anlagenbetreiber so praxistauglich wie möglich auszugestalten – während des Zeitraums der Förderberechtigung wurde diese vom Übertragungsnetzbetreiber übernommen – will die Bundesregierung das EEG 21 auf den Weg bringen.
Dieser Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde in der letzten Sitzungswoche in erster Lesung beraten. Das Gesetz schreibt das derzeit geltende EEG-Gesetz von 2017 fort und ergänzt es in zentralen Punkten wie zum Beispiel mit Blick auf die „ausgeförderten Anlagen“. Für diese Anlagen wird der Rechtsrahmen angepasst. Wie beschrieben bleibt der nach jetziger Rechtslage vorhandene Anspruch auf vorrangige Einspeisung bestehen, wodurch die Anlagenbetreiber ihren Strom direkt vermarkten und damit Markterlöse für den Weiterbetrieb erzielen können.
Den Betreibern kleiner Anlagen, für die ein Weiterbetrieb in der Direktvermarktung unter Umständen derzeit unwirtschaftlich sein könnte, wird übergangsweise bis zu ihrer vollständigen Marktintegration durch dieses Gesetz eine Alternative zur Direktvermarktung geboten: Diese Anlagenbetreiber können den in der Anlage erzeugten Strom bis Ende 2027 auch dem Netzbetreiber zur Verfügung stellen und erhalten hierfür den Marktwert abzüglich der Vermarktungskosten. Alternativ erbringen auch Direktvermarkter, gegen eine Vergütung ihrer Dienstleistung, die Einspeisung des produzierten Stroms.
Durch das EEG 21 wird damit sowohl ein Abbau der „ausgeförderten Anlagen“ als auch ein „wildes Einspeisen“ verhindert. Grundsätzlich trägt der Gesetzentwurf damit einerseits den Interessen der Anlagenbetreiber und andererseits den Interessen eines sicheren Netzbetriebs und stabiler Strompreise für die Allgemeinheit Rechnung. Da sich das Gesetzesvorhaben noch in der parlamentarischen Beratung befindet, können sich noch Änderungen ergeben. Sie können mir daher gerne weitere Impulse zu senden, damit ich diese noch in die Beratung einbringen kann.
Vielen Dank für Ihr Vertrauen, sich mit Ihrem Anliegen an mich zu wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Aumer