Frage an Peter Aumer von Anton S. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Aumer,
in Artikel 3, Absatz 3 unseres Grundgesetzes ist der Begriff „Rasse“ enthalten. Sind Sie für eine Änderung von diesem und falls nein, denken Sie, dass eine Unterteilung der Menschen in verschiedene „Rassen“ korrekt ist?
Sehr geehrter Herr Seidl,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Ausgehend von den Vereinigten Staaten wird derzeit weltweit über Rassismus in der Öffentlichkeit diskutiert und gegen Fremdenfeindlichkeit demonstriert. Diese internationale Bewegung gegen Rassismus, die vermehrt auch im Netz stattfindet, ist in meinen Augen sehr zu begrüßen. Dadurch sehe ich auch jeden Nationalstaat aufgefordert, seinen Umgang mit rassistischen Gedankengut zu prüfen.
Unser Grundgesetz entstammt mit seiner über 70-jährigen Geschichte aus einer anderen Zeit. Gleichwohl haben die Mütter und Väter unseres Grundgesetzes nicht nur mit Weitblick agiert, sondern auch aus den Lehren der nationalsozialistischen Gewaltverbrechen und -herrschaft. Entsprechend ist der Begriff „Rasse“ in meinen Augen hier nicht als rassistische Unterteilung von Menschen zu sehen. Eine Prüfung einzelner Begriffe ist dennoch immer wieder angebracht, um die rechtliche Anwendung des Grundgesetzes im hier und jetzt zu gewährleisten. Grundsätzlich ist daher eine Debatte über den Begriff „Rasse“ im Grundgesetz richtig. Wichtig ist mir hierbei aber, dass es mit dieser Begriffsdebatte nicht getan ist, sondern das verstärkt und aktiv über Programme und Projekte gegen Rassismus und rassistische Tendenzen in der Gesellschaft vorgegangen und so der soziale und gesellschaftliche Zusammenhalt gestärkt wird. Mit Blick auf eine Änderung muss in meinen Augen zudem geklärt werden, ob dadurch nach wie vor eine rechtssichere Rechtsprechung gewährleistet ist. Wird durch eine bloße Streichung des Begriffs „Rasse“ zum Beispiel die aktuelle Rechtsprechung erschwert, wäre dem Ansinnen dieses Anliegens ein Bärendienst erwiesen. Ich bin daher für eine ganzheitliche Prüfung dieses Anliegens unter Berücksichtigung einer juristischen Folgenabschätzung.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Aumer