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Peter Aumer
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Frage von Alfred M. •

Frage an Peter Aumer von Alfred M. bezüglich Senioren

Sehr geehrter Herr Aumer

Ihre Meinung über den Rentenabzug für geschiedene Rentner würde mich sehr interessieren.
Finden Sie es richtig warum einem geschiedenen Rentenempfänger die Rente schon gekürzt
wird, obwohl der frühere Ehepartner das Rentenalter noch lange nicht erreicht hat.
Die Abzüge sind gerechtfertigt keine Frage, jedoch erst bei Renteneintrittsalter des früheren
Ehepartners.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr M.,

vielen Dank für Ihre Nachricht. Das von Ihnen angesprochene Rentenprivileg wurde durch die Neufassung des § 101 Abs. 3 SGB VI im Jahr 2009 aufgehoben. Dadurch erfolgt ein sofortiger Versorgungsausgleich bei Scheidung. Je nach Einzelfall sind hier aber Ausnahmen möglich. So ist nach §§ 33 VersAusglG die Aussetzung der Kürzung der Rente möglich, wenn der Rentner dem ausgleichsberechtigten Ehegatten auch unterhaltspflichtig ist. Demnach besteht das Unterhaltsprivileg fort. Zudem bleibt das Rentenprivileg bestehen, wenn das Verfahren über den Versorgungsausgleich vor dem 01. September 2009 eingeleitet worden ist und die aufgrund des Versorgungsausgleichs zu kürzende Rente bereits vor dem 01. September 2009 bezogen wurde.

Mit der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung hat sich auch die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts befasst - BVerfG, FamRZ 2015, 389. Die Regelung wurde vom Gericht bestätigt. In der Urteilsbegründung heißt es unter anderem, dass „es verfassungsrechtlich zulässig ist, die Kürzung der Versorgungsbezüge nicht an den tatsächlichen Beginn des Rentenbezugs des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu koppeln. Dass der Gesetzgeber das Prinzip des sofortigen und endgültigen Vollzugs des Versorgungsausgleichs mit der Einführung des sogenannten Rentnerprivilegs bis 2009 zunächst selbst teilweise durchbrochen hatte, war verfassungsrechtlich zwar vertretbar, aber nicht geboten.“

Weiter heißt es: „Der Gedanke, die spürbare Kürzung bei der ausgleichspflichtigen Person müsse sich, um mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar zu sein, für die ausgleichsberechtigte Person angemessen auswirken, steht der Kürzung der Versorgungsbezüge vorliegend nicht entgegen. Anders als beim ungeteilten Anrecht im Falle des Fortbestands der Ehe beginnen die Leistungen an die Geschiedenen aus den geteilten Anrechten je nach Eintritt des Versicherungsfalls zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Dabei kann der Versicherungsfall bei der ausgleichspflichtigen Person eher als bei der ausgleichsberechtigten Person eintreten, sodass die verpflichtete Person eine gekürzte Rente bezieht, während die berechtigte Person aus ihrem Anrecht noch keine Leistungen bezieht. Es kann aber auch umgekehrt der Versicherungsfall bei der ausgleichsberechtigten Person früher als bei der pflichtigen Person eintreten, sodass die berechtigte Person aus ihrem Anrecht bereits zu einem Zeitpunkt Leistungen erhält, zu dem bei Fortbestand der Ehe noch keine Versicherungsleistungen erfolgt wären. Weder im einen noch im anderen Fall verfehlt die Teilung der Anrechte ihren Zweck, der versorgungsausgleichsberechtigten Person ein eigenständiges Versorgungsanrecht zu verschaffen.“

Hintergrund der Änderungen im Jahr 2009 war, dass sich vorher Verfahren angestaut haben, weil eine Möglichkeit der Berechnung nicht gegeben war. So wurden eine Reihe von Verfahren, auf Antrag einer Partei, in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen und erst dann durchgeführt. Hier konnten erneut Spannungen unter den Geschiedenen auftreten, da die güterrechtliche Auseinandersetzung erneut zur Disposition stand. Daher verfolgt das aktuell geltende Recht den Weg, mit der Scheidung von Beginn an alles zu regeln, eine gerechte Teilung herbeizuführen und eine Anwen¬derfreundlichkeit des Gesetzes zu gewährleisten. Dies erspart die Verfassungsrechtlich bedenklichen Prognoserechnungen und zeigt bereits zum Zeitpunkt der Scheidung die begründeten Anwartschaften auf.

Im konkreten wurde das Rentenprivileg abgeschafft, da es eine Regelung zulasten der Versichertengemeinschaft und zulasten derer war, bei denen kurz vor dem Renteneintritt über den Versorgungsausgleich entschieden wird. Für Berufsgruppen mit besonderen Dienstzeiten hat man die Abschaffung des Rentenprivilegs über § 35 Versorgungsausgleichgesetz abgemildert. Darin wird eine Kürzung bis zur Höhe des mit der besonderen Altersgrenze verbundenen Nachteils ausgesetzt.

Ich hoffe diese Informationen helfen Ihnen weiter. Vielen Dank für Ihr Vertrauen, sich mit Ihrer Anfrage an mich zu wenden.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Aumer

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