Frage an Peter Aumer von Herbert L. bezüglich Innere Sicherheit
Sehr geehrter Herr Aumer
Wieso sollen erneut gesetzestreue Wähler durch die geplante WaffG-Änderung (Drucksache207/19 ) kriminalisiert werden
Nulla poena sine culpa (keine Strafe ohne Schuld) habe ich mal gelernt.
Allein wegen einer "Vielzahl ... Menschen" eine Verbotszone auszurufen, ist m.E. genauso gesetzeswidrig, wie das Blitzen an einem Nicht-Unfallschwerpunkt aber ich kann den Sinn schon verstehen. Jedoch deutschlandweit
alle Bürger quasi in Sippenhaft zu nehmen und damit nebenbei ganze Existenzen von Messermachern zu gefährden kann doch nicht gewollt sein? Bei jeder dieser Änderung sind unbescholtene Wähler gezwungen, mit viel Geld ihren Werkzeugbestand anzupassen.
Das ist wie eine Sondersteuer für Gesetzestreue während es Straftätern egal ist!?
Sind denn überhaupt die "weiterhin in hoher Zahl" verübten Angriffe mit schon verbotenen Messern verübt worden? Oder haben sich die Verbrecher an den §42a gehalten und nur erlaubte Messer bei Straftaten verwendet? Die Gefahren gehen nicht mit "dem Mitführen...einher", sondern mit dem Träger.
Es muss doch, nach der gefühlt zehnten Einschränkung, auch dem allerletzten irgendwann auffallen, dass sich VERBRECHER nicht an VERBOTE halten.
Verstehen Sie mich nicht falsch: ich bin ganz eindeutig für mehr Sicherheit, aber auf einem öffentlichen Waldweg kein Messer bei mir tragen zu dürfen wird keine Straftaten am Hauptbahnhof XY verhindern.
Wenn verhindert werden soll, dass ungeeignete Personen Messer tragen, warum dann nicht an den kleinen Waffenschein knüpfen da dieser u.a.
-keine Vorstrafen
-keine Drogen- oder Alk.abhängigkeit
-geistige Eignung
voraussetzt.
Das wäre mal ein kreativer Ansatz.
Als Messersammler, Schmied, Messerwerfer, Arbeitnehmer, Naturfreund und Apfelschäler gibt es keine Minute meines Tagesablaufs, die durch die geplante Änderung nicht beeinträchtigt,sogar verhindert würde.
Das Messer ist ein alternativloser Gebrauchsgegenstand und ich kein Krimineller!
Ich frage Sie daher, wie Sie dazu stehen.
Sehr geehrter Herr L.,
vielen Dank für Ihre Nachricht zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes durch die Länder Niedersachen und Bremen im Bundesrat und Ihre geäußerten Bedenken zu diesem Vorstoß.
Sie sprechen damit eine Initiative eines Landesministers der SPD an, für die ich nur bedingt der richtige Ansprechpartner bin. So bietet das geltende Waffenrecht bereits heute den jeweiligen Landesregierungen die Möglichkeit, per Rechtsverordnung Waffenverbotszonen einzurichten. Wenn es in Niedersachsen entsprechende Brennpunkte gibt, kann der Innenminister Herr Pistorius in meinen Augen schon jetzt handeln, ohne dass es obige Gesetzesänderung bräuchte.
Aufgrund jüngster Presseberichterstattungen ist der meiner Auffassung nach zutreffende Eindruck entstanden, dass es zu einer Zunahme von Delikten gekommen ist, die unter Verwendung eines Messers begangen wurden. Daher stehe ich grundsätzlich Regelungen offen gegenüber, die einen echten Sicherheitsgewinn für die Bürgerinnen und Bürger unseres Landes bringen. Entsprechend befasst sich die CDU/CSU-Fraktion mit diesem Antrag und wird diesen genau überprüfen.
Meine Fraktion und mich beschäftigt bei dieser Thematik jedoch vielmehr die Frage, ob die aktuelle Strafdrohung bei Messerdelikten in Höhe von sechs Monaten Mindestfreiheitsstrafe ausreicht. Hier muss in meinen Augen eine Strafverschärfung für Messerdelikte geprüft werden.
Zudem bin ich der Auffassung, dass eine hohe Präsenz von Polizeibeamten in der Öffentlichkeit für einen effektiven Schutz unserer Bevölkerung unverzichtbar ist. Aber auch hier gilt: es sind zuallererst die Länder und Landesinnenminister die hierfür zuständig sind. Der Bund selbst ist ausschließlich für die Bundespolizei verantwortlich, die wiederum nur in bestimmten Bereichen zuständig ist, wie etwa Bahnhöfen oder im Grenzbereich. Im Hinblick auf die Bundespolizei haben wir in den letzten Jahren einen beispiellosen Aufbau beschlossen und begonnen diesen so rasch wie möglich umzusetzen.
Wie Sie richtig anführen, kann ein Messer ein nützliches Werkzeug sowie Alltags- und Brauchtumsgegenstand sein. Aus diesem Grund ist es auch gestattet, bestimmte Messer bei sich zu führen, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt zum Beispiel vor, wenn das Führen der Messer im Zusammenhang mit der Berufsausübung, der Brauchtumspflege oder dem Sport erfolgt oder einem anderen allgemein anerkannten Zweck dient. An diesem Grundsatz ist in meinen Augen festzuhalten.
Sinn und Zweck des Waffengesetzes ist es daher gerade, die mit einem Waffenbesitz verbundenen Sicherheitsrisiken gering zu halten, um Schäden an höchsten Rechtsgütern, wie Leib und Leben, zu verhindern. Die augenscheinliche Zunahme von Messerdelikten ist für mich höchst alarmierend und bedarf vor diesem Hintergrund eines energischen Handelns. Daher hat die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (Innenministerkonferenz, IMK) beschlossen, hierzu eine detaillierte Statistik zu erstellen, um erstens ein genaues Lagebild zu erhalten und zweitens über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Diese Statistik liegt leider bisher noch nicht vor.
Daher kann ich Ihnen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend mitteilen, ob weitere, insbesondere gesetzgeberische Maßnahmen im Hinblick auf diese Problematik nötig sein werden.
Ich kann Ihnen aber versichern, dass wir als CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag natürlich auch die Interessen der legitimen Besitzer von Messern im Blick haben und uns bewusst sind, dass etwaige Änderungen zu keiner unverhältnismäßigen Einschränkung des Besitzes und des Gebrauchs von Messern führen sollen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Aumer