Frage an Peter Altmaier von Walter P. bezüglich Familie
Sehr geehrter Herr Altmaier,
ich gehe mit 63 Jahren in Rente und habe dann 49 Versicherungsjahre Rentenbeiträge gezahlt. Trotzdem werden mit 7,2 % von der Rente abgezogen. Als langjähriger Personalleiter, sollte ich dies immer wieder Mitarbeitern erklären, die mehr als 45 Versicherungsjahre Beiträge gezahlt hatten, vor 65 Jahren in Rente geschickt wurden und trotzdem Abzüge verkraften mußten. Leider konnte ich nie eine vernünftige bzw. verständliche Antwort auf die Frage der Mitarbeiter geben, warum sie nach so vielen Versicherungsjahren noch Abzüge haben.
Meine Frage: Warum stellt man das System nicht so um, dass jeder der 45 Versicherungsjahre angespart hat in Rente gehen kann und nur Rente entsprechend der eingezahlten Versicherungsjahre erhält.
Man könnte dann viel besser argumentieren und den Menschen verständlich machen, dass sie nur entsprechend ihrer angesparten Versicherungsjahren Rente erhalten.
Sehr geehrter Herr Philipps,
haben Sie vielen Dank für Ihre Zuschrift vom 22. Februar 2008 und bitte entschuldigen Sie meine späte Beantwortung.
Ihr Vorschlag deckt sich im Wesentlichen mit den Überlegungen innerhalb der CDU/CSU. Wir haben uns schon in der Vergangenheit dafür eingesetzt, dass beim Zeitpunkt des Rentenzugangs nicht allein das Lebensalter maßgebend sein soll, sondern auch die Lebensarbeitszeit und damit die Zeitdauer, in der die Beiträge entrichtet worden sind. Im Rahmen der Gesetzgebung Mitte der 90`er Jahre unter der unionsgeführten Bundesregierung wurde dies auch umgesetzt. So ergaben sich für Versicherte, die eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen haben, gar keine bzw. deutlich geringere Rentenabschläge, wenn sie 45 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt haben. Diese Regelung war als Übergangsvorschrift allerdings auf die Geburtsjahrgänge vor 1942 beschränkt.
Die CDU hat auf ihrem Parteitag 2003 beschlossen, die Höhe der Rentenabschläge neben dem Lebensalter auch von der vorherigen Versicherungsdauer abhängig zu machen – dieses Mal ohne Begrenzung auf bestimmte Jahrgänge. Auch die CSU hat diese Position vertreten. Die SPD hat es in der Vergangenheit allerdings abgelehnt, eine solche Regelung in ihre Rentenreformpakete aufzunehmen.
Vor diesem Hintergrund muss man es als großen Erfolg der Union werten, dass auf unseren Druck zunächst in den Koalitionsvertrag und nunmehr auch in das Gesetz zur „Rente mit 67“ eine Sonderregelung für Versicherte mit langjähriger Beitragszahlung aufgenommen worden ist. Ab dem Jahr 2012 soll die Regelaltersgrenze von 65 Jahren auf 67 Jahre in Monatsschritten angehoben werden. Im Jahr 2029 soll die Altersgrenze 67 Jahre maßgebend sein. Hiervon werden in vollem Umfang die Jahrgänge 1964 und jünger betroffen sein. Versicherte, die mindestens 45 Pflichtbeitragsjahre aus Beschäftigung, Kindererziehung und Pflege erreicht haben, können dagegen weiter bereits mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen.
Ein Renteneintritt nach 45 Jahren ohne Berücksichtigung des Alters ist nicht möglich, weil dann der Versicherungscharakter der gesetzlichen Rentenversicherung ausgehöhlt würde. Wenn man generell beim Renteneintritt nach der Anzahl der Beitragsjahre differenzieren wollte, würde sich unwillkürlich die Frage stellen, ob nicht eine weitere Ausdifferenzierung nach Geschlecht, Bildung usw. erforderlich wäre. Das liefe aber auf eine vollständige Individualisierung des Langlebigkeitsrisikos hinaus, die dem System der gesetzlichen Rentenversicherung wesensfremd ist. Zudem hat eine längere Erwerbsphase im geltenden Recht bereits Bedeutung für die Rentenhöhe und für die Möglichkeit, vorzeitig mit 63 Jahren als langjährig Versicherter - dann allerdings mit Abschlägen - in Rente zu gehen. An dieser vorgezogenen Altersrente halten wir ausdrücklich fest.
Bei den Rentenabschlägen handelt es sich um versicherungsmathematische Abschläge, die sicherstellen, dass ein vorgezogener Rentenbezug für die gesamte Versichertengemeinschaft belastungsneutral ausfällt. Die längere Bezugsdauer bei einem vorgezogenen Rentenbeginn soll weder einen finanziellen Vorteil für den einzelnen Versicherten noch einen finanziellen Nachteil für die Versichertengemeinschaft bedeuten. Die allein versicherungsmathematischen Erwägungen werden auch daran deutlich, dass das geltende Recht nicht nur Rentenabschläge, sondern auch Zuschläge vorsieht: Und zwar für Versicherte, die ihre Rente trotz Erfüllung der Wartezeit nach Vollendung der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch nehmen. Diese Zuschläge haben mit einer „Belohnung“ so wenig zu tun wie die Abschläge mit einer „Bestrafung“.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier