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Frage von Toni B. •

Frage an Peter Altmaier von Toni B. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Altmaier,

seit 2004 werden Versorgungsbezüge aus betrieblicher Altersversorgung mit dem vollen KV- und PV-Beitragssatz (rd. 18 %) belegt. Dies betrifft sowohl die Betriebsrenten aus der tarifvertraglichen Pflichtversicherung der für die öffentlichen Bediensteten zuständigen ZVK des Saarlandes (Bundesebene VBL) als auch die betrieblichen Riester-Renten.

Da in beiden Fällen die Beiträge in der Einzahlungsphase aus dem Nettogehalt finanziert und somit vom Arbeitnehmer bereits versteuert und verbeitragt wurden, werden sie in der Rentenphase dem vollen KV- und PV-Beitragssatz unterworfen und somit doppelt verbeitragt.

Im Rahmen des am 21. Dezember vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurfs des Betriebsrentenstärkungsgesetzes ist nun vorgesehen, die doppelte Verbeitragung bei betrieblichen Riester-Renten abzuschaffen. Die ZVK-Betriebsrenten werden jedoch nicht von dieser vorgesehenen Änderung erfasst.

Von einer in sich schlüssigen Behandlung der beiden Renten bzgl. der KV-Beiträge kann somit keine Rede sein. Die vorgesehene Privilegierung /"Subventionierung" der Riester-Rente in der Auszahlungsphase ist nicht begründbar.

Die einseitige Abschaffung der doppelten Verbeitragung der betrieblichen Riester-Renten widerspricht zudem dem vom BVerfG festgeschriebenen Grundsatz, wonach Gleiches gleich zu behandeln ist. Gleich insofern, da beide Formen in der Ansparphase beitragsmäßig gleich behandelt werden.

Wie ist Ihre Meinung zur Beibehaltung der doppelten Verbeitragung bei der ZVK-Rente und der Abschaffung der doppelten Verbeitragung bei der Riester-Rente?

PS: Es geht hier nicht um die vom BVerfG bereits entschiedene Frage des doppelten Beitrags auf Betriebsrenten, sondern ausschließlich um die gleiche Behandlung von ZVK-Rente und betrieblicher Riester-Rente.

Für Ihre Antwort danke ich Ihnen.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Brehm,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 14.02.2017, in der Sie mich um meine Meinung bezüglich der Abschaffung bzw. Beibehaltung der Doppelverbeitragung von betrieblicher Riester-Rente und ZVK-Rente bitten.

Ziel des von Ihnen thematisierten Betriebsrentenstärkungsgesetzes ist die betriebliche Altersvorsorge in Deutschland für die Menschen attraktiver zu machen und somit einen Beitrag gegen Altersarmut zu leisten.

Für betriebliche Riester-Renten soll daher in der Auszahlungsphase die Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung entfallen; sie werden damit künftig wie private Riester-Renten behandelt.

Die ZVK-Renten hingegen werden bisher, wie von Ihnen richtig dargelegt, nicht von dieser vorgesehenen Änderung erfasst.

Begründet wird dieses Vorgehen damit, dass es insbesondere in der Ansparphase einige Unterschiede zwischen der betrieblichen Riester-Rente und der ZVK-Rente gibt.

Ob diese Unterschiede auch ausreichend sind, um eine Beibehaltung der Doppelverbeitragung der ZVK-Rente zu rechtfertigen, werde ich im anstehenden parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren genauestens überprüfen und damit Ihr Anliegen berücksichtigen.

In der Hoffnung Ihnen damit eine Hilfe zu sein, verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen,

Peter Altmaier, MdB
Chef des Bundeskanzleramtes und Bundesminister für besondere Aufgaben