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Frage von Markus S. •

Frage an Peter Altmaier von Markus S. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Altmaier

ihr Wahlkreis ist ein Grenzgängerwahlbezirk:

Ab dem 1. Juli 2011 sollen in Deutschland auch für Renten aus dem Ausland Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden.

Ein Thema, welches ausnahmslos alle Grenzgänger betrifft - und darum für enorme Resonanz sorgt.

FRAGE: Treten Sie für die Belange der Grenzgänger und Rentner ein ?
Kennen Sie die Belange der Grenzgänger?

BITTE: Verteidigen Sie die Belange der Grenzgänger und Rentner es sind Ihre Wähler im Wahlkreis

Markus

PS:
auch mit der neuen Gesetzgebung bezüglich der Rentenbesteuerung hat die heutige Generation der fast 50jährigen dann nicht mehr viel zu erwarten. (100% Rente wird versteuert).

Wird man in mit 60 in Rente geschickt (7x12x0,3) sind das mehr als 25% Verlust bei der Rente.

Zukunft Deutschland fängt dort an wo man sein Mitbürger noch nicht abschreibt.
PS:
auch mit der neuen Gesetzgebung bezüglich der Rentenbesteuerung hat die heutige Generation der fast 50jährigen dann nicht mehr viel zu erwarten. (100% Rente wird versteuert).

Wird man in mit 60 in Rente geschickt (7x12x0,3) sind das mehr als 25% Verlust bei der Rente.

Zukunft Deutschland fängt dort an wo man sein Mitbürger noch nicht abschreibt.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Scheid,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 24. Februar 2011 hinsichtlich der Änderungen in § 228 SGB V und die Auswirkungen für Grenzgänger bzw. Rentnerinnen und Rentner die in Luxemburg gearbeitet haben.
Aufgrund Ihres Schreibens habe ich mich näher mit dem Vorgang beschäftigt. Mit den geplanten Änderungen in § 228 SGB V soll das in Artikel 5 der EGVerordnung Nr. 883/2004 verankerte Prinzip der Gleichstellung von in- und ausländischen Leistungen für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentnerinnen und Rentner konkretisiert werden.
Die bisherige Rechtslage stellt sich wie folgt dar: Pflichtversicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen bisher nur mit ihren ausländischen Versorgungsbezügen im Sinne von § 229 SGB V der Beitragspflicht zur Krankenversicherung der Rentner. Ausländische Renten, die den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne von § 228 SGB V vergleichbar sind, wurden bisher nicht zur Beitragsbemessung herangezogen, weil in § 228 SGB V eine § 229 Absatz 1 Satz 2 SGB V entsprechende Regelung fehlt.
Dies hat zur Folge, dass bei pflichtversicherten Rentenbeziehern, die sowohl eine deutsche als auch eine ausländische Rente beziehen, lediglich die deutsche Rente zur Berechnung der Beiträge zu ihrer Krankenversicherung herangezogen wird. Durch die vorgesehene Gesetzesänderung sollen die Bezieher von Renten ausländischer Rentenversicherungsträger den Beziehern einer inländischen Rente gleichgestellt werden, unabhängig davon, ob die Rente aus einem EU-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat bezogen wird.
Zu meiner Zeit als EU-Beamter in Brüssel war ich mit dem sogenannten „grenzüberschreitenden Sozialrecht“ befaßt. Der Sinn der europäischen Regelungen (VO 1408/71) besteht darin, zu verhindern, dass z. B. Grenzgänger dadurch Nachteile erleiden, dass sie in zwei verschiedenen EU-Staaten berufstätig waren. Im vorliegenden Fall ist es aber so, dass dieser Personenkreis bislang Vorteile hatte im Vergleich zu denjenigen, die ihr ganzes Berufsleben nur in einem Land verbracht haben.
Die vorgeschlagene Gesetzesänderung der Bundesregierung, die aufgrund eines Verweises in § 57 Absatz 1 Satz 1 SGB XI auch für die Pflegeversicherung Anwendung finden soll, hat nun den Zweck, diesbezüglich zu einer Gleichbehandlung aller Versicherten zu führen. Das ist für Betroffene ärgerlich und verständlich, doch ist es schwer, dagegen mit Argumenten anzugehen. Hinsichtlich Ihrer Ausführungen im Post Scriptum möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass in Luxemburg bereits heute die Rente zu 100% besteuert wird. In Deutschland wurde aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2002 das sog. Alterseinkünftegesetz durch den Deutschen Bundestag verabschiedet und ist zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten. Hintergrund war übrigens ein seitens des Bundesverfassungsgerichtes festgestellter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz durch eine unterschiedlichen Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (die Beamtenpension wurde bereits damals voll versteuert). Durch das vorgenannte Gesetz wurde die nachgelagerte Besteuerung schrittweise verwirklicht.
Alle Renten mit Bezugsbeginn bis 2005 werden mit 50% besteuert. Ab dann steigt der steuerpflichtige Rentenanteil in Schritten von 2% auf insgesamt 80% im Jahr 2020 und in Schritten von 1% ab dem Jahr 2021 bis auf eine 100%-tige Besteuerung bei einem Rentenbeginn im Jahr 2040 an.

Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen weitergeholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen,
Peter Altmaier, MdB