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Frage von Robert B. •

Frage an Peter Altmaier von Robert B. bezüglich Senioren

Sehr geehrter Herr Altmaier MdB,

meine Frage ist warum werden bei Bürgern die 47Jahre ihres Lebens gearbeitet haben und noch dazu 50% schwer beschädigt sind wenn sie knapp 63 Jahre sind noch mit Abzügen bestraft obwohl sie viel Geld für die Rente eingezahlt haben Wo hingegen bei Politikern diese Abzüge nicht bestehen?

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Beer

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Beer,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 27. September 2010 zum Thema Altersrente für
Schwerbehinderte Menschen.

Wer als Schwerbehinderter (Grad der Behinderung mindestens 50) anerkannt ist, hat bereits ab dem vollendeten 63. Lebensjahr Anspruch auf abschlagsfreie Altersrente für Schwerbehinderte, wenn er die Wartezeit (= Mindestversicherungszeit) von 35 Jahren erfüllt.

Bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahres kann ein Schwerbehinderter Altersrente beantragen, wenn verschiedene gesetzliche Voraussetzungen vorliegen.
Die vorgezogene Altersrente für Schwerbehinderte ist niedriger als die Regelaltersrente. Für jeden Monat, den die Rente vor den 63. Geburtstag vorgezogen wird, wird die Rente um je 0,3% gekürzt.

Versicherte, die vor dem 17.11.1950 geboren wurden und am 16.11.2000 bereits schwerbehindert bzw. berufs- oder erwerbsunfähig waren, genießen Vertrauensschutz, d.h.: Sie können die Altersrente für Schwerbehinderte nach Vollendung des 60. Lebensjahres ohne Rentenabschläge in Anspruch nehmen. Sollten Sie unter den vorgenannten Personenkreis fallen, können Sie Ihre Rente ohne Abschläge in Anspruch nehmen.

Ab 2012 wird die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für Schwerbehinderte beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1952 schrittweise von 63 auf 65 Jahre angehoben. Gleichzeitig wird die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente von 60 auf 62 Jahre angehoben.
Diese Anpassung ist der Erhöhung des allgemeinen Renteneintrittsalters von 65. auf 67. Jahre geschuldet.

Die Regelungen zur Altersentschädigung ehemaliger Mitglieder des Deutschen Bundestages können dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz- AbgG) entnommen werden.

Das Abgeordnetengesetz enthält keine Regelungen für einen vorzeitigen Bezug der Altersentschädigung bei Schwerbehinderung.
Der Anspruch auf Altersentschädigung entsteht grundsätzlich, wenn das Mitglied das 67. Lebensjahr vollendet hat und weitere gesetzliche Voraussetzungen vorliegen.

Daneben gibt es die Möglichkeit der Gewährung einer Altersentschädigung wegen eines Gesundheitsschadens.
Unabhängig von einem bestimmten Lebensalter und einer bestimmten Mindestmitgliedszeit erhält hierbei ein Mitglied auf Antrag eine Altersentschädigung, wenn es während seiner Zugehörigkeit zum Deutschen Bundestag ohne sein grobes Verschulden eine erhebliche gesundheitliche Schädigung erleidet. Dies ist der Fall, wenn seine Arbeitskraft dauerhaft und so wesentlich beeinträchtigt ist, dass es sein Mandat und nach seinem Ausscheiden aus dem Deutschen Bundestag die bei seiner Wahl ausgeübte oder eine andere zumutbare Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Zum Nachweis der der gesundheitlichen Schädigung ist grundsätzlich ein Gutachten einer öffentlich-rechtlichen Krankenanstalt erforderlich.

Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen weitergeholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen,

Peter Altmaier, MdB