Portrait von Peter Altmaier
Peter Altmaier
CDU
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Peter Altmaier zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Robert B. •

Frage an Peter Altmaier von Robert B. bezüglich Senioren

Sehr geehrter Herr Altmaier,MdB
wir stehen vor dem 20. Jahrestag des Mauerfalls und der Wiedervereinigung Deutschlands. In allen Medien liest und hört man von den Bürgern, die die DDR über Ungarn in die BRD kamen oder von den DDR- Bürgern, die in der damaligen DDR auf die Straßen gingen und den Spruch: "wir sind das Volk" skandierten.
Wer spricht über die Bürger, die vor dem Mauerfall die DDR verlassen hatten? Entweder durch Flucht, Ausreise, Ausweisung etc.?
Diese Bürger haben teilweise ihr Leben aufs Spiel gesetzt, um in den freien Teil Deutschlands zu gelangen, haben ihr gesamtes Hab und Gut in der DDR lassen müssen und haben bei null ihr neues Leben in der alten Bundesrepublik begonnen. Vergisst man, dass dies die ersten Bürger waren, die den Verfall der DDR herbeiführten?
Mittlerweile werden diese Bürger zum zweiten Mal ab gestraft: Erst die Repressalien und Demütigungen in der DDR und jetzt der Betrug an der Altersrente. Denn die seinerzeit von der LVA getätigte Zusage, die Altersrente nach dem FRG zu erhalten, wurde ohne Begründung zurückgenommen und die Berechnung erfolgt nach dem RÜG.
Ich bitte um Beantwortung folgender Fragen:

1. Ist es richtig, dass das RÜG für die Bürger des Beitrittsgebietes geschaffen wurde, um deren Rentenbelange nach der Wiedervereinigung zu regeln?
2.Waren Ihrer Meinung nach die Deutschen, die vor dem Mauerfall und Wiedervereinigung die DDR verlassen haben und rechtsstaatlich in die alten Bundesländer eingegliedert wurden, zum Zeitpunkt des Beitritts der DDR als DDR-Bürger anzusehen?

2. Die ehemaligen DDR-Flüchtlinge wurden im Zug ihrer Eingliederungsverfahren nach geltendem Recht (Fremdrentenrecht) in die bundesdeutschen Sozialversicherungen übernommen. Die Rentenversicherungsträger haben den Versicherten darüber entsprechende Bescheide erteilt. Können Sie ein Gesetz nennen, das nach erfolgtem Beitritt der DDR die Löschung dieser Rentenanwartschaften und eine Neubewertung nach dem RÜG zulässt bzw. sogar verlangt?

Mit freundlichen Grüßen

Robert Beer

Portrait von Peter Altmaier
Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Beer,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 22. September 2010 zum Thema Rentenberechnung für Übersiedler aus dem Hoheitsgebiet der ehemaligen DDR in die Bundesrepublik Deutschland vor dem 18. Mai 1990.
Zunächst möchte ich an dieser Stelle vorwegnehmen, dass wir heute, 20 Jahre nach der Wiedervereinigung der beiden Deutschen Staaten gemeinsam stolz auf das Erreichte sein dürfen.

Es ist uns gelungen, den politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Umbau von einer Diktatur zur Demokratie und von sozialistischer Planwirtschaft zur Sozialen Marktwirtschaft in einer vorbildhaften Art und Weise umzusetzen. Gleichwohl gibt es bei allem Erreichten noch viel zu tun. Wir Deutschen werden aber auch diese gesellschaftlichen Herausforderungen gemeinsam meistern.
Mit Ihrer Anfrage bekunden Sie Ihren Unmut über die rentenrechtliche Behandlung von Übersiedlern aus der ehemaligen DDR.

Hierzu möchte ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Mit der Schaffung der Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zum 1. Juli 1990 mussten auch neue rentenrechtliche Lösungen für Übersiedler aus der ehemaligen DDR gefunden werden, denn das Eingliederungsprinzip des Fremdrentengesetzes (FRG) widersprach der Vorstellung des künftigen Zusammenwachsens beider deutscher Staaten.

Nach den Regelungen des Staatsvertrages vom 18. Mai 1990 über die Schaffung der Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen den beiden Deutschen Staaten war für Übersiedler, die vor dem 19. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Saarlouis, 08.12.2010

Bundesrepublik Deutschland genommen hatten, für die in der ehemaligen DDR zurückgelegten Beschäftigungszeiten weiterhin das Fremdrentengesetz anzuwenden. Bei der Unterzeichnung des Staatsvertrages wurde noch von dem weiteren Fortbestehen zweier deutscher Staaten ausgegangen mit einer mittelfristigen Perspektive auf eine Angleichung der beiden Rentenversicherungssysteme. Allerdings vollzog sich der Wiedervereinigungsprozess viel schneller als zunächst angenommen.

Durch Artikel 30 Abs. 5 des Einigungsvertrages wurde festgelegt, dass das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) durch ein besonderes Bundesgesetz zum 1. Januar 1992 auf das Beitrittsgebiet überzuleiten ist. Diese Vorgabe des Einigungsvertrages ist mit dem Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) vom 25. Juli 1991 umgesetzt worden. Elementare Zielsetzung des RÜG war die einheitliche Geltung des Rentenrechts nach der Regelungssystematik des SGB VI für alle Rentenansprüche, die aus im Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten entstanden sind oder entstehen, ab dem 1. Januar 1992. Für Übersiedler aus der ehemaligen DDR, die bereits am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten, sollte es aus Gründen des Vertrauensschutzes bei der Anwendung des FRG verbleiben, wenn deren Rente vor dem 1. Januar 1996 begann. Durch das Rentenüberleitungs- Ergänzungsgesetz vom 24. Juni 1993 wurde die vorgenannte Vertrauensschutzregelung rückwirkend zum 1. Januar 1992 dahingehend geändert, dass diese nicht mehr auf den – sich eher nach Zufall ergebenden – Zeitpunkt des tatsächlichen Rentenbeginns bezogen ist, sondern für alle Versicherten gilt, die vor dem 1. Januar 1937 geboren sind und damit bei Inkrafttreten des einheitlichen Rentenrechts nach dem SGB VI bereits das 55. Lebensjahr vollendet hatten.

Hätte der Gesetzgeber bei der Vertrauensschutzregelung ausschließlich auf den Zeitpunkt des gewöhnlichen Aufenthalts in den alten Bundesländern abgestellt, so hätte das die Anwendung unterschiedlichen Rechts noch über Jahrzehnte hinweg zur Folge gehabt. Dies hätte dem Kernziel der Schaffung eines einheitlichen Rentenrechts im wiedervereinigten Deutschland widersprochen. Abschließend möchte ich hervorheben, dass die mit dem RÜG eingeführte Regelung weder von der Sozialgerichtsbarkeit noch vom Bundesverfassungsgericht beanstandet wurde.

Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen weitergeholfen zu haben und verbleibe mit
freundlichen Grüßen,

Peter Altmaier,MdB