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Frage von Peter S. •

Frage an Paul Schäfer von Peter S. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Heer Schäfer,

am 11. Oktober beginne ich einen Vorbereitungslehrgang , nahtlos hinterher eine Umschulung, am Berufsförderungswerk in Köln beides bewilligt durch die Rentenversicherung einschließlich Internatsunterbringung.
Darf die Stadt Düren , von der ich weiterhin aufstockende Leistungen während der Umschulung zum Lebensunterhalt erhalten werde, die Verpflegung im Berufsförderungswerk Köln als Einkommen auf den Regelsatz anrechnen und den Regelsatz während der über 2 Jahre dauernden Internatsunterbringung wegen der dortigen Verpflegung kürzen ?

Ist in diesem Falle das Gerichtsurteil vom Sozialgericht Heilbronn , AZ : S 7 AS 4471/06, vom 06.03.07 relevant, wo es im Urteil heißt : "Die kostenfreie Verpflegung in einem Klinikum führt nicht zu einer Leistungskürzung von ALG II. Dies ergibt sich aus folgenden Gründen:

1. § 20Abs. 2 SGB II bestimmt die Höhe des Regelsatzes abschließend. Abzüge für nicht bestehende Bedarfe sieht das Gesetz nicht vor ( SG Berlin, Beschluss v.31.03.05 - S 37 AS 919/05 ER;SGKassel, Beschluss v.1.02.05 - S 20 AS 3/05 ER).

2. Die Regelleistungskürzung wird auch nicht durch § 9 Abs. 1 SGB II ermöglicht. Ansonsten würden die spezielleren Vorschriften der §§ 11, 12 und 19 Satz 2 SGB II überflüßig.

3. Kostenfreie Verpflegung ist auch nicht als Einkommen nach § 11 SGB II zu berücksichtigen, da die jederzeitige Tauchbarkeit in Geld fehlt. "

Mit freundlichen Grüßen

Peter Schröder aus Düren

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Sehr geehrter Herr Schröder

Zu den Aufwendungen für die Unterkunft zählen neben der Kaltmiete auch die Nebenkosten. Heizkosten sind (als Brennstoffbeihilfe) in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, soweit sie nicht aufgrund unwirtschaftlichen Verhaltens unangemessen hoch sind. Nicht zu den Heizkosten zählen die Kosten der Warmwasserbereitung; diese sind mit der Regelleistung abgegolten. Vermutlich hat das Amt in Ihrem Fall aus den Wohnkosten die Kosten für Warmwasser herausgerechnet hat, was wahrscheinlich zulässig wäre, wenn die Ausführungsvorschriften der Kommune diesbezüglich keine anderen Vorgaben machen. DIE LINKE hat einen Antrag (Drs.-Nr.: 16/3302) in den Bundestag eingebracht, der bundesweite Mindeststandards für angemessenen Wohnraum und Wohnkosten für Bezieherinnen und Beziehern von ALG-II vorsieht. Teil unserer Forderungen ist auch die Übernahme der Kosten für die Aufbereitung von Warmwasser. Bisher gilt hier kein Bundesrecht, sondern es ist Sache der Länder bzw. Kommunen, dies in ihren AV zu regeln.

Angehängt habe ich Auszüge aus dem Beratungs- und Aktionsleitfaden „Kosten der Unterkunft“ herausgegeben vom Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V. Dort wird das Thema Warmwasser im Rahmen ALG-II noch detaillierter behandelt:

2.4 Abschlag aus der Regelleistung für Warmwasserkosten

Gesetzliche Grundlage:

Nach § 20(1) SGB II umfasst die Regelleistung auch die Kosten von Haushaltsenergie, zum Beispiel die Energiekosten zur Warmwasseraufbereitung ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile. Probleme: Für Haushaltsenergie (Strom) sind nach Auswertung der EVS 2003 (Einkommens- und Verbrauchsstichprobe) in der Regelleistung 21,75 Euro berücksichtigt.
Bei Wohnungen mit zentraler Warmwasserversorgung und Begleichung im Rahmen der Heizkosten wird vom SGB-II-Träger ein Abschlag aus der Regelleistung vorgenommen, der entweder pauschal festgelegt wurde oder teilweise mit 15-18 Prozent aus den Heizkosten errechnet wird. Mit dem verbleibenden Rest lässt sich schon der Durchschnittsverbrauch eines Alleinstehenden (149 KWh nach VDEW 2005, 148 KWh nach gutachterliche Äußerung des Deutschen Vereins zur Regelsatzbestimmung vom 31.12.1988) nicht mehr in Ansätzen finanzieren. Die Abzüge führen also regelmäßig zur Unterschreitung des soziokulturellen Existenzminimums. Zu hohe pauschale Warmwasserabschläge aus der Regelleistung lösen häufig einen Rückerstattungsanspruch aus, wenn aus der Jahresabrechnung ersichtlich wird, dass die tatsächlichen Verbrauchskosten niedriger waren.

Praxistipp: In vielen Fällen sind bei der Abrechnung der Warmwasserkosten auch die Kosten für das Kaltwasser enthalten, die jedoch zu den Unterkunftskosten gehören. Diese sind herauszurechnen. Dies bleibt bei Anträgen auf Rückerstattung überzahlter Abzüge häufig unberücksichtigt. Offene Fragen: Ist eine Festlegung der Regelleistung verfassungsrechtlich zulässig, bei der diese ganz offensichtlich nicht einmal den durchschnittlichen Stromverbrauch abdeckt und SGB II-Berechtigte beim Zwang zu gebrauchten Elektrogeräten durchschnittlich höhere Strombedarfe haben? Inwieweit ist der SGB II-Träger verpflichtet, vorgenommene pauschale Abzüge für Warmwasser nach Vorliegen von Abrechnungen mit den tatsächlichen Kosten zu verrechnen?