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Frage von Marino S. •

Frage an Paul Schäfer von Marino S. bezüglich Familie

Sehr geehrter Herr Schäfer

Wir bewohnen mit 3 Personen ( 2 Erwachsene, 1 Kind) eine Wohnung mit einer Gesamtgrösse von 70 qm, welche eine Warmmiete von 388,87 EUR hat. Bei der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes wurden jedem Mitglied unserer Bedarfsgemeinschaft 123,79 EUR für Unterkunft und Heizung zuerkannt, welche eine Gesamthöhe von 371,37 EUR ergeben, jedoch eine Differenz von 17,50 EUR aufweisen, die wir als Bedarfsgemeinschaft selbst bestreiten müssen.

Frage:

Ist die Gesamtmiete in diesem Fall nicht vollständig vom Amt zu übernehmen, da die Grösse der Wohnfläche und die dazugehörigen Kosten einem 3 - Personen Haushalt vollstens entsprechen b.z.w. in vollem Umfang angemessen sind ?

Mit freundlichen Grüßen
Marino Schröder - Neubrandenburg

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Antwort von
DIE LINKE

Sehr geehrter Herr Schröder,

in der Tat kann man Ihren Fall wie einen stationärer Aufenthalt in einer Klinik behandeln, und damit könnte das von Ihnen erwähnte Urteil des Sozialgerichtes Heilbronn auch für Sie Geltung erlangen.

Der Petitionsausschuss des Bundestages hat an die Adresse des Ministeriums für Arbeit und Soziales eine Empfehlung ausgesprochen, in der auf die systematische Ungleichbehandlung von Personen hingewiesen wird, die auf Leistungen der Sozialhilfe und der Grundsicherung im Alter angewiesen sind.

Tatsächlich ist es Verwaltungspraxis vieler Arbeitslosenverwaltungen, bei einem Klinikaufenthalt die Verpflegung als Sachleistung anzurechnen und die Regelleistung durch Anrechnung eines statistisch ermittelten Anteils für Nahrung, Getränke und Tabakwaren um bis zu 35% zu kürzen. Manche ALG II Behörden gehen sogar noch weiter und streichen zusätzlich Bedarfsanteile aus dem Leistungskatalog.

Es ist nach meiner Einschätzung praxisfern zu glauben, eine Umschulung mit Internatsunterbringung oder ein Krankenhausaufenthalt würden weniger Kosten verursachen. Es entstehen bei einer ortsfremden Unterkunft immer auch zusätzliche Kosten für Telefonate oder Besuchsfahrten der Familienmitglieder.

Dies sehen immer mehr Sozialgerichte so, die sich in zahlreichen Entscheidungen gegen eine Kürzung der ALG II Leistung ausgesprochen haben. Die Argumentation der Gerichte weist darauf hin, dass die Regelleistung zur Gleichbehandlung der Hilfsbedürftigen und zur Verwaltungsvereinfachung pauschaliert wurde. Die Leistungsträger seien daher nicht berechtigt, die Leistung einfach abzusenken. Das Prinzip der Pauschalierung bestehe ja gerade darin, die unterschiedlichen Bedarfslagen aufgrund der Besonderheit des Einzelfalles auszublenden.

Unsere Fraktion hofft nun, dass die Empfehlung des Petitionsausschusses und die sich langsam durchsetzende Änderung der Rechtsprechung vom zuständigen Ministerium schnellstmöglich in die Praxis umgesetzt werden, um die alltäglichen Benachteiligungen der ALG II-Beziehenden zu beenden.

Auf jeden Fall empfehle ich Ihnen, Widerspruch gegen den Bescheid der Kürzung der Leistung einzulegen.

Mit freundlichen Grüßen

Jens Wagner
Wahlkreismitarbeiter
Büro MdB Paul Schäfer