Frage an Paul Schäfer von Peter S. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrter Herr Schäfer
Nach einem Umzug über 700 km nach Düren , fand ich in Düren , in einer Zeitarbeitsfirma einen Job. Da ich Diabetiker bin mußte ich diesen Job , auf ärztliches Anraten, aufgeben. Nun ist es auf dem Arbeitsmarkt , gerade mit 60% Behinderung, äußerst schwierig eine geeignete Arbeit zu finden und ich beziehe nun Hartz IV.
Ich wohne mit meiner Frau und meinen beiden Kindern in einer 69 qm Wohnung in Düren. Das Amt für Grundsicherung in Düren beruft sich auf alte Mietspiegel und bewilligt, uns 4 Personen, eine Wohnung die maximal 455 Euro einschließlich Nebenkosten ( außer den Heizkosten) kosten darf. Ab August diesen Jahres kostet unsere Wohnung ,aufgrund der letzten Staffelmieterhöhung, 470 Euro einschließlich Nebenkosten.
Wir sind angehalten die Wohnung zu wechseln oder die Mehrkosten selber zu
tragen.
Ist der Mietspiegel von 1999 den das Amt für Grundsicherung in Düren verwendet und als Bemessungsgrundlage für Hartz IV - Empfanger nutzt noch durch die aktuelle Rechtssprechung vereinbart?
Mit freundlichen Grüßen
Peter Schröder - Düren
Sehr geehrter Herr Schröder,
bitte entschuldigen Sie, dass ich erst so spät auf Ihr Schreiben antworte, aber wir haben einige Zeit gebraucht, alle Details zu einer für Sie nützlichen Antwort zusammenzuführen.
Der aktuell geltende Mietspiegel einer Stadt ist die Berechnungsgrundlage der Angemessenheit der Kosten der Wohnung. Zwar sollte nach § 558c Absatz 3 des BGB der Mitspiegel im Abstand von 2 Jahren der Marktentwicklung angepasst werden, doch ist die Stadt Düren nicht dazu verpflichtet, sondern wird nur angehalten dies zu tun. Eine Berechnungsgrundlage ist aber keine Obergrenze für Mietkosten.
Grundlage dieser Praxis ist ein Urteil des Bundessozialgerichtes vom 07.11.2006 (Az.: B 7b AS 18/06 R), in dem dargelegt wird, dass die tatsächlichen Kosten der Unterkunft in den meisten Fällen auch angemessen sind.
Der Begriff der „Angemessenheit“ unterliegt, so heißt es im Urteil, „als unbestimmter Rechtsbegriff ... in vollem Umfange der gerichtlichen Kontrolle“, und für die Angemessenheit ist „jeweils die reale Lage auf dem örtlichen Wohnungsmarkt“ maßgeblich, „wobei die Größe der Wohnung, der Ausstattungsstandard und – bei Bedarfsgemeinschaft – deren Größe und Zusammensetzung in die Prüfung einzustellen ist.“ So „...kommt es letztlich darauf an, dass das Produkt aus Wohnstandard/Wohnlage und Preis der Wohnung im Bereich der Angemessenheit liegt.“ Einfach eine Mietobergrenze festlegen und zu sagen, dass alles, was teurer ist, unangemessen sei, das geht demzufolge nicht.
Werden die Größen- und/oder Mietgrenzen überschritten, kann die Kommune verlangen, dass der Hilfeempfänger die Kosten der Unterkunft senkt. Sofern das nicht beispielsweise durch eine Untervermietung möglich ist, läuft eine solche Aufforderung darauf hinaus, dass der Hilfeempfänger eine angemessene, d.h. billigere Unterkunft bezieht. Andernfalls kann die Leistung auf den angemessenen Betrag gesenkt werden. Unangemessen hohe Mieten können nur ausnahmsweise übernommen werden. Ausnahmen sind, wenn
a. eine Möglichkeit zur Senkung der Mietbelastung nicht besteht, weil angemessener Wohnraum nachweislich nicht vorhanden ist,
b. Maßnahmen zur Senkung unzumutbar sind, z.B. bei absehbar nur kurzem Leistungsbezug,
c. bei nur geringfügiger Überschreitung der Miethöchstgrenze ein Umzug unwirtschaftlich wäre; hierzu stellt die Behörde eine Wirtschaftlichkeitsberechnung auf,
d. die Mietkosten den Höchstbetrag um nicht mehr als 10 Prozent überschreiten und bestimmte persönliche Härtegründe hinzukommen (z.B. Verwurzelung älterer oder kranker Menschen nach sehr langer Wohndauer, Gefährdung der sozialen Bezüge minderjähriger Kinder).
Wenn Sie sich auf die Wohnungssuche begeben, denken Sie daran, Ihre Bemühungen zu dokumentieren. Das heißt: Sie müssen von Anfang an jeden Ihrer Schritte bei der Suche schriftlich festhalten. Notieren Sie, wann Sie sich auf welches Inserat hin bei wem mit welchem Ergebnis gemeldet haben. Bewahren Sie Anzeigen auf, auf die hin Sie nachgefragt haben. Halten Sie fest, mit wem Sie gesprochen haben und warum die fragliche Wohnung Ihnen nicht vermietet wurde. Notieren Sie, bei welchen Vermietern/Wohnungsverwaltungen Sie sich um eine Wohnung bemüht haben. Sofern Sie sich für Wohnungsangebote im Internet interessieren, drucken Sie die betreffenden Seiten aus.
Legen Sie die Notizen usw. der Arge in regelmäßigen Abständen, die Sie mit dem Sachbearbeiter abstimmen, vor, damit Sie den Nachweis führen können, dass und warum Sie sich vergeblich um eine billigere Wohnung bemüht haben.
Ein Wohnungswechsel mit dreimonatiger Kündigungsfrist wird manchen Hilfeempfängern nicht möglich sein, wenn der Mietvertrag eine längerfristige Bindung vorsieht (Zeitmietvertrag oder zeitweiliger Kündigungsausschluss). Dies werden die Ämter bei einer eventuellen Aufforderung zum Umzug zu berücksichtigen haben.
Mit freundlichen Grüßen