Frage an Paul Lehrieder von Albert S. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr gehrter Herr Lehrieder,
die Ausgleichsabgabe für öffentlich geförderte Wohnungen ist doch längs hinfällig.
Warum bleibt der Satz von 18.000,00 Euro Höchstverdienst, Jahr für Jahr der gleiche. Der Satz muss auch angepasst werden, und sich jedes Jahr erhöhen. Denn wie er zur Zeit ist, müssen auch Geringverdiener eine Ausgleichsabgabe zahlen. Und das kann ja wohl nicht sein, bzw. das darf nicht sein. Bitte um Stellungnahme!
Sehr geehrter Herr Sturm,
vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema "Ausgleichsabgabe", die mich über abgeordnetenwatch erreicht hat.
Sie haben Recht: Die Ausgleichsabgabe - auch Fehlbelegungsabgabe - für öffentlich geförderte Wohnungen ist tatsächlich hinfällig. Dabei handelte es sich um eine vom Mieter neben der eigentlichen Miete zu zahlende Abgabe. Stieg das Einkommen des Mieters, das ursprünglich unter den Einkommensgrenzen nach § 9 Wohnraumförderungs-Gesetz lag, über diese Grenzen, handelte es sich um eine so genannte Fehlsubventionierung des Mieters. Aus diesem Grund hatten Bund und Länder Regelungen erlassen, wonach die Länder eine Ausgleichsabgabe, die so genannte Fehlbelegungsabgabe, erheben konnten.
Im Rahmen der Föderalismusreform wurden die rechtlichen Grundlagen dafür geändert. Zuständig für ihre Erhebung ist nun nicht mehr der Bund, sondern das jeweilige Bundesland, in Ihrem Fall also der Freistaat Bayern.
Da die Bayerische Staatsregierung der Auffassung war, dass die Fehlbelegungsabgabe nicht mehr zeitgemäß sei, schaffte sie der Bayerische Landtag zum 31.12.2007 ab. Leistungspflichtige Haushalte erhielten im Dezember 2007 dazu ein Informationsschreiben, unter anderem mit dem Hinweis, etwaige Zahlungsaufträge mit Ablauf des Jahres einzustellen.
In der Folge führt Ihre Heimatstadt München seit Beginn des Jahres 2008 keine Veranlagungen zur Fehlbelegungsabgabe mehr durch. Die Abbuchungen per Lastschriftverfahren wurden von der Stadtkasse München zum 31.12.2007 eingestellt.
Eine Ausnahme galt aber für die Mieterinnen und Mieter, die wegen einer Stundung oder aufgrund einer Ratenzahlungsvereinbarung mit der Stadtkasse noch Fehlbelegungsabgabe für die Vergangenheit zu entrichten haben. Hier galten die im Einzelfall getroffenen Regelungen weiter, weil die Verpflichtung zur Zahlung im Geltungszeitraum des Gesetzes entstanden ist.
Die Einkommensgrenze für Sozialwohnungen besteht natürlich nach wie vor weiter. Hier sind die Kommunen federführend. In München durfte ein Zwei-Personen-Haushalt bislang nicht mehr als 18.000 Euro netto pro Jahr verdienen. Diese Einkommensgrenze wurde, wie Sie auch in Ihrem Schreiben erwähnen, in den vergangenen 28 Jahren so gut wie nicht erhöht. Weil zugleich aber die Löhne, auch von Geringverdienern, gestiegen sind, hatten immer weniger Münchner Anspruch auf eine solche Wohnung mit gut fünf Euro Miete pro Quadratmeter. Im April dieses Jahres hat die Stadt München diese Grenze um 30 Prozent auf 23 400 Euro angehoben.
Davon abgesehen wird in München seit etwa fünf Jahren ein neuer Typ von Sozialwohnung errichtet, subventioniert gemäß der Einkommensorientierten Förderung (EOF). Von diesen EOF-Wohnungen gibt es derzeit rund 2600, und wer sich darum bewirbt, darf bisher schon die alte Einkommensgrenze um bis zu 60 Prozent überschreiten, muss dafür allerdings eine höhere Miete hinnehmen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben. Sollten Sie weitergehende Auskünfte benötigen, müssten Sie sich an die federführende Körperschaft, also in Ihrem Fall die Stadt München wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Paul Lehrieder MdB