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Paul Lehrieder
CSU
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Frage von Thilo N. •

Frage an Paul Lehrieder von Thilo N. bezüglich Familie

Nach der Geburt uns Kindes befindet sich meine Frau derzeit in Elternzeit. Ich wollte für mich und meine Frau jetzt einen neuen VL-Fondsparvertrag abschließen. Für mich war dieses auch kein Problem. Da meine Frau derzeit keine Beschäftigung ausübt, ist der Abschluss einen VL-Sparvertrages nicht möglich.

Nach Angabe unseres Anbieters muss die Zahlung der vermögenswirksamen Leistung über das Gehaltskonto des Arbeitgebers erfolgen. Da meine Frau aber derzeit keine Zahlungen durch den Arbeitgeber erhält, ist eine Zahlung hierüber auf das VL-Konto nicht möglich. Dieses wird erst wieder der Fall sein, wenn sie nächstes Jahr in der Elternzeit Teilzeit arbeiten wird.

Es geht mir hierbei nicht um den Arbeitgeberzuschuss, ich kann noch nachvollziehen, dass in der Elternzeit auf diesen Zuschuss kein Anspruch besteht. Dass aber Müttern bzw. Vätern die in der Elternzeit nicht beschäftigt sind und sich ganz der Familie widmen die Möglichkeit genommen ihre VL-Verträge zu besparen bzw. Neuverträge abzuschließen, um in den Genuss der staatlichen Förderung zu kommen, finde ich nicht gerade familienfreundlich.

Was meinen Sie hierzu?

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Ness,
vielen Dank für Ihre Frage auf Abgeordnetenwatch.de zu Elterngeld und vermögenswirksamen Leistungen.

Leider ist es bislang nicht möglich, Eltern, die aufgrund der Kindererziehung keine Arbeitnehmer/innen sind, in die Förderung nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz einzubeziehen. Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird für die Anlage vermögenswirksamer Leistungen gewährt. Bei vermögenswirksamen Leistungen handelt es sich um zusätzliche Geldleistungen des Arbeitgebers, die durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einen Einzelarbeitsvertrag vereinbart wurden bzw. um entsprechend angelegte Teile des normalen Arbeitsverdienstes. Die Förderung nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz ist speziell auf Arbeitnehmer/innen zugeschnitten, die Arbeitslohn aus einem /aktiven/ Arbeitsverhältnis beziehen. Während der Elternzeit ruhen jedoch die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis, sofern nicht eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird.

Unabhängig davon hat der Gesetzgeber eine Vergünstigung für Familien vorgesehen: Die Einkommensgrenzen, bis zu denen eine staatliche Förderung gewährt wird, sind für verheiratete Arbeitnehmer mit 35.800 EUR zu versteuerndem Einkommen im Jahr doppelt so hoch wie für Alleinstehende. Außerdem werden bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens Kinderfreibeträge und Freibeträge für den Betreuungs- Erziehungs- und Ausbildungsbedarf vom Bruttoeinkommen in Abzug gebracht. Eine darüber hinaus gehende Berücksichtigung der Situation kindererziehender Eltern würde der grundsätzlichen systematischen Ausrichtung des Vermögensbildungsgesetzes allein auf Personen, die Arbeitslohn beziehen, widersprechen und damit zugleich die Frage nach der Gleichbehandlung weiterer Personenkreise aufwerfen, die die Arbeitnehmersparzulage nicht beanspruchen können. Die Begrenzung der Förderung auf Arbeitnehmer/innen erfolgt auch vor dem Hintergrund, die nur begrenzt vorhandenen finanziellen Mittel zielgerichtet einzusetzen.

Ich bedauere, Ihnen in diesem Fall keine günstigere Antwort geben zu können. Wir werden Ihr Anliegen im Zuge der Evaluation des Elterngeldes miteinbeziehen. Bitte teilen Sie meinem Büro unter paul.lehrieder@bundestag.de Ihre Adresse mit, damit wir Sie diesbezüglich kontaktieren können. Ich wünsche Ihnen und Ihrer Familie ein schönes Weihnachtsfest und alles Gute für 2009.

Mit freundlichen Grüßen
Paul Lehrieder, MdB

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