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Paul Lehrieder
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Frage von Wolfgang K. •

Frage an Paul Lehrieder von Wolfgang K. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Lehrieder,

die Benachteiligung für eingetragene Lebenspartnerschaften ist im Erbschaftssteuerrecht bislang massiv. Eingetragene Lebenspartnerschaften werden bei der Erbschaftsteuer wie Fremde behandelt. Sie fallen in die Steuerklasse III und unterliegen somit dem höchsten Steuersatz. Ihr allgemeiner Freibetrag beläuft sich nicht auf 307.000 € wie der für Ehegatten, sondern nur auf 5.200 €! Sie erhalten auch keinen zusätzlichen Versorgungsfreibetrag, während Ehegatten ein solcher in Höhe von 256.000 € zusteht. Im Todesfall wird so gemeinsam geschaffenes und erarbeitetes Vermögen durch die Steuer zerschlagen.

Diese Benachteiligung wird sich durch die Erbschaftsteuerreform weiter verschlechtern, wenn Lebenspartner im Erbschaftsteuerrecht weiter wie Fremde behandelt werden. Bisher werden Eigentumswohnungen und Eigenheime nur mit 50 bis 60 % ihres Verkehrswertes bei der Erbschaftsteuer berücksichtigt. In Zukunft müssen sie aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit dem vollen Verkehrswert angesetzt werden. Das hat eine Erhöhung der Erbschaftsteuer für Immobilien um 40 bis 50% zu Folge. Zum Ausgleich soll der allgemeine Freibetrag für Eheleute auf 400.000 oder sogar 500.000 € erhöht werden, damit das Familienheim weiterhin steuerfrei auf den überlebenden Ehegatten übertragen werden kann. Damit es dadurch nicht zu Steuerausfällen kommt, sollen gleichzeitig die Erbschaftsteuersätze erhöht werden. Das bedeutet für Lebenspartner eine weitere Verschlechterung. Die Benachteiligungen werden dazu führen, dass viele hinterbliebene Lebenspartner ihre Eigenheim werden verkaufen müssen, wenn nicht auch bei ihnen die Freibeträge erhöht werden.

Ich möchte Sie nun fragen, ob sie sich für die Beendigung der Diskriminierung der Lebenspartner im Erbschaftssteuerecht einsetzen wollen?

Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Keller

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Sehr geehrter Herr Keller,

Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes. Meiner Meinung nach ist die Bevorzugung der Ehe ist mit dem Gleichheitsgebot des Grundgesetzes vereinbar. Und dies haben auch die Richter des Bundesfinanzhofs einstimmig in einem am 16. August 2007 in München veröffentlichten Urteil so gesehen (Az: II R 56/05). Dies hat auch Auswirkungen auf Regelungen des Erbrechts - beispielsweise die Höhe der Freibeträge bei der Erbschaftssteuer.

Bereits im Jahr 2004 wurden im Zuge des Lebenspartnerschaftsgesetzes Änderungen und Angleichungen im Erb-, Steuer- und Beamtenrecht gesetzlich verankert. Die Novelle des Lebenspartnerschaftsgesetzes baute die rechtliche Gleichstellung homosexueller Lebenspartner mit Ehegatten weiter aus. Auf die Höhe der Freibeträge bei der Erbschaftssteuer hatte dies allerdings keine Auswirkung - gerade aktuell hat der Bundesfinanzhof nochmals bestätigt, dass Menschen in eingetragener Lebenspartnerschaft bei der Erbschaftssteuer nicht wie Eheleute zu behandeln sind. Die bestehende Bevorzugung der Ehe ist laut Urteil rechtmäßig und verstößt nicht gegen des Gleichheitsgebot des Grundgesetzes.

Auf der staatlichen Ebene sind Ehe und Familie in Deutschland nicht deshalb privilegiert, weil christliche Überzeugung dies fordert. Vielmehr bilden sie den Ort, an dem Kinder geboren und aufgezogen werden. Nur wo Eltern Kinder bekommen und sie zu verantwortungsbewussten Menschen erziehen, kann ein Gemeinwesen dauerhaft funktionieren. Daher ist es nur folgerichtig, dass der Staat die Familien um seiner eigenen Zukunft willen fördert - unter anderem durch Privilegien bei der Erbschaftssteuer.

Allerdings wird derzeit im Bundesfinanzministerium ein Gesetzentwurf zur Reform der Erbschaftssteuer erarbeitet, demzufolge für eingetragene Lebenspartnerschaften weiterhin die Steuerklasse III gelten soll, aber - wie bei Ehegatten - mit einem persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro.

Paul Lehrieder MdB

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