Frage an Paul Lehrieder von Dennis B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Lehrieder,
in diesem Jahr wurde bei mir eine Schwerbehinderung festgestellt, die mir in der Vergangenheit die Teilnahme am Arbeitsleben erschwerte. Bis zu meiner beruflichen Rehabilitation bin ich auf staatliche Unterstützung angewiesen.
Im vergangenen Jahr hatte ich wie viele andere Bundesbürger auch Probleme bei der Befreiung von der Rundfunkgebühr. Bei der Kommunikation mit den zuständigen Instanzen entwickelte sich ein reger Schriftverkehr, bei dem mehrere Male die von der örtlichen Behörde ausgestellten Befreiungsbescheide neu angefordert und eingereicht wurden, der Eingang aber stets verneint wurde.
Als ich am Ende meiner Kräfte war, habe ich ein Einschreiben formuliert, in dem die Bescheide (ein weiteres Mal) beigelegt wurden, worauf allerdings mit einem Festsetzungsbescheid geantwortet wurde.
Und hier entsteht das eigentliche Problem.
Gegen einen Festsetzungsbescheid konnte ich nur beim Verwaltungsgericht Widerspruch erheben. Gleichzeitig musste ich Klage bei der Staatsanwaltschaft einlegen, weil selbst der Empfang der per Einschreiben mit Rückschein versandten Dokumente verneint wurde.
Menschen in meiner Situation können sich keinen Rechtsbeistand leisten. Leider wurden meine Anträge auf Beratungsbeihilfe stets unter dem Vorwand abgelehnt, dass keine Eigenbemühungen vorlagen. Man legte mir nahe, das ein Anwalt bei der Beantragung hilfreich sein könne. Leider war aufgrund des pekuniären Aspekts keiner der von mir konsultierten Anwälte an einer Vertretung interessiert.
Nach langem hin und her entschied das Verwaltungsgericht, der Aussage der Gegenpartei, das trotz meiner Einschreibebelege und der noch andauernden Ermittlungen der Staatsanwaltschaft keinerlei Dokumente Anträge eingegangen wäre, trotz laufender Ermittlung Glauben zu schenken.
Die Forderung wurde zwar annuliert, aber dennoch bleibe ich auf den Gerichtskosten sitzen. Ein Anwalt hätte helfen können.
Ich frage Sie : Darf das in einem Rechtsstaat geschehen?
Sehr geehrter Herr Bauch,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Zunächst möchte ich um Verständnis bitten, dass mir eine rechtliche Bewertung Ihrer Angelegenheit nicht möglich ist. Aufgrund der Dreiteilung der Staatsgewalt steht es dem Gesetzgeber nicht zu, gerichtliche Entscheidung zu bewerten, abzuändern oder aufzuheben. Hierfür sind die jeweiligen Rechtsmittel vorgesehen.
Grundsätzlich kann ich Ihnen aber mitteilen, dass in unserem Land niemand aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse auf die Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte verzichten muss. Prozesskostenhilfe erhält jede Person, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann. Voraussetzung ist jedoch, dass die beabsichtigte Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.
Überdies sichert das Beratungshilfegesetz Menschen mit niedrigen Einkommen Rechtsberatung und Rechtsvertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens zu. Beratungshilfe erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Amtsgericht. Das Amtsgericht hilft dann selbst beratend oder stellt einen Berechtigungsschein aus, mit dem man eine Beratungsperson aufsuchen kann.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Informationen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Paul Lehrieder, MdB