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Paul Lehrieder
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Frage von Heim H. •

Frage an Paul Lehrieder von Heim H. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Lehrieder,

ich bin Polizeibeamter und geschieden. Auf Grund der besonderen Altersgrenze (Ruhestand mit 60 Jahren wegen geleistetem Schichtdienst von mehr als 20 Jahren) bin ich durch den Versorgungsausgleich besonders belastet. Durch den Versorgungsausgleich wird mit Eintritt in den Ruhestand meine Pension gekürzt, obwohl meine geschiedene Ehefrau auf Grund ihres niedrigeren Lebensalters und ihres Renteneintrittsalters von 67 Jahren erst 14 (!) Jahre später in den Genuss der Aufstockung kommt. In dieser Zeit spart sich der Freistaat Bayern eine beträchtliche Summe des von mir redlich verdienten Pensionsanspruches.

Welche Möglichkeit habe ich, dass der Abzug des Versorgungsausgleiches erst zum angenommenen "regulären" Eintritt in den Ruhestand vorgenommen wird?
Vielen Dank!

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Heim,

vielen Dank für Ihre Nachricht. Durch den Versorgungsausgleich werden die während einer Ehe erworbenen Anrechte auf eine Versorgung hälftig unter den Ehegatten aufgeteilt. Die übertragenen Werte stehen dem ausgleichspflichtigen Ehegatten ab Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung des Versorgungsausgleichs nicht mehr zu. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält ab diesem Zeitpunkt eine eigenständige Versicherung in entsprechender Höhe.

Auf diese Art und Weise werden die Versorgungsbiographien der Ehegatten nunmehr endgültig getrennt. Die bedeutet, dass es sich allein nach der Person des Ausgleichsberechtigten richtet, ob und ab welchem Zeitpunkt dieser aus dem auf ihn übertragenen Anrecht eine Versorgung erhalten kann. Ist er jünger als der Ausgleichspflichtige, wird er erst später als dieser, dafür im Durchschnitt aller Fälle aber auch länger eine Versorgung erhalten. Ist der Ausgleichsberechtigte älter als der Ausgleichspflichtige, wird er die Versorgung aus dem übertragenen Anrecht früher beziehen als dieser, dafür im Durchschnitt der Fälle aber auch nur kürzer. Dieses System ist insgesamt ausgewogen.

Besonderheiten sind zu beachten, wenn für einen ausgleichspflichtigen Beamten eine vorgezogene Altersgrenze für den Eintritt des Ruhestandes gilt.

Im Ergebnis kann sich in diesen Fällen die Durchführung des Versorgungsausgleichs für den Versorgungsträger positiv auswirken. Gilt für den Eintritt des Ruhestandes eine vorgezogene Altersgrenze, verlängert sich dadurch die durchschnittliche Dauer des Bezuges von Versorgungsleistungen. Diese Mehrbelastung für den Versorgungsträger entfällt teilweise, wenn ein solches Anrecht aufgrund des Versorgungsausgleichs geteilt wird und für den Ausgleichsberechtigten keine vorgezogene Altersgrenze gilt; denn dann muss er für den Zeitraum zwischen dem Erreichen vorgezogenen Altersgrenze und dem Erreichen der regulären Altersgrenze an den Ausgleichspflichtigen nur noch Leistungen erbringen, die der Hälfte des Ehezeitanteils des Anrechts entsprechen, während der Ausgleichsberechtigte für diesen Zeitraum aus dem übertragenen Anrecht keine Rentenleistungen fordern kann. Hierdurch entsteht für den Versorgungsträger allerdings kein ungerechtfertigter Vorteil: Die Einführung einer vorgezogenen Altersgrenze ist mit erheblichem Mehraufwand verbunden, der letztlich durch die Allgemeinheit zu tragen ist. Dies ist durch die besonderen Belastungen gerechtfertigt, denen der ausgleichspflichtige Beamte während der aktiven Dienstzeit ausgesetzt ist. Auch wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, bleibt dem ausgleichspflichtigen Ehegatten dieser Vorteil erhalten: Er erhält ab Erreichen der vorgezogenen Altersgrenze genau die Versorgung, die ihm aufgrund seiner geleisteten Dienste nach Durchführung des Versorgungsausgleichs zusteht. Daher ist es nicht geboten, die Versorgungsbezüge ohne Rücksicht auf die Teilung des Anrechts durch den Versorgungsausgleich ungekürzt auszuzahlen, bis der ausgleichspflichtige Ehegatte die reguläre Altersgrenze erreicht oder der ausgleichberechtigte Ehegatte aus dem durch den Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht auf Leistungen erhalten kann.

Im Übrigen sind aufgrund der Föderalismusreform, Fragen des Rechts der Beamtenversorgung für Landesbeamte auf die Länder übergegangen. Dies betrifft auch die Frage, wie die Versorgung nach Durchführung des Versorgungsausgleichs für Beamte, für die eine vorgezogene Altersgrenze gilt, ausgestaltet werden soll.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Informationen behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

Paul Lehrieder, MdB

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