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Paul Lehrieder
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Frage von Stephan S. •

Frage an Paul Lehrieder von Stephan S. bezüglich Senioren

Sehr geehrter Herr Lehrieder,

vor Inkraftreten des Altersgrenzenanpassungsgesetzes durften Personen mit mindestens 45 vollen Arbeitsjahren mit Vollendung des 63. Lebensjahres die gesetzliche Rente ohne Kürzung in Anspruch nehmen.

Mit dem Altersgrenzenanpassungsgesetz ist ab 2012 die Regelaltersgrenze auf das 67. Lebensjahr festgesetzt. Die Anpassungen auf das 67. Lebensjahr erfolgen in monatlichen Schritten bis 2040. Der Vertrauensschutz vom 63. Lebensjahr nach 45 Arbeitsjahren wird ab 2012 aufgehoben und sofort auf das 65. Lebensjahr angehoben. Warum nicht auch in monatlichen Schritten?

Beispiel: Ich bin im Oktober 1950 geboren. Meine Regelaltersrente beginnt demnach mit 65 Jahren und 4 Monaten. Ich "darf" mit 65 Jahren in Rente gehen ohne Kürzung; gerade mal 4 Monate früher, dann nach mehr als 50 vollen Arbeitsjahren.

Meine Frage ist: Warum wird der vielzitierte verdiente Vertrauensschutz nicht den Anpassungsmonaten angeglichen, so dass ich dann mit 63 Jahren und 4 Monaten die Rente ohne Kürzung in Anspruch nehmen dürfte?

Vielen Dank

gez. Stephan Straub

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Straub,

für Ihre Anfrage danke ich Ihnen sehr herzlich.

Ich kann Ihnen dazu folgendes sagen: Versicherte haben nach § 36 SGB VI Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie das 67. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Dabei ist eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres unter Inkaufnahme von Rentenabschlägen in Höhe von 0,3 Prozent für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme möglich. An dieser Rechtslage ändert sich nichts.

Für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, liegt nach § 236 SGB VI die maßgebliche Altersgrenze noch bei 65 Jahren. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wird die maßgebliche Altersgrenze, je nach Geburtsdatum, schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben.

Die Rente für besonders langjährig Versicherte, die nach einer Wartezeit von 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen können, wird dagegen ganz neu eingeführt und gab es vorher so nicht. Sie hat lediglich die Aufgabe die Erhöhung des Renteneintrittsalter für die Regelaltersrente zu verhindern.Vorher gab es keine Besonderheiten für Personen mit 45 Beitragsjahren, wie Sie meinen. Die vorgezogene Altersrente mit 35 Jahren ist demgegenüber geblieben, sie war aber entgegen Ihren Ausführungen stets mit Abschlägen behaftet. Diese werden durch die Anhebung der Altersgrenzen lediglich schrittweise erhöht, nicht aber neu eingeführt.

Mit freundlichen Grüßen

Paul Lehrieder MdB

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