Portrait von Paul Lehrieder
Paul Lehrieder
CSU
100 %
15 / 15 Fragen beantwortet
Frage von Georg W. •

Frage an Paul Lehrieder von Georg W. bezüglich Familie

Sehr geehrter Herr Lehrieder,

in einer Antwort auf eine Frage haben Sie das Elterngeld als große sozialpolitische Wohltat gepriesen. Auf der anderen Seite haben Sie der Reduzierung des Kindergeldbezugshöchstalters zugestimmt.

In meinen Augen können durch das Elterngeld vor allem begüterte Eltern zigtausend Euro staatliche Transferleistungen kassieren, während eine bestimmte Gruppe von Familien mit erwachsenen Kindern in Ausbildung massiv benachteiligt wird – es ist dies eine Gruppe von Menschen, die in der Bundesrepublik bis 1989 für das 1.Kind gerade mal mit 50 DM Kindergeld abgespeist und deren Kinderbetreuungskosten kaum steuerlich berücksichtigt wurden und auf deren Kinder die oft ins Feld geführte Kürze der Ausbildungsdauer nicht zutrifft. Meine Tochter, geboren Ende Juli 1984, wurde 2001 völlig regulär eingeschult und hat nach ihrem Abitur im 2004 ein Freiwilliges Soziales Jahr abgeleistet, das ja von Politikern in Sonntagsreden immer wieder empfohlen wird. Ihr Studium begann deshalb mit einjähriger Verzögerung im Wintersemester 2005 und kann unmöglich bis jetzt beendet sein. Umso größer waren mein Erstaunen, mein Entsetzen und meine Empörung, als mir meine Bezügestelle mitteilte, dass ein FSJ - anders als Wehr- oder Zivildienst - keine verlängernde Wirkung für das Kindergeld hat. Im Jahr 2004 war von einer derartigen Schlechterstellung von Familien mit erwachsenen Kindern noch nicht die Rede. Der Vertrauensschutz, der in anderen Bereichen oft sehr großzügig gewährt wird, wird ausgerechnet gegenüber Familien ganz massiv gebrochen.

Frage: wie stehen Sie zu dieser - gewiss nicht nur meine Familie betreffenden - Ungerechtigkeit und die krasse Missachtung der Leistungen, die solche Familien erbracht haben?

Portrait von Paul Lehrieder
Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Werther,

vielen Dank für Ihre Frage zur Absenkung der Kindergeldbezugsdauer.

Die Absenkung der Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld bzw. kindbedingten Steuerfreibeträgen auf die Zeit vor Vollendung des 25. Lebensjahres war Bestandteil des Koalitionsvertrages, so dass es trotz verschiedentlich geäußerter Bedenken – auch meinerseits – nicht zu einer Rücknahme oder Verschiebung der Absenkung kommen konnte.

Zur Abmilderung entstehender Härten bei der ursprünglich geplanten ausnahmslosen Kappung der Altersgrenze konnte die bekannte Übergangsregelung erreicht werden. (Kinder, die im Jahr 2006 das 26. oder 25. Lebensjahr vollendet haben (betrifft die Geburtsjahrgänge 1980/81), werden kindergeldrechtlich bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres berücksichtigt.)

Anspruch auf Kindergeld (nach § 62 ff. i. V. m. § 32 EStG) oder kindbedingte Steuerfreibeträge (nach § 32 Abs. 6 EStG) bestand vor der Absenkung für im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder und Pflegekinder, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur unter bestimmten Voraussetzungen und solange das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet ist.

Im Zuge der angestrebten Konsolidierung der öffentlichen Haushalte wurde die Altersgrenze auf die Zeit vor Vollendung des 25. Lebensjahres herabgesetzt.

Diese Maßnahme soll einen Anreiz für eine schnellere Aufnahme der Berufstätigkeit des Kindes geben. Zudem entspricht sie der Reform der schulischen Ausbildung, durch die Kinder wegen des vorgezogenen Schuleintrittsalters (5 bzw. spätestens 6 Jahre), wegen sog. Schnellläuferklassen und des nach 12 statt nach 13 Schuljahren vorgesehenen Abiturs früher als bisher eine Berufs- oder Hochschulausbildung beginnen und somit auch in jüngeren Jahren abschließen können.

Alternativen der Förderung für diesen Zeitraum bestehen darin, dass der Wegfall des Kindergeldanspruchs bei weiter bestehender Unterhaltspflicht dadurch abgemildert wird, dass vom Zeitpunkt des Wegfalls des Kindergeldanspruchs an die Möglichkeit besteht, die in dieser Zeit geleisteten Unterhaltsaufwendungen bei der Bemessung der Einkommensteuer geltend zu machen (§ 33 a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes).

Anstelle der nicht mehr zustehenden Ansprüche auf Kindergeld bzw. kindbedingte Steuerfreibeträge kommen Ansprüche der Steuerpflichtigen nach § 33a Abs. 1 EStG in Betracht, wenn das Kind sich z. B. über den Zeitpunkt der Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus noch in Ausbildung befindet. Nach dieser Vorschrift können u. a. die Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, für die weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld hat, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen bis zu 7 680 Euro im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.

Für ein volljähriges Kind, das den gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst, einen Dienst als Zeitsoldat oder als Entwicklungshelfer geleistet hat, kann für die Dauer des gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes ein Anspruch auf Kindergeld bzw. kindbedingte Steuerfreibeträge nach geltendem Recht über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus bestehen.

Die bisherige Altersgrenze wurde entsprechend dem in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG neu festgelegten Rahmen für die steuerliche Berücksichtigung eines Kindes auf die Zeit vor Vollendung des 25. Lebensjahres herabgesetzt. Dies wurde in § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG nachvollzogen.

Da es sich beim Freiwilligen Sozialen Jahr Ihrer Tochter nicht um einen gesetzlich vorgeschriebenen Dienst handelt, ist eine Verlängerung der Kindergeldzahlung nicht vorgesehen.

Ich begrüße prinzipiell die Möglichkeit, dass sich Jugendliche und junge Erwachsene im Rahmen des Freiwilligen Soziale bzw. Ökologische Jahrs (FÖJ) bürgerschaftlich engagieren. Dessen ungeachtet bedauere ich sehr, dass Ihnen durch das soziale Engagement Ihrer Tochter finanzielle Nachteile entstanden sind.

Ich kann Ihre Verstimmung durchaus nachvollziehen.

Jedoch sind Korrekturen an der Absenkung der Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld bislang nicht vorgesehen, zumal das Freiwillige Soziale Jahr nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.

Es tut mir leid, Ihnen in diesem Fall keine positivere Antwort geben zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Paul Lehrieder, MdB

Was möchten Sie wissen von:
Portrait von Paul Lehrieder
Paul Lehrieder
CSU