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Otto Fricke
FDP
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Frage von Herbert Z. •

Wann befasst sich die FDP und das Justizministerium mit den notwendigen Ergänzungen des Wohnungseigentumsgesetz?

Sehr geehrter Herr Fricke,
durch Änderung des Wohnungseigentumsgesetz zum 1.12.20 wurden Kläger von Beschlussanfechtungsverfahren erheblich benachteiligt. Bis November 2020 waren bei Beschlussanfechtungsklagen (Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen) die übrigen Eigentümer die Beklagten. Dadurcht war die Kostentragung eindeutig, wenn die Klägerseite das Verfahren gewonnen hat. Durch die Änderung seit 01.12.20 ist aber die Eigentümergemeinschaft die Beklagte. Wenn die Klägerseite das Verfahren gewinnt, müsste aber die Klägerseite dennoch einen Teil der Prozesskosten mittragen, als Teil der Eigentümergemeinschaft. Das ist eine extreme Ungerechtigkeit. Es ist daher dringend erforderlich, dass im Wohnungseigentumsgesetz ergänzt wird, dass die Kläger von Beschlussanfechtungsverfahren an den Prozesskosten nicht beteiligt werden dürfen, wenn die Kläger das Beschlussanfechtungsverfahren gewonnen haben.
Mit freundlichen Grüßen,

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Antwort von
FDP

Geschätzter Herr Z.,

vielen Dank für Ihre Frage, die nachvollziehbarerweise ein Gefühl von Ungerechtigkeit hervorruft.

Begründet wurde die Gesetzesänderung von 2020 durch die Große Koalition wie folgt:
„Nach § 44 Absatz 2 Satz 1 sind die Beschlussklagen nicht mehr gegen alle anderen Wohnungseigentümer, sondern gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. Der Entwurf reagiert damit zum einen auf die aus praktischer Sicht gegen das geltende Recht vorgebrachten Bedenken (vergleiche den Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Reform des Wohnungseigentumsgesetzes, ZWE 2019, 430, 460). Denn das geltende Recht führt zu schwer handhabbaren Prozessen mit einer Vielzahl von Beteiligten. Auch führt es häufig zu Irritationen bei den Wohnungseigentümern, weil auch diejenigen Wohnungseigentümer verklagt werden müssen, die - wie in der Regel der Kläger - gegen den Beschluss gestimmt haben. Gerade bei großen Gemeinschaften, die von häufigen Eigentümerwechseln geprägt sind, besteht außerdem die Gefahr, falsche Personen zu verklagen. Das Konzept des Entwurfs, Beschlussklagen gegen die rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten, ist aber vor allem dogmatisch konsistent. Denn der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist nach § 18 Absatz 1 WEG-E materiell-rechtlich die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zugewiesen. Folgerichtig hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer diese Aufgabe auch prozessual wahrzunehmen, indem sie die Streitigkeiten über Beschlüsse führt (https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RegE_WEMoG.pdf;jsessionid=1AF20C936913F88B2B3B0AEC2C728A24.1_cid297?__blob=publicationFile&v=3).“

Im Hinblick auf die Prozesskostenumlage komme ich nach sorgfältiger Abwägung zu dem Ergebnis, dass die Kritik an dieser Begründung letztlich ungerechtfertigt ist. Denn einzelne Wohnungseigentümer müssen in einer Vielzahl von Fällen Kosten tragen, die sie nicht unmittelbar selbst verursacht haben. Es gehört zur Tatsache des Systems kollektiver Willensbildung durch Mehrheiten, dass die Mehrheitsbeschlüsse dem gesamten Gremium zuzurechnen sind, nicht lediglich denjenigen Gremiumsmitgliedern, die zur Mehrheit beigetragen haben (sei es durch Zustimmung oder durch Ablehnung). Dies lässt sich durch die gemeinsame Verantwortung der Wohnungseigentümergemeinschaft begründen.

Im Besonderen überzeugt mich, dass eine Veränderung dieser Regelung auch eine starke Veränderung im Abstimmungsverhalten innerhalb der WEG zur Folge haben könnte, beispielweise vermehrt Enthaltungen, wenn nur zustimmende Mitglieder die Prozesskosten zu tragen hätten. Weiterhin ist festzuhalten, dass diese Regelung quasi parallel zum übrigen Verbandsrecht läuft. Daher ist die gegenwärtige Regelung für mich gerechtfertigt und aufgrund der Aktualität der letzten Gesetzesnovelle, scheint eine erneute Änderung in naher Zukunft nicht absehbar. Allerding sollte man weiterhin beobachten, ob eine Adjustierung in Zukunft notwendig sein wird.

Mit besten Grüßen
Otto Fricke

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