Portrait von Oskar Lafontaine
Oskar Lafontaine
BSW
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Oskar Lafontaine zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Georg O. •

Frage an Oskar Lafontaine von Georg O. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Lafontaine,

unten stehende Frage habe ich schon an Herrn Straubinger und Herrn Pronold gestellt, aber die Herren sind anscheinend nicht interessiert.

Jetzt wende ich mich an Sie und hoffe, dass Sie etwas Licht in diese Sache bringen können.

Laut § 4a BSZG werden mir (Versorgungsempfänger, ehemaliger Bahnbeamter ) seit 2005 oder 2006 von der Einmalzahlung im Dezember 0,85 % für die gesetzliche Pflegeversicherung (Gleichstellung Rentner/Beamte) abgezogen. Ich empfinde das in höchstem Masse ungerecht, da ich auch bei der privaten Pflegeversicherung versichert sein muss und dort schon den Höchstbetrag zahle. Somit zahle ich für beide Pflegekassen (gesetzlich und privat) und im Endeffekt fast das Doppelte als ein Rentner. Kann es sein, dass das Bundeseisenbahnvermögen, von dem ich ja meine Pension bekomme, die Bestimmungen falsch auslegt?
Ich kann ja die Leistungen der Pflegeversicherung auch nur einmal in Anspruch nehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Georg Ochsenbauer

Portrait von Oskar Lafontaine
Antwort von
BSW

Berücksichtigung der Kürzung der Sonderzuwendung nach § 4a BSZG im Versorgungsausgleich

Sehr geehrter Herr Ochsenbauer,

ihre Anfrage vom 14. Januar 2008 beantworten wir gern. Wir können Ihr Unverständnis über die vermeintliche Doppelzahlung und Ihren daraus resultierenden Unmut gut verstehen. Sie sind – was Sie kaum verwundern dürfte – auch nicht der Einzige, der sich gegen die Kürzung der jährlichen Bruttoversorgungsbezüge um 0,85% wendet. Deshalb existieren mittlerweile auch mehrere Urteile zu dieser Problematik. Zu Erläuterung dieser Kürzung Ihnen zunächst Folgendes zur Information:

Die gesetzliche Regelung:

Durch Art. 1 des Gesetzes zur wirkungsgleichen Übertragung von Regelungen der sozialen Pflegeversicherung in das Dienstrecht und zur Änderung sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 04.11.2004 (BGBl. I, 2686) gilt mit Wirkung vom 01.11.2004 § 4a BSZG für Versorgungsempfänger. Danach wird Beamten, Soldaten bzw. Richtern die Sonderzuwendung um derzeit 0,85% der jährlichen Versorgung sowie der Sonderzuwendung bis zu dem sich nach § 4a BSZG ergebenden Höchstbetrag gekürzt. Hintergrund dieser Kürzungsregelung ist, dass ab 01.07.2004 die Rentner der gesetzlichen Rentenversicherung ihren Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung allein tragen müssen und sich damit ihre Nettorente um 0,85% der Bruttorente mindert. Diese Kürzung wurde durch die in Rede stehende Regelung wirkungsgleich auf die Versorgungsempfänger übertragen.

Die Rechtsprechung:

Die Rechtsprechung zur Berücksichtigung des Kürzungsbetrages nach § 4a BSZG im Versorgungsausgleich ist uneinheitlich. Einige Gerichte haben gegen die Vereinbarkeit des § 4 a BSZG keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das beamtenrechtliche Versorgungssystem und das System der gesetzlichen Rentenversicherung seien in ihrer Struktur grundverschieden und daher nicht vergleichbar. Die beamtenrechtliche Versorgung sei - anders als eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht beitragsbezogen und stehe unter dem Vorbehalt einer einseitigen gesetzlichen Festsetzung der Leistungen aus sachlichen Gründen innerhalb der durch Art. 33 Abs. 5 GG gezogenen Grenzen. Die Verminderung der Höhe der Sonderzahlung durch §§ 4, 4a BSZG diene der Haushaltsentlastung, beruhe auf sachlichen Gründen und stelle daher keine willkürliche Schlechterstellung der Versorgungsempfänger dar. Auf Grund der gegensätzlichen zweitinstanzliche Entscheidungen der Oberlandesgerichte, muss die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes abgewartet werden.

Keine Abführung von Beiträgen zur Pflegeversicherung durch die Kürzung.

Der „Knackpunkt“ des Problems ist, dass Sie durch die Einfügung des § 4 a BSZG keinen Beitrag an die gesetzliche Pflegeversicherung zahlen. Denn dieses Geld fließt nicht in die gesetzliche Pflegeversicherung, sondern dient der Entlastung des Bundeshaushalts. Sie bleiben weiter für den Eintritt des Pflegefalls bei Ihrer privaten Pflegeversicherung versichert und erhalten darüber hinaus Leistungen von Ihrem Dienstherrn über die entsprechenden Beihilfevorschriften.

Es tut uns leid, Ihnen nichts anderes mitteilen zu können. Wir werden aber die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Auge behalten. Sollte sich eine Änderung zu Ihren Gunsten ergeben, werden wir Sie gern darüber informieren.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Lutze
Bürgerbüro Oskar Lafontaine
(in Zusammenarbeit mit den zuständigen MdB-Büros in Berlin)