Frage an Oskar Lafontaine von Rosemarie S. bezüglich Arbeit und Beschäftigung
Sehr geehrter Herr Lafontaine,
auch im Namen einiger Arbeitskollegen möchte ich folgende Frage stellen;
Wir sind in einem Automobil Zulieferbetrieb tätig. An unserem Standort Saarlouis sind 206 eigene Mitarbeiter und durchschnittlich 50 Leiharbeiter beschäftigt. Von den eigenen Mitarbeiter sind ca. 40 % Franzosen. Die Arbeitsanforderungen sind für alle gleich und doch erhält der französische Mitarbeiter durch die nicht vorhande Lohnsteuer eine nicht verständlich Bevorzugung. Das hat wirklich nichts mit "Ausländerfeindlichkeit" zu tun, jedoch verstehen wir nicht, dass es in Deutschland 4 Millionen arbeitslose Menschen gibt, die diese Helfertätigkeit mit den entsprechenden Abgaben ebensogut leisten könnten. Warum müssen die französischen Mitarbeiter, die in Deutschland Geld verdienen nicht ebenso Lohnsteuer zahlen wie wir?
Sehr geehrte Frau Schlisinski,
Grundsätzlich sind Grenzgänger, die in der Privatwirtschaft arbeiten, im Wohnsitzstaat steuerpflichtig. Da die Lohnsteuer in Deutschland im Gegensatz zu Frankreich grundsätzlich vom Arbeitgeber abgeführt wird, müssen sich Grenzgänger aus Frankreich, der Schweiz oder Österreich, die in Deutschland arbeiten, in Deutschland von der Lohnsteuerpflicht befreien lassen. Die Freistellungsbescheinigung für Grenzgänger aus Frankreich mit Beschäftigung in Deutschland ist mit dem Formular 5011 beziehungsweise Formular 5011a (für „Leiharbeitnehmer“) zu beantragen. Die Freistellungsbescheinigung für deutsche Grenzgänger mit Beschäftigung in Frankreich ist mit dem Formular S 2-240 zu beantragen.
In Frankreich führt der Arbeitnehmer die Steuer eigenständig an die Finanzverwaltung (Administration fiscale) ab. Der Arbeitgeber ist zu keinem Zeitpunkt an der Berechnung und Zahlung der Steuern beteiligt. Deutsche Grenzgänger mit Arbeitsort in Frankreich müssen einen allgemeinen Sozialbeitrag (Contribution sociale généralisée, C.S.G) entrichten. Die Beiträge werden auf Grundlage des Einkommens sowie anhand eines von der Regierung festgelegten Faktors berechnet. Ein Teil dieser Beiträge wird in das zu versteuernde Einkommen einbezogen und unterliegt der Einkommensteuer (Impôt sur le revenu des personnes physiques – IRPP).