Frage an Oliver Krischer von Hardy K. bezüglich Arbeit und Beschäftigung
Sehr geehrter Her Krischer,
guten Tag. Werden Sie sich für die Abschaffung von Hartz IV und der sachgrundlosen Befristung einsetzen? Hartz IV ist im großen Maße sehr ungerecht. Wenn ein älterer Arbeitnehmer über 50 Jahre wie jetzt z.B. bei Air Berlin entlassen wird, ist das nicht seine Schuld. Er wird aber nach Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld 1 auf Hartz IV zurückgreifen müssen, wenn er nicht durch Stehlen oder anderen kriminellen Handlungen sein Einkommen generieren will. Er hat also gar keineandere Wahl. Man fragt ihn aber, ob er was gespart oder ein Haus hat. Falls er das Unglück hat das sein Haus zu groß ist, mußer es verkaufen und sein Geld aufbrauchen. Diese Bedürtftigkeitsprüfung bei Hartz IV ebenso die Sanktionen ist eine große Ungerechtigkeit und gehört ersatzlos abgeschafft. Der Betroffene kann ja nicht für seine Arbeitslosigkeit. Sorgen Sie endlich bitte dafür das dieses Thema auf dieTagesordnung kommt und zwar mit dem Motto "Keine Koalition, wenn das nicht so gemacht wird. Es ist nicht einzusehen, das Jemand der jahrzehntelang gearbeitet für ein Haus undLebensabend gespart und Steuern gezahlt hat jetzt noch durch diesen Umstand, den er nicht zu verantworten hat, bestraft wird. Sorgen Sied dafür das diese himmelschreiende Ungerechtigkeit ein Ende findet.
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihre Frage und dass Sie sich mit Ihrem Anliegen an mich gewendet haben.
Ich stimme Ihnen zu: betriebsbedingte Kündigungen sind nicht das Verschulden der Arbeitnehmer und eine neue Anstellung zu finden stellt insbesondere für ältere Beschäftigte häufig eine große Herausforderung dar.
Wir wollen, dass es mehr Menschen gelingt, gesund bis zur Rente zu arbeiten. Wer trotzdem arbeitslos wird, gehört nicht auf's Abstellgleis. Deshalb wollen wir, dass die Agenturen und Jobcenter sich auch um ältere Arbeitslose mit ganzer Kraft und ausreichenden Qualifizierungs- und Vermittlungsangeboten kümmern. Wir setzten uns in den Jamaika-Gesprächen außerdem vehement für eine Abschaffung der sachgrundlosen Befristung ein. Dass das nicht einfach wird, ist abzusehen. Zudem wollen wir dafür sorgen, dass zukünftig Arbeitsplätze wirklich alters- und alternsgerecht ausgestaltet werden. Dazu muss der präventive und ganzheitliche Ansatz des Arbeitsschutzes konkretisiert werden.
Für die Abschaffung der von Ihnen angesprochenen Sanktionen setzen wir uns ebenfalls nach wie vor ein, denn Menschen, die nach Arbeit suchen, brauchen Motivation, Unterstützung und Beratung auf Augenhöhe statt Sanktionen und bürokratische Zumutungen. Wir wollen Jobcenter als Dienstleister der Arbeitssuchenden. Sanktionen können dazu führen, dass Menschen nicht mehr ausreichend Geld für ihre Existenzsicherung zur Verfügung steht. Außerdem erhöhen sie die Gefahr eines Abrutschens in Obdachlosigkeit, Kriminalität oder Schwarzarbeit. Hier finden Sie unsere Anträge dazu aus der letzten Wahlperiode: Antrag 18/8077 „Grundsicherung einfacher und gerechter gestalten – Jobcenter entlasten“, http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/18/080/1808077.pdf
Antrag 18/3918 „Arbeitsförderung neu ausrichten“, http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/039/1803918.pdf
Aus unserer Sicht sind die Vermögensfreigrenzen beim ALG II relativ großzügig. Es kann nicht die Rede davon sein, dass von Arbeitslosigkeit Betroffene ihr ganzes Vermögen abgeben müssten: Es gibt einen Grundfreibetrag in Höhe von 150 € je vollendetem Lebensjahr, mindestens 3.100 € für jeden Partner und jedes Kind. Darüber hinaus gibt es Schonvermögen zur Altersvorsorge. 2010 wurde das sog. „Schonvermögen“ von 250 auf 750 € pro vollendetem Lebensjahr verdreifacht, um die persönlichen Altersvorsorgeanstrengungen zu stärken. Dieses Ersparte muss unwiderruflich für die Altersvorsorge angelegt sein. Selbst genutztes Wohneigentum muss überhaupt nicht veräußert werden, und unter bestimmten Bedingungen können nicht nur die Zinsen, sondern sogar die Tilgungsraten eines Wohneigentums übernommen werden. Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, muss ebenfalls nicht verwendet werden.
Freundliche Grüße
Oliver Krischer