Frage an Oliver Grundmann von Christoph W. bezüglich Familie
Werter Herr Grundmann,
“Die große Koalition ist vor den Arbeitgebern eingeknickt: Beschäftigte in Betrieben mit 25 oder weniger Beschäftigten sollen keinen Rechtsanspruch auf Pflegezeit und Familienpflegezeit erhalten. Damit wird 7.178.330 Beschäftigten die Möglichkeit vorenthalten, die Pflege von Angehörigen mit ihrer beruflichen Tätigkeit besser vereinbaren zu können”, erklärt Pia Zimmermann, pflegepolitische Sprecherin der Fraktion DIE LINKE, mit Blick auf den heute im Gesundheitsausschuss debattierten Änderungsantrag zum Gesetzentwurf zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf.
Quelle: http://www.nachdenkseiten.de/?p=24163#h01
Nun meine Frage an Sie: Weshalb sollen die Beschäftigten in Betrieben mit 25 oder weniger Mitarbeitern keinen Rechtsanspruch auf Pflegezeit und Familienpflegezeit erhalten?
Im Voraus herzlichen Dank!
Mit freundlichem Gruß
Christoph Witthöft
Sehr geehrter Herr Witthöft,
für Ihre Frage danke ich Ihnen. Die CDU möchte Menschen überall dort, wo sie füreinander einstehen, unterstützen. Dazu gehört die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Hier haben wir in den letzten Jahren erfreulicherweise schon einiges erreicht. Dazu gehört aber auch die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf. Zu diesem Zweck hat der Deutsche Bundestag am 04. Dezember 2014 das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf beschlossen. Zentrale Punkte sind die Einführung des Pflegeunterstützungsgeldes, der Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen und der Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit. Mit dem neuen Gesetz können mehr Menschen die Pflegezeit in Anspruch nehmen. Künftig können auch Stiefeltern, Lebenspartner sowie Schwägerinnen und Schwäger Familienpflegezeit nehmen. Auch das ist ein sehr wichtiger Schritt.
Oft tritt ein Pflegebedarf sehr kurzfristig ein und die Angehörigen sind damit konfrontiert, schnell eine geeignete Pflegesituation zu organisieren. Deshalb haben wir das Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung bei einer bis zu 10-tägigen Arbeitsverhinderung eingeführt. Der Anspruch auf die 10-tägige Pflegeauszeit gilt für alle Beschäftigten unabhängig von der Größe des Unternehmens.
Schon jetzt besteht nach dem Pflegezeitgesetz die Möglichkeit, sechs Monate entweder ganz aus dem Beruf auszusteigen oder in Teilzeit zu wechseln, um einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen. Dieser Rechtsanspruch besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten und wurde im Rahmen der Gesetzesreform nicht verändert. Der neu eingeführte Rechtsanspruch auf die Familienpflegezeit gibt die Möglichkeit, insgesamt 24 Monate – also zwei Jahre – die Arbeitszeit auf 15 Wochenstunden zu reduzieren, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen. Wie so oft muss aber auch hier eine Abwägung zwischen dem, was für die einzelne Person wünschenswert und hilfreich ist, und dem, was von der Gesellschaft – dazu gehören natürlich auch Arbeitgeber – geleistet werden kann, erfolgen. Deshalb gilt der Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit nicht in Betrieben mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten. Hintergrund dieser Regelung ist die Sicherung der Existenz von Kleinunternehmen und der damit verbundenen Arbeitsplätze. Für kleinere Unternehmen ist der – mitunter kurzfristige – Ersatz von Fachkräften viel schwieriger umzusetzen.
Für die Beschäftigten von Kleinunternehmen besteht dennoch die Möglichkeit, mit ihrem Arbeitgeber entsprechende Vereinbarungen zu treffen. Soweit der Arbeitgeber der Pflegezeit zustimmt, können die Beschäftigten künftig das zinslose Darlehen in Anspruch nehmen. Zudem genießen sie während dieser Zeit den besonderen Kündigungsschutz.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Zeilen die Hintergründe dieser Regelung erläutern und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Oliver Grundmann