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Frage von Carola S. •

Frage an Olaf Scholz von Carola S. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Scholz

Ich habe eine Frage bezüglich der Einstands-und Willensgemeinschaft und dem damit entfallenden Alleinerziehendenzuschlag im Rahmen des SGB II.

Gesetzt den Fall, es leben 2 erwachsene Menschen zusammen in einem Haushalt und einer der Partner hat ein Kind, (hier die Mutter) welches jedoch nicht das Kind des mit im Haushalt lebenden Partners ist, und das Amt diesen beiden irgendwann eine sog. Einstehens- und Willensgemeinschaft bescheidet, dann fällt dem jenigen, der das Kind hat, der Alleinerziehendenzuschlag weg mit der Begründung, daß der andere ja auch erzieherische Aufgaben übernehmen kann.

Nun ist doch die Frage : ist es hinnehmbar, daß der Partner Rechte am Kind bekommt, die ihm von rechtswegen nicht zustehen einerseits und das die Mutter entrechtet wird andererseits, da sie nicht mehr frei entscheiden kann, ob der Partner überhaupt diese Aufgaben übernehmen soll und darf !?

Wie würden Sie das beurteilen? Und gibt es hier evtl schon Rechtssprechungen zu dem Thema ?

Für eine schnelle Antwort wäre ich Ihnen außerordentlich dankbar.

mit freundlichen Grüßen

Carola Springer

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau Springer,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Eine Änderung des Sorgerechts findet durch die gesetzliche Bestimmung zur Grundsicherung nicht statt. Da kann ich Sie beruhigen. Bei Fällen, wie dem von Ihnen geschilderten, wird in der Regel davon ausgegangen, dass die bis dahin alleinerziehende Mutter nicht mehr alleine für Pflege und Erziehung des Kindes sorgt, sondern sich auch der Lebenspartner als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft für das Wohl des Kindes mitverantwortlich fühlt. Dies entspricht der Erfahrung aus der ganz überwiegenden Zahl der Lebenspartnerschaften. Daher entfällt normalerweise der Alleinerziehendenzuschlag, wie es ja auch wäre, wenn die Partner heiraten würden.

Wenn Sie bei allen im Zusammenhang mit der Betreuung und Erziehung eines Kindes anfallenden Tätigkeiten nicht auf die Hilfe anderer zurückgreifen können, müsste die Situation möglicherweise anders bewertet werden. Allerdings kann ich ohne genaue Kenntnis der Einzelheiten Ihren Fall schwer beurteilen.

Weitere Fragen zu meinem Aufgabengebiet als Bundesminister für Arbeit und Soziales richten Sie bitte mit Ihrer vollständigen Anschrift direkt an das

Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Wilhelmstr. 49
10117 Berlin
E-Mail: info@bmas.bund.de.

Oder Sie nutzen das Kontaktformular auf der Internetseite des Ministeriums unter www.bmas.de. Bei vielen Fragen kann auch das Bürgertelefon des Ministeriums weiterhelfen, die Telefonnummern finden Sie ebenfalls unter www.bmas.de.

Mit freundlichen Grüßen

Olaf Scholz

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