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Frage von Lieselotte L. •

Frage an Olaf Scholz von Lieselotte L. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Scholz,

seit 2005 bleibt die Zeit der Hochschulausbildung bei Angestellten im öffentlichen Dienst bei der Rentenberechnung unbeachtlich. Bei Beamten wirkt diese Zeit weiterhin pensionsfördernd. Nun frage ich Sie nach den Gründen für eine solch unterschiedliche Handhabung und ob Sie daran festhalten wollen?

Mit freundlichen Grüßen,
Lieselotte Lietzmann

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Sehr geehrte Frau Lietzmann,

nicht nur für den öffentlichen Dienst, sondern für alle Rentenversicherten gilt: Zeiten des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule nach dem vollendeten 17. Lebensjahr (Zeiten einer schulischen Ausbildung) wurden in der Rentenversicherung bisher bis zu drei Jahren als bewertete Zeiten berücksichtigt. Für Fachschulausbildungen gilt das auch künftig. Zeiten des Besuchs einer Schule oder Hochschule werden durch das Rentenversicherungsnachhaltigkeitsgesetz seit dem 1. Januar 2005 für Neurentner nicht mehr als bewertete Zeiten berücksichtigt, jedoch galt bis zum 1. Januar 2009 eine Übergangsregelung, d.h. die Berücksichtigung dieser Zeiten wurde allmählich verringert.

Vorher wurden diese Zeiten höchstens bis zu drei Jahren mit 0,75 Entgeltpunkten jährlich bewertet. Maximal waren also 2,25 Entgeltpunkte erreichbar. Das entspricht derzeit einer monatlichen Rente in Höhe von ca. 60 Euro.

Bereits mit dem Entwurf eines Beamtenversorgungsnachhaltigkeitsgesetzes sollte diese Regelung auf die damals noch bundeseinheitliche Beamtenversorgung übertragen werden, was aber durch das vorzeitige Ende der 15. Wahlperiode des Deutschen Bundestages im Sommer 2005 nicht mehr gelang. Danach erfolgte zunächst die Föderalismusreform, weshalb der Bund durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz nur noch die Bundesbeamtenversorgung regeln konnte. Die rentenrechtliche Regelung ist dabei wirkungsgleich übertragen worden, indem die Berücksichtigung von Hochschulzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit verringert wurde; Schulzeiten wurden schon bisher nicht berücksichtigt. Eine schematische Übertragung hätte missachtet, dass die Beamtenversorgung nicht nur die Rente, sondern auch die betriebliche Altersversorgung ersetzt und letztere von Änderungen des Rentenrechts nicht betroffen ist. Die wirkungsgleiche Übertragung stellt sicher, dass das wirtschaftliche Ergebnis in der Bundesbeamtenversorgung demjenigen in der Rentenversicherung entspricht.

Mit freundlichen Grüßen

Olaf Scholz

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