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Frage von Franz L. •

Frage an Olaf Scholz von Franz L. bezüglich Familie

Die Änderung der Arbeitslosengeld II Verordnung betrifft die Bereinigung von Einkünften von Kindern die über § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören und von deren Einkommen folgerichtig nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG II -Vo (auch aller alten Verordnungen von 2005 bis 07/2009) die 30 EUR - Versicherungspauschale in Abzug zu bringen war. Nach der Neuregelung verhält es sich so, dass das Kindereinkommen nun ab 01.08.2009 nicht mehr um die Versicherungspauschale zu bereinigen ist.
Von diesen Änderungen sind besonders Alleinerziehende und Familien mit älteren Kindern betroffen, deren Einkommen um 30 EUR monatlich geringer ausfallen wird.

(Text alte Fassung)

1. von dem Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger und von dem Einkommen minderjähriger Hilfebedürftiger, soweit diese nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die nach Grund und Höhe angemessen sind,

(Text neue Fassung)

1. von dem Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die nach Grund und Höhe angemessen sind,

2. von dem Einkommen Minderjähriger ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die nach Grund und Höhe angemessen sind, wenn der oder die Minderjährige eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat,

Meine Frage:

Bitte erklären Sie mir den Grund der Änderung und weshalb Sie jetzt zwischen volljährige und nicht volljährige Hilfebedürftige unterscheiden.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Lüer,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Durch die außer Kraft getretene Regelung sollte ursprünglich für Minderjährige, die nicht mehr im Haushalt der Eltern leben, sichergestellt werden, dass auch von ihrem Einkommen ein Beitrag für Versicherungen abgezogen werden kann, weil sie nicht kostenfrei bei den Eltern mitversichert werden können. Vor dem Hintergrund der Mitversicherung bei den Eltern sollte die Versicherungspauschale hingegen nicht abgesetzt werden für Minderjährige, die zwar im Haushalt der Eltern wohnen, aber selbst keine Leistungen zum Lebensunterhalt erhalten, weil sie ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können.

Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 13. Mai 2009 führte dazu, dass die Berücksichtigung der Versicherungspauschale davon abhing, ob das in einem bedürftigen Haushalt lebende Kind über so viel Einkommen verfügte, dass es seinen Bedarf decken konnte: Stand dem Kind lediglich Kindergeld zur Verfügung, so wurde die Versicherungspauschale nicht berücksichtigt. Stand dem Kind daneben noch weiteres Einkommen zur Verfügung, so dass das Kind für sich genommen nicht mehr hilfebedürftig war, so sollte die Pauschale nach Auffassung des Bundessozialgerichts berücksichtigt werden. Diese Ungleichbehandlung erscheint nicht gerechtfertigt, da keine unterschiedlichen Bedarfslagen in den Fallgestaltungen bestehen. In beiden Fällen sind die Kinder in der Regel kostenfrei über die Eltern mitversichert. Diese Ungenauigkeit wurde durch die Neufassung beseitigt. Es soll sichergestellt werden, dass es in den seltenen Fällen von Bedarfsgemeinschaften, die ausschließlich aus Minderjährigen bestehen und nicht gleichzeitig in einer Haushaltsgemeinschaft mit ihren Eltern wohnen, zu keiner Schlechterstellung kommt, und sie also nach wie vor die Versicherungspauschale absetzen können.

Weitere Fragen aus dem Aufgabengebiet des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales richten Sie bitte mit Ihrer vollständigen Anschrift direkt an das

Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Wilhelmstr. 49
10117 Berlin
E-Mail: info@bmas.bund.de.

Oder Sie nutzen das Kontaktformular auf der Internetseite des Ministeriums unter http://www.bmas.de .

Mit freundlichen Grüßen

Olaf Scholz

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