Frage an Olaf Scholz von Volker Z. bezüglich Arbeit und Beschäftigung
Sehr geehter Herr Scholz,
aus lanjaerige Erfahrung im Sicheheitsdienst weis ich das Regelarbeitszeiten von zweihundertfuenfzig stunden gelten ohne ueberstundenzuschlag ,ich habe kollegen gehabt die regelmaesig ueber 300 stunden monatlich gearbeitet haben ,nachzulesen in den Tarifvertraegen uber das Wach und sicherheitsgewerbe mit der gewqerkschaft Verdi.In den Niederlande ist die Arbeitszeit im Sicherheitsdienst auf 40 stunden in der woche begrenzt,diese kann ihnen jeder niederlaendische Sicheheitsdienst wie secura ,scorpio oder jedes nl.Arbeitsamt bestaetigen.
warum ist so eine Regelung nicht auch in Deutschland moeglich ?
mfg Volker Zickenrott
Sehr geehrter Herr Zickenrott,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Der Gesetzgeber gibt im Arbeitszeitgesetz für die Arbeitszeit einen Rahmen vor, um den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu gewährleisten. Auf weitergehende gesetzliche Vorgaben verzichtet er. Im vorgeschriebenen Rahmen wird die konkrete Arbeitszeitgestaltung insbesondere in Tarifverträgen oder auch in Betriebsvereinbarungen oder einzelnen Arbeitsverträgen festgelegt. So können an den Interessen der Beschäftigten sowie der Arbeitgeber orientierte und wirtschaftlich zweckmäßige sowie arbeitsmarktpolitisch wünschenswerte Arbeitszeiten vereinbart werden.
Das Arbeitszeitgesetz geht im Grundsatz vom 8-Stunden-Tag und einer 6-Tage-Woche aus. Daraus ergibt sich mittelbar eine durchschnittliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden in der Woche. Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt - also eine Arbeitszeit, die gegenüber der Vollarbeit weniger belastend ist - , kann die Arbeitszeit per Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebsvereinbarung über 48 Stunden wöchentlich hinaus unter besonderen Voraussetzungen auch ohne Ausgleich verlängert werden. Insbesondere müssen die Betroffenen einer solchen Verlängerung individuell zustimmen. Im Wach- und Sicherheitsgewerbe wird von dieser Ausnahmemöglichkeit Gebrauch gemacht. Die Tarifvertragsparteien gehen offensichtlich von einem Bedürfnis nach längeren Arbeitszeiten im Wach- und Sicherheitsgewerbe bei Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst aus.
Dass die Verlängerungsmöglichkeiten des Arbeitszeitgesetzes nicht den Arbeitgebern unmittelbar überlassen bleiben, sondern den Tarifvertragsparteien und ggf. den Betriebspartnern vorbehalten sind, hat gute Gründe. Die Tarifvertragsparteien kennen die in den Betrieben zu leistende Arbeit und die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entstehenden zeitlichen Belastungen. Ihr verantwortungsbewusstes Handeln und ihre in der Regel entgegengesetzten Interessen sollen praxisnahe, ausgewogene und sachgerechte Lösungen gewährleisten.
Lassen Sie mich abschließend darauf hinweisen, dass wir die Sicherheitsdienstleistungen in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz aufgenommen haben. Auch diese Branche kann damit künftig insgesamt durch Mindestlöhne vor Lohndumping geschützt werden.
Weitere Fragen zu meinem Aufgabengebiet als Bundesminister für Arbeit und Soziales richten Sie bitte mit Ihrer vollständigen Anschrift direkt an das
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Oder Sie nutzen das Kontaktformular auf der Internetseite des Ministeriums unter http://www.bmas.de . Bei vielen Fragen kann auch das Bürgertelefon des Ministeriums weiterhelfen, die Telefonnummern finden Sie ebenfalls unter www.bmas.de.
Mit freundlichen Grüßen
Olaf Scholz