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Frage von Roman B. •

Frage an Olaf Scholz von Roman B. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrter Herr Scholz,
ich bitte Sie um einen Kommentar bzg. folgendem Problem,
Unser erstes Kind wurde im August 2000 geboren. Während des Erziehungsurlaubes für das erste Kind wurde meine Frau wieder schwanger mit Zwillingen. Vor Ablauf des 2’ten Erziehungsurlaubes wurde meine Frau von Ihrem Arbeitgeber bez. eines neuen Gesetzes angesprochen (BEEG IS.2748ff, ab 1.01.07) und auf die Möglichkeit bei Mehrlings- Geburten zusätzlich nochmals 12 Monate Erziehungsurlaub pro Kind zu nehmen. Einverständnis des AG und der GKK vorausgesetzt. Der gesamte von meiner Frau genommene Erziehungsurlaub betrug also 8 Jahre (2 X 3 +2 x 12 Monate). Kurz bevor Ablauf nahm meine Frau bez. Beschäftigung Kontakt zu ihrem Arbeitgeber auf. (Aufgrund der familiären Situation ist z. Zeit nur eine Arbeit auf Teilzeitbasis möglich.) Leider signalisierte der AG, dass aufgrund der wirtschaftlichen Situation definitiv keine Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung besteht. Eine hinzuziehen eines Juristen hätte bei Erfolg eine Kündigung bei nächster Gelegenheit ergeben (O-Ton Betriebsrat). Meine Frau war also gezwungen den angebotenen Auflösungsvertrag anzunehmen. Vor Unterzeichnung dieses Vertrages beriet sich meine Frau ausführlich bei der BFA über entsprechen Sperrzeiten bzw. anderer Konsequenzen. Noch vor Inkrafttreten des Vertrages am 01.01.09 war meine Frau in „Maßnahmen“ der BFA eingebunden. Nach Inkrafttreten des Auflösungsvertrages und damit verbundenen Arbeitslosigkeit musste meine Frau Leistung beantragen. „5 Monate“ nach erster Kontaktaufnahme mit der BFA erhielt meine Frau einen Ablehnungsbescheid. Begründung: Meine Frau ist nicht leistungsberechtigt, da Sie 2 Jahre lang Kinder über ein Alter von 3 Jahren hinaus betreut hat. Fatal ist hierbei nicht der Verlust der „Leistung“, sondern die Tatsache das meine Frau nicht Krankenversichert ist. Ich selbst bin in der PKV.Hier liegt ein klarer Widerspruch bez. BFA und BMFSFI vor.
Wie ist Ihre Meinung hierzu?

Viele Grüße
R. Baumgartner

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Sehr geehrter Herr Baumgärtner,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Grundsätzlich gilt in Deutschland seit dem 1. April 2007 eine Krankenversicherungspflicht. Ehemals gesetzlich Krankenversicherte ohne Versicherungsschutz müssen wieder in ihrer ehemaligen Krankenkasse versichert werden. Die Kassen dürfen solche Personen nicht abweisen. Ihre Frau müsste demnach in ihrer bisherigen Krankenkasse versichert werden und würde dort den Beitrag für freiwillig Versicherte zahlen.

Für Fragen zur Krankenversicherung ist das Bundesministerium für Gesundheit zuständig, das Sie unter folgender Anschrift erreichen:

Bundesministerium für Gesundheit
Friedrichstraße 108
10117 Berlin

Und im Internet unter: http://www.bmg.bund.de . Dort haben Sie auch die Möglichkeit, eine E-Mail an das Ministerium zu schicken. Ferner finden Sie dort die Nummer des Bürgertelefons des Ministeriums.

Mit freundlichen Grüßen

Olaf Scholz

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