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Frage von Tristan R. •

Frage an Olaf Scholz von Tristan R. bezüglich Familie

Sehr geehrter Herr Scholz, Frau Zypries verwies mich an Sie:

ich bin Vater eines Kindes einer hochstrittigen Beziehung. Eine vernünftige Einigung selbst bei den einfachsten Dingen (Kleidung und Hygieneartikel etc.) ist nicht möglich.

Ich bin zudem Empfänger von ALG II und muss seit nunmehr August um einen vernünftigen Satz ergänzender Leistungen für meine Tochter ringen. Im Zuge der Umgangsregelung sehe ich sie im Rahmen einer zeitweiligen Bedarfsgemeinschaft. Bewilligt wurde mir bisher rückwirkend die Summe von 7,03€ je Umgangsmonat von 9/2008 bis 1/2009 - für 4 bis 5 Umgangssamstage.

Mir ist von anderen Vätern bekannt, dass diese 4-5 Jahre um ihren Anspruch kämpfen müssen.

Als Reaktion auf meinen Eilantrag an das zuständige Sozialgericht bekam ich mitgeteilt, dass ich, da ich kein Sorgerecht hätte, nicht vertretungsberechtigt für meine Tochter sei.

Nun meine Fragen an Sie:

Wie kann es sein, dass man mit einer derart geringen Summe (von 7,03€ für 4 bis 5 Umgangstage) seitens der ARGE abgespeist wird, welche nicht einmal ansatzweise eine vernünftige Erziehungsförderung, Ernährung, Hygiene und kulturelle sowie soziale Einbindung meines Kindes in ihre Umwelt sicherstellen kann?

Wie kann es sein, dass noch immer in manchen Kommunen offenbar bewußt jede Bewilligung zur Verbesserung der Situation von Umgangsvätern mit ALG II über Jahre hinweg verzögert wird?

Wie kann es sein, dass ich gesetzlich mangels einer Vertretungsbefugnis (in der Ablehnung einer mütterlichen Sorgerechtsteilung begründet) als nicht mündiges, für mein Kind voll verantwortungsfähiges Elternteil gestellt werde? Wie soll ich mich in dieser Situation gegen solch unsoziale Bewilligungssätze noch wehren können, um im Namen meines Kindes eine vernünftige Entwicklung zu gewähren?

Vielen Dank für Ihre sicher aufschlussreichen Antworten.

Tristan Rosenkranz

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Sehr geehrter Herr Rosenkranz,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Der Gesetzgeber hat im Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) einen Mehrbedarf für Alleinerziehende geregelt. Die Rechtsprechung hat anerkannt, dass Kosten des Elternteils zur Wahrnehmung des Umgangsrechts leistungsrechtlich zu berücksichtigen sind. Allerdings sind in diesem Bereich noch Einzelfragen ungeklärt.

Eindeutig geregelt ist, dass minderjährige, hilfebedürftige Kinder einen Anspruch auf Sozialgeld haben, wenn sie mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dieser Anspruch umfasst neben einer Regelleistung auch Wohnkosten und besteht für jeden Kalendertag, mithin auch für die Besuchstage, an denen sich ein Kind bei dem zum Umgang berechtigten Elternteil aufhält (zeitweise Bedarfsgemeinschaft). Das Bundessozialgericht hat ferner geklärt, dass der Mehrbedarf für Alleinerziehende auch beiden Eltern zustehen kann, wenn diese getrennt leben und jeder Elternteil für das Kind sorgeberechtigt ist und tatsächlich in erheblichem Umfang das Kind allein erzieht. Die Frage, ob der nicht sorge-, aber umgangsberechtigte Elternteil den Leistungsanspruch seines Kindes selbst und auch gegen den Willen des sorgeberechtigten Elternteils geltend machen kann, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet; hierzu ist eine Revision beim Bundessozialgericht anhängig. Je nach Ausgang des Verfahrens wird zu prüfen sein, ob hier eine gesetzliche Klarstellung erforderlich ist, damit dem besonderen Schutz von Kindern und Familie ausreichend Rechnung getragen wird.

Zu Ihrer Frage möchte ich Ihnen zunächst sagen, dass Ihnen für jeden Besuchstag Ihrer Tochter eine anteilige Regelleistung bewilligt werden müsste. Zur Höhe des von Ihnen genannten Betrages kann ich mangels weiterer Kenntnisse der besonderen Umstände Ihres Einzelfalls leider nichts sagen. Es könnte sich um eine anteilige Regelleistung, aber auch um einen anteiligen Mehrbedarf für Alleinerziehende bzw. eine Erstattung Ihrer eigenen Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts handeln. Daher kann ich auch nicht einschätzen, welche Ausgaben unter Berücksichtigung evt. vorhandenen Einkommens bei einer pauschalierten Betrachtungsweise aus diesem Betrag zu decken wären. Insofern bitte ich um Verständnis, dass mir eine Prüfung, ob in Ihrem konkreten Einzelfall das Recht korrekt angewandt worden ist, nicht möglich ist.

Weitere Fragen zu meinem Aufgabengebiet als Bundesminister für Arbeit und Soziales richten Sie bitte mit Ihrer vollständigen Anschrift direkt an das

Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Wilhelmstr. 49
10117 Berlin
E-Mail: info@bmas.bund.de .

Oder Sie nutzen das Kontaktformular auf der Internetseite des Ministeriums unter http://www.bmas.de . Bei vielen Fragen kann auch das Bürgertelefon des Ministeriums weiterhelfen, die Telefonnummern finden Sie ebenfalls unter www.bmas.de.

Mit freundlichen Grüßen

Olaf Scholz

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