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Frage von Hubert S. •

Frage an Olaf Scholz von Hubert S. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrter Herr Minister Scholz.

Es ist bekannt das die Flut von Klagen gegen die Argen ansteigt.
In ihrerm Merkblatt 1 für Arbeitslose steht, es genügt eine telefonische Meldung um Speerfristen des Bezuges auf Arbeitslosengeld zu vermeiden.
Dies war mir zu unsicher und ich ging persönlich zur Arbeitsagentur.
Das war ein Fehler, den ich wurde nur als Arbeissuchend registriert. Dies steht angeblich in einem Protokoll.
Mein Arbeitgeber war nicht in der Lage mir eine schriftliche Kündigung auszuhändigen welche ich dann bei der Agentur vorlegen sollte.
Dies geschah erst 10 Tage später. Es ist nicht mein verschulden sondern das meines alten Arbeitgebers. Es ging nicht schneller sagte er.
Nun werden mir 10 Tage Arbeitslosengeld gestrichen. DANKE den ich war in 35 Berufsjahren davor erst für 2,5 Monate Arbeitslosengeldbezieher.
Nun meine Fragen:
Wieso wurde ich nur als Arbeitssuchend regiestriert, wenn sogar ein Anruf genügt hätte?
Ich sagte das ich Entlassen bin ! Den schriftlichen Termin der in der Kündigung steht kann ich ja nicht voraussehen !
Wieso wird dann nicht der Kündigungstermin welcher in der schriftlichen Kündigung steht akzeptiert ? Ich war ja vorher schon in der Arbeitsagentur.

Es ist Griffelspitzerei ihre Richtlinien so auszulegen.
Überarbeiten sie BITTE ihre Merkblätter für Arbeitslose, schreiben sie eindeutig rein das es KEIN Arbeitslosengeld gibt solange man nicht die schriftliche Kündigung vorlegt !
Schreiben sie rein das man als Arbeitslos gemeldet sein muss und am besten dafür eine Bestätigung erhalten muss.
Was würde ich tun falls ich bis heute noch keine Kündigung erhalten hätte?
Mein Widerspruch gegen den Bescheid bei der ARGE wurde ebenfalls abgeleht da ich ja angeblich nur Arbeitssuchend war.
Also bleibt nur der Klageweg übrig welcher zu keinem Erfolg wegen fehlenden Beweise führen wird was sie als Anwalt wohl wissen.

In freudiger Erwartung auf eine Antwort oder rechtlichen Beistand verbleibe ich mit freundlichen Grüßen
H.Schyma

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Sehr geehrter Herr Schyma,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich verstehe - nicht nur aufgrund des von Ihnen geschilderten Falles - sehr gut, dass sich viele Bürgerinnen und Bürger Gedanken um eine gute Beratung durch die Bundesagentur für Arbeit machen.

Leider ist es mir aufgrund der von Ihnen in der E-Mail gemachten Angaben nicht möglich, Ihren Fall abschließend zu beurteilen. Ich möchte Ihnen daher in jedem Fall empfehlen, falls Sie eine rechtsaufsichtliche Prüfung Ihrer Angelegenheit durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wünschen, sich mit Ihrer vollständigen Anschrift direkt an das

Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Wilhelmstr. 49
10117 Berlin
E-Mail: info@bmas.bund.de

zu wenden.

Grundsätzlich möchte ich Sie jedoch noch auf den Unterschied zwischen der Arbeitsuchend-(§ 38 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - SGB III) und der Arbeitslosmeldung (§ 122 SGB III) hinweisen.

Die frühzeitige Arbeitsuchendmeldung, die auch telefonisch erfolgen kann, hat zum Ziel, Zeiten der Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass es erfahrungsgemäß erheblich einfacher ist, aus einer bestehenden Beschäftigung heraus eine neue Beschäftigung aufzunehmen. Die Agenturen für Arbeit sollen daher so schnell wie möglich mit dem Vermittlungsprozess beginnen können (,Job to Job-Vermittlung´).

Die davon zu unterscheidende persönliche Arbeitslosmeldung hat eine leistungsrechtliche Funktion. Sie ist eine Tatsachenerklärung über den Eintritt der Arbeitslosigkeit und kann daher nur mit dem konkreten Datum des Eintritts der Arbeitslosigkeit verbunden werden. Voraussetzung für eine rechtswirksame Arbeitslosmeldung ist daher, dass der Versicherungsfall tatsächlich eingetreten ist oder mit hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb der nächsten drei Monate eintreten wird. Die Kündigung muss dabei grundsätzlich nicht vorgelegt werden. Es genügt die mündliche Tatsachenbehauptung über den Eintritt (mit genauem Zeitpunkt) der Arbeitslosigkeit.

In Ihrem Fall scheint daher bei Ihrem ersten Termin in der Agentur für Arbeit noch nicht der genaue Zeitpunkt Ihrer Kündigung festgestanden zu haben. Ein genaues Datum, an dem der Leistungsanspruch beginnt, ist aber zwingend erforderlich für eine Arbeitslosmeldung. Wenn dieses Datum im Vorfelde (bis zu drei Monate vor Leistungsbezug) nicht bekannt ist, ist daher in jedem Fall die persönliche Arbeitslosmeldung spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit für den Leistungsbezug erforderlich. Darauf sollten Sie eigentlich in Ihrem ersten Gespräch bei der Agentur hingewiesen worden sein. Entnehmen können Sie diese Voraussetzung aber auch Seite 10 des von Ihnen angesprochenen Merkblattes.

Ich bedaure, dass es in Ihrem Fall (evtl. auch aufgrund einer nicht ausreichenden Beratung) zu dem von Ihnen geschilderten Problem gekommen ist. Inwiefern das Vorgehen der Agentur für Arbeit in Ihrem Fall zu beanstanden ist, kann ich - wie bereits geschrieben - ohne genauere Kenntnis des Vorgangs nicht beurteilen und möchte Ihnen daher empfehlen sich direkt an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter der oben genannten Anschrift zu wenden, damit die zuständigen Fachleute meines Hauses den Fall rechtsaufsichtlich prüfen können.

Mit freundlichen Grüßen

Olaf Scholz

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