Frage an Özlem Demirel von H.-Dieter J. bezüglich Umwelt
Sehr geehrte Frau Demirel,
wie steht ihre Partei zu Thema "Prüfung privater Abwasserleitungen"?
Da ich als Hausbesitzer von der geplanten Prüfung direkt betroffen bin, ist die Position ihrer Partei für meine Wahlentscheidung von größter Wichtigkeit. Sollte ihre Partei weiter an der unsinnigen Prüfung festhalten, werde ich meine Stimme diesmal nicht ihrer Partei geben.
Mit freundlichen Grüßen
H.- Dieter Janßen
Sehr geehrter Herr Jansen,
ich danke Ihnen für Ihre Frage und möchte Ihnen sagen, dass die so genannte Dichtheitsprüfung in der vergangenen Legislaturperiode eine der wichtigsten Themen war. Wir haben diese immer in der bisherigen Form immer für unsinnig gehalten. In Nordrhein-Westfalen sind rund zweihunderttausend Kilometer private Abwasserleitungen mit der öffentlichen Kanalisation verbunden. Nach dem Landeswassergesetz müssen die Grundstückeigentümer dafür Sorge tragen, dass aus den Abwasserrohren kein verschmutztes Wasser aus undichten Leitungen ins Erdreich gelangt.
Die Notwendigkeit von Dichtheitsprüfungen von Abwasserrohren zum Schutz der wird von uns nicht generell in Frage gestellt. Allerdings muss die tatsächliche Belastung durch häusliche Abwässer belegt werden. Industrieabwässer und diverse landwirtschaftliche Tätigkeiten sind wesentlich schädlicher für die Böden.
Die Dichtheitsprüfung der Rohre ist im § 61a Landeswassergesetz NRW vorgeschrieben. Offenbar haben sich weder alle Kommunen noch die privaten Hauseigentümer an diese Vorschrift gehalten, da der Aufwand oft in keinem Verhältnis zum Nutzen steht. Die Linksfraktion hat daher im Dezember für eine sofortige Aussetzung, bzw. eine bundeseinheitliche, sozialverträgliche und gleichzeitig auch ökologisch-sinnvolle Gesetzesnovellierung gestimmt.
Kürzlich hat sich aus einem von uns in Auftrag gegebenen und vom Parlamentarischen Beratungs- und Gutachterdienstes des Landtags erstellten Gutachten ergeben, dass der Paragraph § 61a LWG verfassungswidrig ist. Der § 61a ist hinfällig, da die Regelung seit dem Jahr 2007 weiterbesteht, ohne dass das Land eine Neufassung verabschiedet hat, womit das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes maßgeblich bleibt. Davon abgesehen hätten die Länder auch keine Berechtigung zu einer abweichenden Regelung der Dichtheitsprüfung, weil das Grundgesetz ausdrücklich „stoff- und anlagenbezogene Regelungen“ von einer Abweichungskompetenz ausnimmt. Darüber hinaus verstößt § 61a LWG in mehrfacher Hinsicht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung. Alles in allem ist § 61a LWG, laut Stellungnahme des Parlamentarischen Beratungs- und Gutachterdienstes des Landtags von NRW, verfassungswidrig und nichtig!
Wie auch immer die Gesetzeslage ausfallen wird, unsere Fraktion wird bei Vollzug der Dichtheitsprüfung weiterhin die Sicherstellung der Finanzen für die Kommunen fordern, um die Durchführung als öffentliche Dienstleistung anbieten zu können. Private Eigentümern sollten zudem, basierend auf sozialen Kriterien, stärker bezuschusst werden.
Ich hoffe, dass ich ihre Frage in ihrem Sinne beantworten konnte und verbleibe mit freundlichen Grüßen,
Özlem Demirel