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Nyke Slawik
Bündnis 90/Die Grünen
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Frage von Jochen T. •

Wie wurde der Blut THC Grenzwert in der Zeit seit 1997-2006 ermittelt, im Vollblut oder im Serum und wie wurde Sorge getragen EU Nutzhanf Rest THC Konsum zweifelsfrei davon zu unterscheiden?

Da sie stellvertretende Vorsitzende im Verkehrsausschuss sind, möchte ich von ihnen wissen: wie wurde gemessen und wie wurde legaler Nutzhanfkonsum gemäß EU Rückstandshöchstmengenverordnung aus 97 der ja daran orientiert ist keinen Rausch zu bekommen und für den lediglich Verzehrsempfehlungen vorliegen und keine Höchstgrenze vom illegitimen BTm zu unterscheiden?Zuerst galt in der EU eine THC-Obergrenze von 0,5 Prozent für Nutzhanf, die dann jedoch auf 0,3 Prozent gesenkt wurde. Auf Drängen Frankreichs wurde der Grenzwert 1999 auf 0,2 Prozent herabgesetzt. Im Jahr 2021 wurde in der Strategieplanung der EU der zulässige Wert auf 0,3 % erhöht. Ab dem 15. Februar 2023 wurde das deutsche BtmG dann auch auf nationaler Ebene an das EU-Recht angepasst. Der zulässige Grenzwert für THC in Nutzhanf liegt damit in Deutschland aktuell bei 0,3 %.
THC ist schließlich THC und metabolisiert auch identisch.
https://hanf-im-glueck.shop/thc-grenzwerte-fuer-nutzhanf-in-der-eu/

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Mit der kürzlich beschlossenen Teillegalisierung von Cannabis kann einer pauschalen Kriminalisierung entgegengewirkt werden. Die Bedenken hinsichtlich der Sicherheit im Straßenverkehr nehme ich sehr ernst, denn auch ich sowie die gesamte Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen halten weiterhin an der Vision Zero fest. Gerade deshalb ist es wichtig, konkrete Regelungen festzulegen, unter denen eine sichere Teilnahme im Straßenverkehr auch nach dem Konsum von Cannabis noch gewährleistet werden kann, und entsprechende Maßnahmen bereitzuhalten, die bei einer Gefährdung des Straßenverkehrs ergriffen werden können.

Für die Verkehrssicherheit und für die Erfassung von THC im Blut(-serum) wird nicht und wurde auch in der Vergangenheit nicht unterschieden, ob THC-Stoffe aus Nutzhanf-Sorten oder Medizinal- und Drogenhanf-Sorten stammen. Von Bedeutung für die Fahrtüchtigkeit ist immer die konsumierte Menge psychoaktiver Stoffe. Ausfallerscheinungen sind je nach Menge auch bei Cannabisprodukten mit niedrigem THC-Wert möglich.

Bislang ist noch der aus der Rechtsprechung hervorgegangene analytische THC-Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Blutserum gültig. Er beruht auf einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2004 und wurde 2017 durch den Bundesgerichtshof bestätigt. Der Gesetzgeber hatte bisher nur festgelegt, dass eine Teilnahme am Straßenverkehr "unter der Wirkung" von sogenannten Berauschenden Mitteln (darunter auch Cannabis) verboten sei, ohne jedoch einen Grenzwert politisch festzulegen. Diese Lücke hat seither die Rechtsprechung geschlossen. Nur für Konsument*innen von Medizinalcannabis hat der Gesetzgeber seither Ausnahmeregelungen festgelegt. Seit 1993 arbeitet zu dem Thema auch die Grenzwertekommission des Bundesverkehrsministeriums, die in der Vergangenheit unter anderem analytische Grenzwerte für berauschende Mittel definiert hat.

Ganz aktuell arbeiten wir in der Ampel-Koalition jedoch daran, erstmals einen echten Gefahrengrenzwert für THC im Straßenverkehr politisch zu bestimmen. Dieser wird die 1,0 ng/ml THC im Blutserum aus der Rechtsprechung ablösen. Die im Bundesverkehrsministerium eingesetzte Arbeitsgruppe hat Ende März dieses Jahres einen Wert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum als Gefahrengrenzwert vorgeschlagen. Dieser Grenzwert trägt gleichzeitig der Verkehrssicherheit und der Eigenschaft von Cannabis Rechnung, sich im Körper anzulagern (und damit lange nachweisbar zu sein) und bietet eine sichere Rechtsgrundlage für alle Straßenverkehrsteilnehmenden. 

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